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Rechtsanwalt Internationale Scheidung Polen-Tschechien Berlin

Dienstleistung im Familienrecht

Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe: Polen oder Tschechien

Lebt Ihrerseits als deutscher Staatsangehöriger in Polen oder Tschechien? Hat Ihr Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit und lebt in einem dieser Staaten? Oder wohnen Sie mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland? Dann hat Ihre Ehe einen Auslandsbezug. Bi-nationale Ehen, also Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, sind insbesondere in den angrenzenden Regionen wie Polen oder Tschechien sehr verbreitet.

Kommt es jedoch zu einer Scheidung, müssen Sie sich einer Vielzahl von familienrechtlichen Fragen mit internationalem Bezug stellen:

  • Welches Recht findet Anwendung, wenn Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten sind oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland anstreben?

  • Wie kann die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland erreicht werden?

  • Bestehen Unterhaltsverpflichtungen über Ländergrenzen hinweg?

  • Welche Rechte und Pflichten gelten im Zusammenhang mit Umgangsrecht und Sorgerecht bei internationalen Aspekten?

Das internationale Familienrecht ist äußerst komplex. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen dringend, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen bei Fragen rund um die internationale Ehescheidung gerne zur Verfügung.

Die internationale Scheidung: Der Antrag auf Scheidung

Vor der eigentlichen Ehescheidung muss ich das zuständige Gericht bestimmen. Hier ist ein Überblick:

  • Bei gleicher Staatsangehörigkeit oder gleichem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat gilt die Brüssel IIa-Verordnung: Die Scheidung muss bei dem Gericht dieses EU-Staates eingereicht werden.

    • Beispiel: Zwei Deutsche in Belgien, Wahl zwischen Deutschland oder Belgien für die Scheidung.

    • Beispiel: Ein Deutscher und ein Franzose in Frankreich: Zuständiges Gericht in Frankreich.

  • Keine gleiche Staatsangehörigkeit oder gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt:

    • Die Zuständigkeit wird entweder durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Antragsgegners bestimmt.

    • Bei gemeinsamen Kindern ist das Gericht des Landes zuständig, in dem ich zuletzt gemeinsam mit den Kindern gelebt habe.

    • Treffen mehrere Kriterien gleichzeitig zu, habe ich als Ehepartner eine Wahlmöglichkeit.

Gültiges Scheidungsrecht bei einer internationalen Scheidung

Die Zuständigkeit eines Gerichts stellt nicht zwangsläufig die Anwendbarkeit des dort geltenden Rechts sicher.

  • Rechtswahl der Ehegatten

    • Die Ehegatten haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl zu treffen.

    • Dabei sind die Formerfordernisse zu beachten: In Deutschland ist für die Rechtswahl eine notarielle Beurkundung erforderlich.

    • Wenn die Rechtswahl wirksam ist, hat sie Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.

  • Keine Rechtswahl getroffen

    • Wurde keine Rechtswahl getroffen, richtet sich die Anwendung des passenden Rechts in den meisten Fällen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.

Ich unterstütze Sie dabei, eine effektive Rechtswahl zu treffen, und informiere Sie über die erforderlichen Voraussetzungen, die an die Wirksamkeit gestellt werden.

Scheidungsanerkennung durch einen Rechtsanwalt

  • Bei einer Scheidung zwischen deutschen, polnischen und tschechischen Staatsangehörigen ist keine gesonderte Anerkennung in den Mitgliedsstaaten erforderlich.

    • Die Scheidung wird in sämtlichen EU-Ländern anerkannt.

    • Dies gilt ebenfalls für Scheidungen, die im Heimatland vollzogen wurden.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anerkennung Ihrer Scheidung? Ich stehe Ihnen gerne bei der Antragsstellung zur Seite!

Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensverteilung

  • Das Sorge- und Umgangsrecht
    • Die internationale Zuständigkeit für Fragen der elterlichen Verantwortung wird durch EU-Recht (Brüssel II a VO), internationale Abkommen wie das Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) und nationale Gesetze geregelt.
    • Diese Regelungen sehen vor, dass Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung und zum Kindesschutz automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) anerkannt werden, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
  • Unterhaltsansprüche
    • Ein Unterhaltstitel, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, ist in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckbar.
    • In den meisten Fällen gilt das Recht des Landes, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, besondere Ausnahmesituationen liegen vor
  • Aufteilung von Vermögen und Güterstand
    • Die Regelung meiner Vermögensaufteilung und die Festlegung des Güterstandes unterliegen dem anwendbaren Scheidungsrecht.
    • Durch die Beratung eines Rechtsanwalts für internationales Familienrecht kann ich ermitteln, welches Scheidungsrecht für die Vermögensaufteilung und die Wahl des Güterstandes am vorteilhaftesten ist.

Zudem wird geprüft, ob ein Versorgungsausgleich für mich in Frage kommt.

Benötigen Sie Unterstützung bei Fragen zum Sorgerecht und Unterhalt? Haben Sie Anliegen bezüglich des Versorgungsausgleichs und des Güterstands? Möchten Sie Ihr Vermögen vor dem Ex-Partner schützen? Gerne stehe ich Ihnen zur Seite!

Meine Tätigkeit bei internationalen Scheidungen mit Bezug zu Polen oder Tschechien!

Ich biete Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung bei Scheidungen mit Bezug nach Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Dänemark.

  • Ehe und Scheidung

    • Zuverlässige Unterstützung in internationalen Scheidungsverfahren

    • Hilfe bei der Einleitung von Anerkennungsverfahren

    • Erstellung von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit Auslandsbezug

    • Rechtskonforme Anerkennung ausländischer Eheschließungen

    • Beratung zur kostengünstigen Scheidungsdurchführung

  • Unterhalt

    • Unterstützung bei der Erlangung und Durchsetzung internationaler Unterhaltstitel

    • Anpassung des Unterhalts aufgrund veränderter Lebenshaltungskosten im Ausland

  • Sorgerecht

    • Klärung von Sorgerechtsfragen und rechtliche Begleitung bei Umzügen ins Ausland

Diese aufgeführten Rechtsgebiete sind nicht abschließend. Durch kontinuierliche Weiterbildung halte ich mein Wissen stets aktuell.

Erkundigen Sie sich im Vorfeld über die Vor- und Nachteile des polnischen, tschechischen oder deutschen Familienrechts in Bezug auf Ihre Scheidung. Ich berücksichtige dabei sowohl rechtliche als auch praktische Aspekte wie Kosten und Zeitaufwand.
Ein Auslandsbezug besteht, wenn Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, im Ausland geheiratet haben, in verschiedenen Ländern leben oder Vermögenswerte in mehreren Ländern besitzen. Dies kann ebenfalls zutreffen, wenn die Scheidung nach ausländischem Recht erfolgt.
In der EU findet die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) Anwendung. Diese EU-Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Anerkennung von Scheidungen zwischen Ehepartnern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Obwohl einheitliche Regelungen bestehen, können nationale Gesetze in einzelnen Ländern zusätzliche Bestimmungen enthalten.
Ob deutsche oder polnische Gerichte für Ihre Scheidung zuständig sind und welches nationale Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, hängt nicht vom Ort Ihrer Eheschließung ab. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Polen, Deutschland oder in einem anderen Land geheiratet haben.
Wenn ich mit einem Rom-III-Verordnungsland verbunden bin, können die Ehepartner gemeinsam das anwendbare Scheidungsrecht auswählen. Dies setzt eine schriftliche Zustimmung sowie eine notarielle Beglaubigung in Deutschland voraus. Es ist entscheidend, die länderspezifischen Formalitäten zu beachten.
In Abwesenheit einer Rechtswahl wird das anwendbare Recht anhand des gewohnten gemeinsamen Aufenthalts der Ehepartner festgelegt. Sollte dieser nicht bestehen, greift das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eines Partners innerhalb eines Jahres. Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten gilt das Recht des Landes, in dem die Klage eingereicht wird.

Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch Vereinbarungen der Eltern, gerichtliche Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen geregelt werden. Um die Interessen der Kinder zu wahren, empfehle ich Ihnen, rechtliche Beratung einzuholen.

Wenn Ihr Partner auf gerichtliche Ladungen nicht reagiert oder zur Anhörung nicht erscheint, kann das Gericht die Scheidung in Abwesenheit anordnen. Ich muss nachweisen, dass ich versucht habe, den Partner zu kontaktieren (durch Bekannte, Arbeitgeber, Versicherungen und ordnungsgemäße Zustellungen).

Scheidungen, die innerhalb der EU (außer Dänemark) stattfinden, werden in der Regel in Deutschland anerkannt, ebenso wie Scheidungen aus Ländern, deren Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Andernfalls ist ein Anerkennungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht notwendig.

Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung gestattet das polnische Familienrecht ebenfalls eine gültige kirchliche Heirat vor einem Priester. Die staatlichen Gerichte sind jedoch für die Scheidung einer solchen „Konkordatsehe“ zuständig, und es findet das staatliche Scheidungsrecht Anwendung (nicht das kanonische Recht).

Ja. Wenn ein Ehepartner in Staat A einen Antrag stellt, hindert dies den anderen Ehepartner daran, ein Gericht in Staat B anzurufen. Ob dies in Deutschland ein deutsches Verfahren ausschließt, hängt von der zu erwartenden Anerkennung des ausländischen Urteils ab.

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