Meyer Rechtsanwälte Ihre Kanzlei in Berlin

Anwalt für Verwaltungs- und Gewerberecht in Berlin

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

280.000 Verfahren kommen nicht von Ungefähr

Langsam mahlen die Mühlen der Verwaltung. Diese Weisheit ist nicht aus der Luft gegriffen. In der Bundesrepublik arbeiten rund 5 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst. Von der KiTa-Betreuerin, über Verwaltungsfachangestellte bis zum Ministerialbeamten – sie alle arbeiten für das sogenannte Gemeinwohl. Dabei müssen sie allerlei Vorgaben beachten. Nicht umsonst regen sich daher manche Bürger über das langsame, sperrige und unflexible Verwaltungshandeln auf. Dies führte im Jahr 2020 zu ungefähr 280.000 Verfahren. Sollten Sie als Betroffener gegen Behördenentscheidungen vorgehen wollen, ist eine kompetente Beratung notwendig. Denn der Paragrafendschungel von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Satzungen und allgemeinen Rechtssätzen sind ohne professionelle Hilfe kaum zu durchblicken.

Verwaltungs- und Gewerberecht – was ist das alles?

Mit öffentlicher Verwaltung meint man die Verwaltung von Bund, Länder, Kommunen aber auch Stiftungen und Beliehenen (wie z.B. den TÜV). Das Rechtsgebiet teilt sich grob in zwei Bereiche auf. Zum einen bestimmt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundsätze der Verwaltung. Hierzu gehören das Wesen des Verwaltungsakts, aber auch der Verwaltungsprozess, sowie das Verfahrensrecht. Zum anderen regelt das besondere Verwaltungsrecht die speziellen Rechtsgebiete. Hierzu gehören insbesondere:

  • Beamtenrecht
  • Schul-/ Hochschul- und Prüfungsrecht
  • Baurecht und Umweltrecht
  • Abgabenrecht

 

Alles dreht sich um den Verwaltungsakt

Zentraler Anknüpfungspunkt der Verwaltung ist der Verwaltungsakt. Einen Verwaltungsakt erlässt ein Beamter gegen einen Bürger, um einen Sachverhalt zu regeln. Anders als die allgemeinen Vorschriften, bestimmt der Verwaltungsakt das konkrete Verhältnis des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Er ist die Grundlage für Ansprüche sowie gegenseitige Pflichten und Rechte. Im Verwaltungsverfahren muss die Behörde Grundsätze des Verwaltungsrechts beachten. Hierzu gehört, dass das Verwaltungshandeln auf Gesetzesgrundlage beruht und verhältnismäßig sein soll. Der Bürger darf also nicht ohne Grund übermäßig belastet werden. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (BVwVfG), das größtenteils von den Ländern in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen übernommen wurde.

 

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, also von Antragsstellung über das Widerspruchsverfahren bis hin zur Klage vor den Verwaltungsgerichten, richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die für ganz Deutschland gleich gilt. Wenn ein Bürger, zum Teil auch ein Beamter, sich gegen Verwaltungsakte wehren möchte, muss er je nach Bundesland zunächst einen Widerspruch erheben. In manchen Bundesländern, direkt oder nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren, muss der Bürger innerhalb eines Monats eine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Gemäß des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Weitere Instanzen sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Dabei ist die Klage gegen den Träger der Erlassbehörde zu richten. Der Träger ist von Behördenebene abhängig (Kommune für kommunale, Land für Landes- und Bund für Bundesbehörden). Daneben gibt es selbständige Einrichtungen, wie Universitäten, die in eigener Trägerschaft stehen.

Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, d.h. er blieb unangefochten oder wurde gerichtlich bestätigt, kann er vollstreckt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzen der Länder (VwVG), bei Bundesbehörden nach dem des Bundes (BVwVG). Aber Vorsicht: auch rechtswidrige Verwaltungsakte können grundsätzlich vollstreckt werden. Deshalb ist es wichtig das Handeln der Behörden genau zu prüfen.

Sie haben einen Verwaltungsakt erhalten? Sie denken, dass etwas rechtswidrig entschieden wurde? Dann ist es wichtig, dass Sie schnell handeln. Melden Sie sich umgehend bei uns, damit Sie keine Frist verpassen. Dabei erklären wir Ihnen, worauf zu achten und was zu tun ist.

Die einzelnen Rechtsgebiete

Das Verwaltungsrecht ist so komplex, weil es je nach Teilgebiet eine Fülle von Gesetzen, Vorschriften, Satzungen und Rechtsprechung zu beachten gibt.

  • Beamtenrecht
  • Schul-/ Hochschul- und Prüfungsrecht
  • Baurecht und Umweltrecht,
  • Abgabenrecht

 

Das Verwaltungrecht ist kompliziert. Kontaktieren Sie einen Anwalt um rechtssicher handeln zu können.

Baurecht und Umweltrecht

Gemäß der Bauordnung der Länder (BauO) hat man einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diese kann die Bauaufsichtsbehörde (auch Bauamt genannt) nur erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Bauplanungsrechts und Bauordnungsrechts entspricht. Der Bauherr hat also die Vorgaben der Bauordnung, dem kommunalen Bebauungsplan, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Länder, und dem Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes einzuhalten.

Im Baugenehmigungsverfahren wird insbesondere geprüft, ob Immissionsschutzvorgaben eingehalten werden. Diese dienen neben dem Naturschutz auch dem Nachbarrecht. Durch Abstandsregeln und Ähnliches werden starke Immissionen auf das Nachbargrundstück vermieden. Sollten diese nicht eingehalten werden, kann ein Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung (sog. Drittwiderspruch) einlegen.

Sie erhalten keine Baugenehmigung? Ihr Nachbar baut rechtswidrig? Wir legen für Sie Widerspruch ein. Jetzt vom Fachanwalt beraten lassen.

Beamtenrecht

Beamte sind Diener des Staates. Als ihr Dienstherr haben Bund und Länder ihnen gegenüber gemäß dem Grundgesetz (GG) eine Fürsorgepflicht. Er muss eine ausreichende Besoldung zahlen und bei Dienstunfällen oder Dienstunfähigkeit einstehen. Dies wurde im Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. dem der Länder geregelt. Jeder Bürger kann Beamter werden. Jedoch ist die Bewerbung auf gewisse Planstellen mit Voraussetzungen verknüpft. Hierbei hat der Staat gemäß dem Leistungsprinzip die besten auszuwählen und auch seine Beförderungsauswahl danach zu richten. Das Beamtenrecht sieht auch Treuepflichten gegenüber dem Staat vor. Wird im Rahmen des Beamtenverhältnisses gegen dienstrechtliche Anweisungen verstoßen, kann dies zur Entlassung und damit zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.

Sie wollen sich gegen Amtshaftung/Dienstanweisungen/geringe Besoldung wehren? Dann müssen Sie Widerspruch einlegen. Wir begleiten Sie beim Widerspruchsverfahren.

Schul-/Hochschul- und Prüfungsrecht

Die Universitäten sind gemäß dem Grundgesetz (GG) in ihrer Lehre frei. Dazu gehört auch das Prüfungs- und Promotionsrecht. So können Prüfungsentscheidungen zum Beispiel über den Ablauf des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsunfähigkeit und das Prüfungsergebnis selbst bestimmt werden. Prüflinge können die Entscheidungen (auch schulische Leistungen) anfechten.

Hat man die allgemeine/fachgebundene Hochschulreife, hat man einen Anspruch auf einen Studienplatz. Das Hochschulzulassungsrecht regelt die Vergabe der Studienplätze. Bei Ablehnung oder Exmatrikulation müssen Klagen gegen die Universitäten gerichtet werden.

Abgabenrecht

Das Abgabenrecht ist ein großer Teil der öffentlichen Verwaltung. Hierunter fallen alle Geldleistungen, die der Bürger an den Staat zu zahlen hat. Dazu zählen Beiträge und Gebühren, die zweckgebunden sind, sowie Steuern. Das Steuerrecht wird durch die Abgabenordnung (AO) beschrieben.

Die konkrete Steuerlast ergibt sich dann in Kombination mit den einzelnen Steuergesetzen. Steuerstreitigkeiten finden in der gesonderten Finanzgerichtsbarkeit, also nicht vor Verwaltungsgerichten, statt. Gebühren und Beiträge hingegen werden aufgrund konkreter Staatstätigkeit erhoben (z. B. Gebühren für Müllabfuhr, Rundfunkbeiträge).

Sie zahlen zu hohe Abgaben? Zu viel Gezahltes können Sie zurückholen.

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung

Über das Verwaltungsrecht wird immer wieder aufs Neue gestritten. Dabei geht es um alltägliche Fragen, welche die Vielfalt dieses Rechtsgebietes zeigen:

So hat in jüngster Vergangenheit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die 2G Beschränkungen im Einzelhandel kassiert. Das Gericht hatte erkannt, dass grundsätzlich eine Beschränkung auf 2G möglich ist. Dies muss sich aber aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst ergeben. 

Eine Grundsatzentscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2022 betrifft das Migrationsrecht. Hiernach hindere der subsidiäre Schutzstatus von Familienangehörigen eines minderjährigen Schutzsuchenden nicht die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz. So hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingsstatus der Familien anerkannt. 

Auch eine andere Entscheidung des BVerwG sorgte für Aufsehen. Der Milieuschutz sei demnach kein ausreichender Grund für das Vorkaufsrecht der Stadt. Im konkreten Fall ist die Stadt Berlin bei einem Immobiliendeal eingeschritten und hat mithilfe eines eigenen Wohnungsunternehmens ein Haus mit 20 Wohnungen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gekauft. Grund hierfür ist, dass die Stadt erhebliche Mietsteigerungen befürchtete, da die private Immobiliengesellschaft sich nicht zu moderaten Mieten verpflichten wollte.

 

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Unsere Tätigkeit für Sie

Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Verwaltungsrecht dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) umfasst unsere Tätigkeit dabei folgende Leistungen:
  •  Beamtenrecht
    • Anspruch auf angemessene Beschäftigung 
    • Amtshaftung und Schadenersatzpflicht
    • Besoldungsrecht und Beamtenversorgung 
    • Beförderung, Beförderungsauswahl und Leistungsprinzip
    • Dienstliche Beurteilung 
    • Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit
    • Dienstunfall
    • Entlassung eines Beamten, Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • Schule-/Hochschul- und Prüfungsrecht
    • Studienplatzklage/Abgelehnte Bewerbung an Hochschule
    • Masterstudienplatzklage
    • Anfechtung von Prüfungsergebnissen (Schule, Abschlussprüfungen, Hochschulprüfungen, Promotion, Habilitation)
    • An- und Aberkennung akademischer Grade
    • Examensanfechtung
    • Kindergartenrecht (Kita-Platz einklagen)
  • Baurecht und Umweltrecht
    • Begleitung von Bauleitplanverfahren
    • Verhandlung von städtebaulichen Verträgen
    • Baurechtliche Genehmigungsverfahren
    • Durchsetzung von Baugenehmigungen vor Gericht
    • Abwehr von Baugenehmigungen (Nachbarrecht)
    • Wasserrechtliche Verfahren
    • Rechtsberatung in Genehmigungsverfahren (Immissionsschutzrecht)
  • Abgabenrecht
    • Beratung bei rechtswidrigen Abgabenbescheiden
    • Widerspruchsverfahren gegen Behörden
    • Rechtlicher Beistand vor Verwaltungsgerichten
    • Außergerichtliche Beratung
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Häufige Fragen (FAQ)

Ein Verwaltungsakt ist eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls im öffentlichen Recht durch eine Behörde. Durch einen Verwaltungsakt kann ein Bürger bestimmte Rechte erhalten oder wird in seinen Rechten beschränkt. Ein Verwaltungsakt kann als Allgemeinverfügung auch an einen Personenkreis gerichtet sein.
Gegen einen Verwaltungsakt kann man innerhalb eines Monates Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einlegen. Die Widerspruchsbehörde ist die nächsthöhere Behörde beziehungsweise die Ausgangsbehörde. Dabei wird über den Verwaltungsakt auf Grundlage des Widerspruchs neu beschieden.
Für einen Familien- bzw. Ehegattennachzug müssen ausreichender Lebensunterhalt, Deutschkenntnis und Wohnraum gesichert sein. Kinder unter 16 Jahren müssen keine Voraussetzungen erfüllen. Im Einzelfall können Ausnahmen gemacht werden.
Die Errichtung eines Gebäudes direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück wird als Grenzbebauung bezeichnet und ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, wie dem Baugesetzbuch (BauGB), den Landesbauordnungen und dem landesrechtlichen Nachbarschaftsrecht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen können durch kommunale Flächennutzungs- und Bebauungspläne weiter eingeschränkt oder großzügiger ausgelegt werden. Um die Mindestabstände einzuhalten, ist nicht nur die Zustimmung, sondern auch die Kooperation des Nachbarn erforderlich, die bestenfalls im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis festgehalten wird. Andernfalls kann es zu Streitigkeiten mit dem Nachbarn und Problemen mit der Baubehörde kommen. Wenn illegale Grenzbebauung über mehrere Jahre geduldet wurde, kann es von den Baubehörden unterschiedlich gehandhabt und individuell vor Gericht entschieden werden. Allerdings erlischt ein etwaiger Bestandsschutz bei einer Nutzungsänderung.
Nach den Landesbauordnungen hat jemand das Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn sein Bauvorhaben den Vorschriften entspricht.
Als Nachbar können sie ihre sog. Nachbarunterschrift verweigern. Überdies kann ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung und einen Antrag auf Herstellung aufschiebender Wirkung eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, können durch eine Anfechtungsklage den Nachbarsschutz geltend machen.
Ein Anwärter auf die Beamtenlaufbahn ist während der Ausbildung Beamter auf Widerruf. In dieser Zeit kann das Beamtenverhältnis jederzeit beendet werden. Nach der Ausbildung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf und kann in eine Verbeamtung auf Probe übergehen.
Verwaltungsintern kann sich ein Beamter auf dem Dienstweg gegen rechtswidrige Anweisungen wehren. Hat dies keinen Erfolg, kann er darüber hinaus einen Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Wird dieser abgewiesen, kann weiterhin eine verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht kommen.
Eine Prüfungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt und kann daher mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten werden. Die Fristen betragen jeweils einen Monat. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen worden, verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.
Gegen einen Gebührenbescheid kann man sich mittels Widerspruchsklage oder verwaltungsgerichtlicher Klage wehren. Diese sind binnen eines Monats einzulegen. Da bei Gebührenbescheiden die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel fehlt, sollte daneben ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eingestellt werden.

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