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Ihre Kanzlei Meyer Rechtsanwälte.
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Berliner Allee 38
13088 Berlin
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Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
Lebt Ihrerseits als deutscher Staatsangehöriger in Polen oder Tschechien? Hat Ihr Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit und lebt in einem dieser Staaten? Oder wohnen Sie mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland? Dann hat Ihre Ehe einen Auslandsbezug. Bi-nationale Ehen, also Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, sind insbesondere in den angrenzenden Regionen wie Polen oder Tschechien sehr verbreitet.
Kommt es jedoch zu einer Scheidung, müssen Sie sich einer Vielzahl von familienrechtlichen Fragen mit internationalem Bezug stellen:
Welches Recht findet Anwendung, wenn Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten sind oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland anstreben?
Wie kann die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland erreicht werden?
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen über Ländergrenzen hinweg?
Welche Rechte und Pflichten gelten im Zusammenhang mit Umgangsrecht und Sorgerecht bei internationalen Aspekten?
Das internationale Familienrecht ist äußerst komplex. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen dringend, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen bei Fragen rund um die internationale Ehescheidung gerne zur Verfügung.
Vor der eigentlichen Ehescheidung muss ich das zuständige Gericht bestimmen. Hier ist ein Überblick:
Bei gleicher Staatsangehörigkeit oder gleichem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat gilt die Brüssel IIa-Verordnung: Die Scheidung muss bei dem Gericht dieses EU-Staates eingereicht werden.
Beispiel: Zwei Deutsche in Belgien, Wahl zwischen Deutschland oder Belgien für die Scheidung.
Beispiel: Ein Deutscher und ein Franzose in Frankreich: Zuständiges Gericht in Frankreich.
Keine gleiche Staatsangehörigkeit oder gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt:
Die Zuständigkeit wird entweder durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Antragsgegners bestimmt.
Bei gemeinsamen Kindern ist das Gericht des Landes zuständig, in dem ich zuletzt gemeinsam mit den Kindern gelebt habe.
Treffen mehrere Kriterien gleichzeitig zu, habe ich als Ehepartner eine Wahlmöglichkeit.
Die Zuständigkeit eines Gerichts stellt nicht zwangsläufig die Anwendbarkeit des dort geltenden Rechts sicher.
Rechtswahl der Ehegatten
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl zu treffen.
Dabei sind die Formerfordernisse zu beachten: In Deutschland ist für die Rechtswahl eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Wenn die Rechtswahl wirksam ist, hat sie Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Keine Rechtswahl getroffen
Wurde keine Rechtswahl getroffen, richtet sich die Anwendung des passenden Rechts in den meisten Fällen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.
Bei einer Scheidung zwischen deutschen, polnischen und tschechischen Staatsangehörigen ist keine gesonderte Anerkennung in den Mitgliedsstaaten erforderlich.
Die Scheidung wird in sämtlichen EU-Ländern anerkannt.
Dies gilt ebenfalls für Scheidungen, die im Heimatland vollzogen wurden.
Zudem wird geprüft, ob ein Versorgungsausgleich für mich in Frage kommt.
Ich biete Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung bei Scheidungen mit Bezug nach Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Dänemark.
Ehe und Scheidung
Zuverlässige Unterstützung in internationalen Scheidungsverfahren
Hilfe bei der Einleitung von Anerkennungsverfahren
Erstellung von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit Auslandsbezug
Rechtskonforme Anerkennung ausländischer Eheschließungen
Beratung zur kostengünstigen Scheidungsdurchführung
Unterhalt
Unterstützung bei der Erlangung und Durchsetzung internationaler Unterhaltstitel
Anpassung des Unterhalts aufgrund veränderter Lebenshaltungskosten im Ausland
Sorgerecht
Klärung von Sorgerechtsfragen und rechtliche Begleitung bei Umzügen ins Ausland
Diese aufgeführten Rechtsgebiete sind nicht abschließend. Durch kontinuierliche Weiterbildung halte ich mein Wissen stets aktuell.
Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch Vereinbarungen der Eltern, gerichtliche Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen geregelt werden. Um die Interessen der Kinder zu wahren, empfehle ich Ihnen, rechtliche Beratung einzuholen.
Wenn Ihr Partner auf gerichtliche Ladungen nicht reagiert oder zur Anhörung nicht erscheint, kann das Gericht die Scheidung in Abwesenheit anordnen. Ich muss nachweisen, dass ich versucht habe, den Partner zu kontaktieren (durch Bekannte, Arbeitgeber, Versicherungen und ordnungsgemäße Zustellungen).
Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung gestattet das polnische Familienrecht ebenfalls eine gültige kirchliche Heirat vor einem Priester. Die staatlichen Gerichte sind jedoch für die Scheidung einer solchen “Konkordatsehe” zuständig, und es findet das staatliche Scheidungsrecht Anwendung (nicht das kanonische Recht).
Ja. Wenn ein Ehepartner in Staat A einen Antrag stellt, hindert dies den anderen Ehepartner daran, ein Gericht in Staat B anzurufen. Ob dies in Deutschland ein deutsches Verfahren ausschließt, hängt von der zu erwartenden Anerkennung des ausländischen Urteils ab.
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
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