Meyer Rechtsanwälte Ihre Kanzlei in Berlin

Ihr Anwalt bei Gewerbeuntersagung in Berlin

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Was tun, wenn die Gewerbeuntersagung droht?

Gewerbeuntersagung? Ihrem Betrieb droht das aus? Sie rechnen nun mit hohen finanziellen Ausfällen, vielen Entlassungen und einem Berufsverbot? Liegt einmal eine Gewerbeuntersagung vor, sieht jeder Gewerbetreibende schwarz. Denn ist eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung einmal da, ist es schwer, sie loszuwerden. So kann schon eine geringe Verschuldung beim Finanzamt oder eine späte Zahlung bei der Versicherung schnell zu einem sehr großen Problem werden. Aus der Praxis wissen wir: Die Erfolgsaussichten einer Klage sind mäßig und eine Wiedergestattung des Gewerbes ist in der Regel erst nach einem Jahr möglich.

Mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht vermeiden Sie unnötige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Gewerbeuntersagungsverfahren. Wir legen für Sie Widerspruch ein und übernehmen die volle Korrespondenz mit den Behörden, Gläubigern und der IHK. Denn wir möchten nur das Beste für Ihr Unternehmen.

Gewerbeuntersagung - Der Schreck jedes Unternehmers

  • Voraussetzung dafür: Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung (GewO)
  • Als unzuverlässig gilt, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben.
  • Die Gewerbeuntersagung wird durch ein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeleitet:
  • Sie erhalten die Information schriftlich per Brief von der zuständigen Behörde
  • Daraufhin müssen sie die darin gesetzte Widerspruchsfrist von einem Monat beachten: Versäumen Sie diese Frist oder legen Sie keinen Widerspruch ein, so gilt die Gewerbeuntersagung als rechtskräftig. 

Wann kann es zu einer Gewerbeuntersagung kommen?

Die Gründe für eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit können unterschiedlich sein:

  • Missachtung steuerrechtliche Pflichten
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten 
  • Abgabe eidesstattliche Versicherung geleistet
  • Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Insolvenz)
  • Mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein

Wichtig: Ein Verschulden Ihrerseits ist dafür nicht notwendig!

Konsequenzen für Gewerbetreibende

Die Konsequenzen einer gültigen Gewerbeuntersagung kommen einem Berufsverbot gleich:

  • Durch die Gewerbeuntersagungsverfügung wird Ihnen die Ausübung des Gewerbes untersagt und es folgt gemäß Gewerbeordnung (GewO) auch ein Eintrag in das Gewerbezentralregister. 
  • Bei unrechtmäßiger Weiterführung drohen Ihnen als Unternehmer hohe Bußgelder von bis zu 50.000 €.
  • Erst ein Jahr (in Ausnahmefällen weniger), nach Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, kann ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich der Unzuverlässigkeit. Die Unzuverlässigkeit darf demnach nicht mehr vorliegen.

Richtiges Verhalten als Gewerbetreibender

  • Nehmen Sie die Angelegenheit ernst, da Ihnen schnell ein Berufsverbot droht!
  • Reagieren Sie auf das Schreiben des Bezirksamtes:
  • Legen Sie Widerspruch innerhalb der Monatsfrist ein
  • Nehmen Sie Kontakt zu dem Sachbearbeiter des Bezirksamtes auf: Transparente Kommunikation der aktuellen Lage, Absprachen einhalten (z. B. vereinbarter Sanierungsplan) und über Gesprächsverlauf mit Gläubigern informieren.
  • Kontaktieren Sie Ihren zuständigen IHK-Kontakt: Denn die IHK muss vor der Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Gewerbebehörde angehört werden. Nach Zugang der behördlichen Anfrage bekommt der Unternehmer von der IHK Gelegenheit, sich zu den Einleitungsgründen zu äußern.
  • Setzen Sie sich mit Ihren Gläubigern (insbesondere Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) in Verbindung: Legen Sie dar, wie sehr Sie Ihre Schulden tilgen wollen und versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Insolvenzverfahren – die bessere Wahl? 

Ein Insolvenzverfahren kann Ihnen die größte Möglichkeit auf Weiterführung Ihres Gewerbes bieten. 

  • Nach Beantragung und Eintragung tritt eine Sperrwirkung gemäß GewO ein. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn sich die Unzuverlässigkeit auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückführen lässt. 
  • Der Gewerbeuntersagungsbescheid muss zurückgenommen werden, auch wenn das Gewerbeuntersagungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können Sie die Wiedergestattung des Unternehmens fordern.
  • Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Unternehmen wieder wirtschaftlich stabil ist und sich keine weiteren Steuerschulden angehäuft haben.

Langjährige Praxiserfahrung an Ihrer Seite

Gewerbeuntersagung? Schalten Sie jetzt einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht ein. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir der richtige Partner, wenn es um die Gewerbeuntersagung Ihres Unternehmens geht! Bisher haben Sie so viel Zeit und Geld in den Aufbau Ihres Gewerbes gesteckt, dass Sie dies nun behalten wollen. Sobald Sie den ersten Brief Ihrer Behörde erhalten haben, beraten wir Sie. So kümmern wir uns zunächst um einen Widerspruchsbescheid gegen die Gewerbeuntersagung. Sollte dieser nichts bringen, werden wir uns weiter für Sie und Ihr Unternehmen einsetzen. So helfen wir bei der Kommunikation mit der zuständigen Behörde und ggf. der IHK. Weiter setzen wir uns auch bei Ihren Schuldnern für eine Ratenzahlung ein, um Ihnen die Finanzierung zu ermöglichen. Sollten Sie sich für ein Insolvenzverfahren entscheiden, werden wir Sie auch weiterhin beraten. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch, um die Zukunft Ihres Unternehmens zu sichern!
Kontaktieren Sie uns jetzt für umfassende und kompetente Beratung im Verwaltungsrecht! Wir stehen Ihnen vor den Behörden und vor Gericht zur Seite!

Häufige Fragen (FAQ)

Unter einem Gewerbe wird jede erlaubte, selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit. Diese muss planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Kein Gewerbe hingegen sind sogenannte „freie Berufe“ (z. B. Arzt oder Rechtsanwalt).
Die Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt, welcher von der zuständigen Ordnungsbehörde erlassen wird. Die zugehörige Verfügung erhalten betroffene Unternehmer schriftlich per Post. Dabei wird Ihnen die weitere Ausübung des Gewerbes aufgrund von Unzuverlässigkeit untersagt.
Eine Gewerbeuntersagung verjährt nicht. Es gibt keine Frist, die Sie als Unternehmer wieder dazu berechtigt, Ihr Gewerbe weiterzuführen. Jedoch kann nach einem Jahr eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung beantragt werden. Dafür müssen alle Schulden getilgt sein und eine wirtschaftliche Zuverlässigkeit bestehen.
Sofern das Gewerbe angemeldet ist, darf jeder Bürger selbstständig ein erlaubnisfreies Gewerbe ausführen. „Erlaubnispflichtige Gewerbe“ sind dagegen reglementiert und somit erlaubnispflichtig. Dafür muss ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegen (z. B. Betrieb von Spielhallen oder Gaststätten).
Nein, das Finanzamt hat gemäß der Abgabenordnung (AO) nur eine Offenbarungspflicht. Dadurch können die Gewerbeämter über mögliche Steuerschulden von Unternehmern informiert werden. Dadurch droht dem Gewerbetreibenden eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung.
Missachtung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Gewerbetreibende hat kein berufliches Verantwortungsbewusstsein, das Unternehmen ist wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig oder es fehlt grundsätzlich am wirtschaftlichen Leistungswillen.
Für die Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung sind gemäß Gewerbeordnung (GewO) die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (z. B. in Berlin). Die IHK wird am Verfahren beteiligt und angehört. Anwaltliche Hilfe erhalten Sie bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Die Erfolgsaussichten sind gering. Denn nach der Rechtsprechung begründen Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Kann der Betroffene während des Klageverfahrens seine Schulden tilgen, bleibt die ursprüngliche Gewerbeuntersagung dennoch rechtskräftig.
Zunächst ist es hilfreich, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu kontaktieren. Dieser wird Ihnen raten, innerhalb der Monatsfrist einen Widerspruch einzulegen. Dieser sollte schriftlich und per Einschreiben erfolgen, damit der Erhalt nachweisbar ist. Dann sollte Kontakt mit der Behörde und Gläubigern aufgenommen werden.
Zunächst sollte Widerspruch eingelegt werden. Sollte dieser versäumt werden, gilt die Gewerbeuntersagung als rechtskräftig. Zusätzlich sollte man Kontakt mit der IHK und dem zuständigen Sachbearbeiter aufnehmen. Außerdem sollten die Schulden getilgt werden (z. B. Ratenzahlung). Ansonsten bleibt die Verfügung rechtskräftig.

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