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Der Begriff Sport ist nicht rechtlich definiert. Ebenso lässt sich das Sportrecht auf ein Gesetz beschränken. Vielmehr ist es ein Querschnitt verschiedener Gesetze und Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten des Zivilrechts, öffentlichen Rechts und Strafrechts.
Die Grundlage für die zivilrechtlichen Belange bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es verankert den Grundsatz der Satzungsautonomie. Sportvereine sind und Sportverbände können privatrechtliche Satzungen erlassen. So bestehen neben den nationalen und internationalen Rechten, Konventionen und Gesetze auch die Satzungen. In diesen werden dann vereinsrechtliche Belange sowie auch Spiel- und Wettkampfregeln geregelt. Wenn beim Sport auch Geld mitspielt, stellen sich ebenfalls Fragen zum Arbeitsrecht sowie Recht des Sponsorings, Markenrecht, Urheberrecht, Subventionsrecht und Sportwettrecht. Hierfür sind Bundesgesetze, aber auch EU-Normen und internationale Abkommen relevant.
Als Besonderheit im Sportrecht gilt die ausgeprägte Praxis von Schiedsgerichten. Dies umfasst nicht nur Entscheidungen des Schiedsrichters, sondern auch von Sportgerichte, wie die des Deutschen-Fußball-Bundes (DFB) oder des Deutschen-Eishockey-Bundes (DEB), sowie weitere außergerichtliche Schlichtungsverfahren. Ihre Entscheidungspraxis ist ebenfalls Teil des Sportrechts.
Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich stellen sich Fragen aus dem Medienrecht, Steuerrecht und Wirtschaftsrecht. Schließlich umfasst das Sportrecht auch Teile des Strafrechts. Insbesondere eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Verbindung mit der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) ist im Sport relevant.
Im deutschen Paragrafendschungel können Sie die Übersicht verlieren. Wir als Fachanwälte für Sportrecht klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf. Damit Sie den Durchblick behalten, rufen Sie uns an.
Im Sport werden nicht nur Wettkämpfe, sondern auch Rechtsstreitigkeiten ausgetragen. Bei sportbezogenen Wirtschaftsstreitigkeiten (Lizenzverträge, Veranstalterverträge, Sponsoringverträge, Vereinsstreitigkeiten, Spielervermittlungsverträge) und Anti-Doping-Bestimmungen hat sich die Schiedsgerichtsbarkeit etabliert. Anders als in „normalen“ Verfahren richten sich Profisportler, Sportvereine, Spieler oder Sponsoren eher an ein spezielles Sportschiedsgericht. Ein Schiedsverfahren ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Es hat gegenüber einem staatlichen Verfahren viele Vorteile: Das Tribunal der Schiedsrichter ist flexibler in der Prozessführung, genauer gesagt unbürokratischer und kann sich so den speziellen Bedürfnissen der Parteien anpassen. Dies beschleunigt die Verfahren und macht sie letzten Endes kostengünstiger. Zudem kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dadurch droht keine Rufschädigung durch das Verfahren. Schließlich sind auch die Urteile einfacher vollstreckbar. Insbesondere im internationalen Sport ist dies entscheidend, da somit die unterschiedlichen nationalen Vollstreckungsordnungen umgangen werden.
Voraussetzung ist, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, sich an ein Schiedsgericht zu wenden. Dazu muss eine Schiedsabrede entweder vorab oder auch nach Beginn der Streitigkeit geschlossen werden. Dies ist durch eine gesonderte Schiedsvereinbarung oder eine Schiedsklausel im Spielervertrag oder sonstigen Verträgen möglich. Darin kann auch eine Schiedsverfahrensordnung und ein Schiedsgericht verwiesen werden. In Betracht kommen etwa die DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) für das Sportschiedsgericht des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder im internationalen Kontext der Court of Arbitration for Sports (CAS/TAS) in Lausanne (Schweiz) und International Chamber of Commerce (ICC) in Paris (Frankreich).
Sportgerichte haben viele Vorteile. Damit es auch hier fair zugeht, ist es wichtig, dass Sie richtig beraten und vertreten werden. Wir als Anwälte für Sportrecht schützen Ihre Interessen auch im außergerichtlichen Verfahren.
Beim Sport kommt es regelmäßig zu einem Schadensfall. Dies umfasst sowohl Sachschäden als auch Personenschäden – also Sportverletzungen. Regelmäßig kommt es dabei zur Frage, wer für den Schaden aufkommen muss und wie viel gezahlt wird.
Maßgeblich ist, in welchem Kontext der Schaden aufgetreten ist. Verletzt sich ein Sportler im Individualsport, muss er den Schaden grundsätzlich selbst oder seine Versicherung tragen. Etwas anderes gilt, wenn der Unfall auf ein gefährliches Verhalten eines Mitsportlers, eines Zuschauers oder sonstiger Beteiligter zurückzuführen ist. Entscheidend ist, ob dem Dritten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Mangels vorsätzlichen Verhalten ist dies bei übermäßiger Rücksichtslosigkeit der Fall. Die einschlägigen Sportregeln wie die des Deutschen Fußballbundes (DFB) für Fußball oder des Federation Internationale de Ski (FIS) für Skisport können vom Gericht als Orientierung berücksichtigt werden.
Bei Sportarten, die auf einen körpernahen Wettkampf ausgelegt sind, wie Fußball oder Kampfsportarten sind Gefährdungen unvermeidbar. Hier wird eine Haftung ausgeschlossen, weil man davon ausgeht, dass die Spieler zu Sport-typischen Verletzungen eingewilligt haben. Ein Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn die Sportverletzung durch unangemessenes, regelwidriges Verhalten verursacht wurde.
Auch eine Sperrung durch einen falschen Anti-Doping-Test oder ein falsches Sportergebnis können Schadensersatzansprüche auslösen.
Für die Verletzungen haften die Verursacher beziehungsweise die Vereine, die durch ihre Übungsleiter oder Vorstandsmitglieder vertreten werden. Die Höhe des Schadensersatzes umfasst die Reparations- oder Heilbehandlungskosten, zusätzliche Aufwendungen, Kompensation für den Spielausfall oder entgangene Gewinne sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld bemisst das Gericht unter Würdigung der Dauer und Schmerzintensität sowie etwaige Folgeschäden. Zur Orientierung dienen diverse Schmerzensgeldtabellen.
Nicht jede Verletzung ist fair play. Als Sportler haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz auf. Wir beraten Sie, damit Ihre Schmerzen angemessen kompensiert werden.In einem Transfervertrag einigen sich zwei Vereine sowie der Sportler auf den Wechsel des Spielers. Die Modalitäten des Vertrags sind weitestgehend den Vertragsparteien überlassen. Jedoch müssen neben dem Sportrecht auch arbeitsrechtliche Vorschriften berücksichtigt werden. Für den übernehmenden Verein sind besondere Kündigungsklauseln interessant, damit der wechselnde Spieler den Verein nicht sofort wieder verlässt. Häufig werden auch die zusätzlichen Transferregeln des Internationalen Verbands der Association Football (FIFA) oder des Deutschen Fußballbundes (DFB) mit aufgenommen. Neben dem Kauf des Spielers kann der Transfer auch nur übergangsweise sein. Rechtlich gesehen ist das eine Arbeitnehmerüberlassung. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers geht dann zeitweise auf den aufnehmenden Verein über.
Damit der Spielertransfer reibungslos funktioniert, ist ein rechtlich einwandfreier Vertrag essenziell. Wir beraten Sie einzeln oder mit den anderen Vertragsparteien zusammen. Mit Ihnen erstellen wir einen Transfervertrag, der sich Ihren Wünschen anpasst. Haben Sie Fragen?
Gerne schließen sich Sportler zusammen, um gemeinsam einen Sport zu betreiben. Um als eigenständige Mannschaft aufzutreten, braucht es dazu einen Verein. Dafür ist der eingetragene Verein die richtige Rechtsform. Grundlage des Vereinslebens ist die Vereinssatzung. Diese richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Satzung muss demnach gewisse Vorgaben erfüllen, indem sie den Zweck, Namen, Sitz und die Absicht, im Vereinsregister geführt zu werden, nennt. Zusätzlich sollten weitere Modalitäten, wie Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft, Beitragspflichten und Vorstandswahlen festgehalten werden, soweit Regelungen abweichend vom Gesetz vorgeschrieben sind. Entscheidend für Vereine ist die Gemeinnützigkeit. Insbesondere wenn eine veraltete Satzung die geänderte Geschäftstätigkeit des Vereins nicht mehr umfasst oder wenn Gehälter ausgezahlt und kommerzielle Verträge geschlossen werden, kann die Gemeinnützigkeit entfallen. Dies kann zu erhöhten Haftungsrisiken und weiteren Nachteilen führen. Ein Anwalt für Sportrecht achtet auf die sportrechtlichen Besonderheiten, damit die Vereinssatzung zum Verein passt.
Veraltete Vereinssatzung? Haftungsrisiken und Gemeinnützigkeit stehen auf dem Spiel. Weil bei Sportvereinen viel Geld fließt, ist es wichtig, dass die Vereinssatzung rechtlich einwandfrei ist. Wir gestalten Ihre Vereinssatzung!
Zum Sport gehört fair play. Das betrifft nicht nur Sportregeln, sondern auch andere Gesetze und Vorschriften. Daher ist es wichtig, dass alles rechtlich richtig abläuft. Als Anwälte für Sportrecht wissen wir, welche Rechte und Pflichten im Sportrecht gelten. Vom Spieler (ob Amateur oder Profi), über den Verein zu Sponsoren und Funktionären – mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen des Sportrechts. Nutzen Sie hierzu unsere kostenlose Ersteinschätzung, um den Sachverhalt zu schildern.
Wenn Sie unser Mandant sind, arbeiten wir umgehend an Ihrem Einzelfall. Selbstverständlich arbeiten wir dabei vertraulich mit Ihnen zusammen und übernehmen gerne sämtliche Korrespondenz mit der anderen Partei, Organisationen, Sachverständigen und Gerichten. Gemeinsam versuchen wir, Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, zur Not vor Gericht, umzusetzen.
Als Anwälte für Sportrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Das Gestalten der Vereinssatzung, Schadensersatzansprüche der Spieler, Transferverträge von Profisportlern und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren – im Sportrecht sind mehr als nur Spielregeln zu beachten. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem folgende Leistungen:
Spielerverträge
Beratung Sportvereine
Vereinsrecht
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