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Mit öffentlicher Verwaltung meint man die Verwaltung von Bund, Länder, Kommunen aber auch Stiftungen und Beliehenen (wie z.B. den TÜV). Das Rechtsgebiet teilt sich grob in zwei Bereiche auf. Zum einen bestimmt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundsätze der Verwaltung. Hierzu gehören das Wesen des Verwaltungsakts, aber auch der Verwaltungsprozess, sowie das Verfahrensrecht. Zum anderen regelt das besondere Verwaltungsrecht die speziellen Rechtsgebiete. Hierzu gehören insbesondere:
Alles dreht sich um den Verwaltungsakt
Zentraler Anknüpfungspunkt der Verwaltung ist der Verwaltungsakt. Einen Verwaltungsakt erlässt ein Beamter gegen einen Bürger, um einen Sachverhalt zu regeln. Anders als die allgemeinen Vorschriften, bestimmt der Verwaltungsakt das konkrete Verhältnis des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Er ist die Grundlage für Ansprüche sowie gegenseitige Pflichten und Rechte. Im Verwaltungsverfahren muss die Behörde Grundsätze des Verwaltungsrechts beachten. Hierzu gehört, dass das Verwaltungshandeln auf Gesetzesgrundlage beruht und verhältnismäßig sein soll. Der Bürger darf also nicht ohne Grund übermäßig belastet werden. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (BVwVfG), das größtenteils von den Ländern in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen übernommen wurde.
Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, also von Antragsstellung über das Widerspruchsverfahren bis hin zur Klage vor den Verwaltungsgerichten, richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die für ganz Deutschland gleich gilt. Wenn ein Bürger, zum Teil auch ein Beamter, sich gegen Verwaltungsakte wehren möchte, muss er je nach Bundesland zunächst einen Widerspruch erheben. In manchen Bundesländern, direkt oder nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren, muss der Bürger innerhalb eines Monats eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Gemäß des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Weitere Instanzen sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Dabei ist die Klage gegen den Träger der Erlassbehörde zu richten. Der Träger ist von Behördenebene abhängig (Kommune für kommunale, Land für Landes- und Bund für Bundesbehörden). Daneben gibt es selbständige Einrichtungen, wie Universitäten, die in eigener Trägerschaft stehen.
Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, d.h. er blieb unangefochten oder wurde gerichtlich bestätigt, kann er vollstreckt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzen der Länder (VwVG), bei Bundesbehörden nach dem des Bundes (BVwVG). Aber Vorsicht: auch rechtswidrige Verwaltungsakte können grundsätzlich vollstreckt werden. Deshalb ist es wichtig das Handeln der Behörden genau zu prüfen.
Das Verwaltungsrecht ist so komplex, weil es je nach Teilgebiet eine Fülle von Gesetzen, Vorschriften, Satzungen und Rechtsprechung zu beachten gibt.
Gemäß der Bauordnung der Länder (BauO) hat man einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diese kann die Bauaufsichtsbehörde (auch Bauamt genannt) nur erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Bauplanungsrechts und Bauordnungsrechts entspricht. Der Bauherr hat also die Vorgaben der Bauordnung, dem kommunalen Bebauungsplan, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Länder, und dem Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes einzuhalten.
Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere geprüft, ob Immissionsschutzvorgaben eingehalten werden. Diese dienen neben dem Naturschutz auch dem Nachbarrecht. Durch Abstandsregeln und Ähnliches werden starke Immissionen auf das Nachbargrundstück vermieden. Sollten diese nicht eingehalten werden, kann ein Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung (sog. Drittwiderspruch) einlegen.
Beamte sind Diener des Staates. Als ihr Dienstherr haben Bund und Länder ihnen gegenüber gemäß dem Grundgesetz (GG) eine Fürsorgepflicht. Er muss eine ausreichende Besoldung zahlen und bei Dienstunfällen oder Dienstunfähigkeit einstehen. Dies wurde im Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. dem der Länder geregelt. Jeder Bürger kann Beamter werden. Jedoch ist die Bewerbung auf gewisse Planstellen mit Voraussetzungen verknüpft. Hierbei hat der Staat gemäß dem Leistungsprinzip die besten auszuwählen und auch seine Beförderungsauswahl danach zu richten. Das Beamtenrecht sieht auch Treuepflichten gegenüber dem Staat vor. Wird im Rahmen des Beamtenverhältnisses gegen dienstrechtliche Anweisungen verstoßen, kann dies zur Entlassung und damit zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.
Die Universitäten sind gemäß dem Grundgesetz (GG) in ihrer Lehre frei. Dazu gehört auch das Prüfungs- und Promotionsrecht. So können Prüfungsentscheidungen zum Beispiel über den Ablauf des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsunfähigkeit und das Prüfungsergebnis selbst bestimmt werden. Prüflinge können die Entscheidungen (auch schulische Leistungen) anfechten.
Hat man die allgemeine/fachgebundene Hochschulreife, hat man einen Anspruch auf einen Studienplatz. Das Hochschulzulassungsrecht regelt die Vergabe der Studienplätze. Bei Ablehnung oder Exmatrikulation müssen Klagen gegen die Universitäten gerichtet werden.
Das Abgabenrecht ist ein großer Teil der öffentlichen Verwaltung. Hierunter fallen alle Geldleistungen, die der Bürger an den Staat zu zahlen hat. Dazu zählen Beiträge und Gebühren, die zweckgebunden sind, sowie Steuern. Das Steuerrecht wird durch die Abgabenordnung (AO) beschrieben.
Die konkrete Steuerlast ergibt sich dann in Kombination mit den einzelnen Steuergesetzen. Steuerstreitigkeiten finden in der gesonderten Finanzgerichtsbarkeit, also nicht vor Verwaltungsgerichten, statt. Gebühren und Beiträge hingegen werden aufgrund konkreter Staatstätigkeit erhoben (z. B. Gebühren für Müllabfuhr, Rundfunkbeiträge).
Sie zahlen zu hohe Abgaben? Zu viel Gezahltes können Sie zurückholen.
Über das Verwaltungsrecht wird immer wieder aufs Neue gestritten. Dabei geht es um alltägliche Fragen, welche die Vielfalt dieses Rechtsgebietes zeigen:
So hat in jüngster Vergangenheit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die 2G Beschränkungen im Einzelhandel kassiert. Das Gericht hatte erkannt, dass grundsätzlich eine Beschränkung auf 2G möglich ist. Dies muss sich aber aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst ergeben.
Eine Grundsatzentscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2022 betrifft das Migrationsrecht. Hiernach hindere der subsidiäre Schutzstatus von Familienangehörigen eines minderjährigen Schutzsuchenden nicht die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz. So hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingsstatus der Familien anerkannt.
Auch eine andere Entscheidung des BVerwG sorgte für Aufsehen. Der Milieuschutz sei demnach kein ausreichender Grund für das Vorkaufsrecht der Stadt. Im konkreten Fall ist die Stadt Berlin bei einem Immobiliendeal eingeschritten und hat mithilfe eines eigenen Wohnungsunternehmens ein Haus mit 20 Wohnungen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gekauft. Grund hierfür ist, dass die Stadt erhebliche Mietsteigerungen befürchtete, da die private Immobiliengesellschaft sich nicht zu moderaten Mieten verpflichten wollte.
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