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Vereinsrecht

Wie läuft eine Mitgliederversammlung ab? Wie beantrage ich die Gemeinnützigkeit? Wann haftet der Verein? Ein Verein verfolgt einen Zweck. Damit dieser Zweck im Vordergrund steht, muss der Verein auf einer rechtlich soliden Basis stehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Vereinsrecht: Von der Gründung, über das Vereinsregister, der Satzung bis hin zur Haftung von Vereinsmitgliedern – als Anwälte für Vereinsrecht wissen wir, worauf Sie achten müssen. Wir beraten und vertreten Sie als Vorstand oder als Mitglied. So können Sie und Ihr Verein sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren.

Vereinsrecht – darauf ist zu achten

Damit Sie bei der Gründung oder Organisation des Vereins rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Vereinsformen
    • Der eingetragene Verein (e. V.) ist die geläufigste Form.
    • Die gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • Gründung des Vereins
    • Es bestehen folgende Gründungsvoraussetzungen:
      • Durchführen einer Gründungsversammlung
      • Bestimmen des Vorstandes
      • Verfassen eines Gründungsprotokolls
      • Öffentliche Beglaubigung des Gründungssatzung (je nach Bundesland durch einen Notar oder eine andere zuständige Stelle)
    • Dabei fallen folgende Kosten an:
      • Die Notargebühren für Beglaubigung
      • Registergebühren des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht
    • Für die Gründung sind mindestens 3 Mitglieder, bis zur Eintragung mindestens 7 Mitglieder erforderlich
    • Der Inhalt der Gründungssatzung umfasst:
      • zwingend: Name und Sitz des Vereins sowie das Begehren als Verein eingetragen zu werden
      • ferner sollte Folgendes hinzugefügt sein: Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, die Bildung des Vorstandes, Bestimmungen zur Mitgliederversammlung und Protokollierung der Beschlüsse
      • zusätzlich können etwa eine Finanzordnung, Beitragsordnung und Ehrenordnung angehängt werden
    • Das Registergericht stellt einen Nachweis über die Eintragung aus. Dieser kann beim Finanzamt für die Gemeinnützigkeit und zur Eröffnung eines Bankkontos genutzt werden.
  • Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft eines Vereins wird durch Teilnahme an seiner Gründung oder späterem Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag, den auch der Verein annehmen muss.
    • Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft werden weitestgehend durch die Satzung bestimmt. Üblich sind eine Beitragspflicht und ein Stimmrecht bei Versammlungen.
    • Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. 
  • Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung (häufig auch Jahreshauptversammlung genannt) ist das Hauptorgan.
      • Es beschließt alle grundlegenden Angelegenheiten, wie: die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstandes, sonstige wichtige Beschlüsse
    • Sie ist einzuberufen auf Verlangen der Mitglieder oder wenn dies für das Vereinsinteresse erforderlich ist.
      • In der Praxis wird sie regelmäßig (meist jährlich) einberufen
    • Entschieden wird grundsätzlich mit relativer Mehrheit, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht
  • Gemeinnützigkeit
    • Die Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt beantragt werden.
    • Ein gemeinnütziger Verein genießt Steuerbegünstigungen, etwa durch Körperschafts- und Gewerbesteuerfreiheit, ermäßigte Umsatzsteuer auf bestimmte Leistungen 7 % und Spendenbescheinigungen, 
  • Vereinsvorstand
    • Er führt die Geschäfte des Vereins
    • Eine bestimmte Aufgabenteilung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben
      • In der Praxis gibt es aber häufig einen Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer.

Die Vertretungsberechtigung muss festgelegt werden

  • Gesamt oder Einzelvertretungsberechtigung festgelegt
  • Die Vertretungsberechtigung muss festgelegt werden
    • Denkbar sind eine Gesamtvertretung durch alle oder mehrere Vorstandsmitglieder oder eine Einzelvertretungsberechtigung eines/jedes einzelnen Vorstandsmitglieds
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
    • auch eine indirekte Wahl über einen Beirat ist möglich

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir helfen Ihnen bei der Organisation Ihres Vereins. Damit Sie und Ihr Vereins sich auf das Wesentliche konzentrieren können, kümmern wir uns um den rechtlichen Rahmen. Von der Gründung bis zur Satzung, ob bei Haftungsfragen oder Problemen bei Beschlüssen – mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen rund um das Vereinsrecht. Dabei haben Sie von Anfang an juristische Fachkompetenz an Ihrer Seite. Gerne übernehmen wir sämtliche Korrespondenz mit den Mitgliedern, dem Registergericht, Notaren und anderen Organen. Dabei arbeiten wir in enger Absprache mit Ihnen vertraulich zusammen. So können wir Ihre Wünsche und Vorstellungen in eine Vereinssatzung umsetzen oder Beschlüsse vorbereiten. Wenn Sie unser Mandant sind, bearbeiten wir Ihren Fall umgehend und diskret. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um einen ersten Überblick zu bekommen. Mit uns als Rechtsanwälten für Vereinsrecht ist der Verein gut aufgestellt.

Häufige Fragen (FAQ)

Es gibt mehrere Arten von Vereinen: den altrechtlichen, den wirtschaftlichen und den nicht rechtsfähigen Verein. Der weitaus geläufigste ist der eingetragene Verein (e.V.).
Grundsätzlich gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Mit ein paar Besonderheiten gilt dies auch für die anderen Vereinsarten. Darüber sind Vereine satzungsautonom. Sie können also eigene Regeln vorschreiben, an die sie sich selbst binden können.
Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Im Rahmen seiner Geschäftsführung ist er zu allen gewöhnlichen Geschäften befugt. Sogenannte Grundlagengeschäfte, also ungewöhnlich hohe Ausgaben, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung durch die Mitglieder.
Das Gesetz berechtigt alle Mitglieder zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben, d. h. ein Stimm- und Sitzrecht sowie das Recht zu reden, Auskunft anzufragen und Anträge einzubringen. Weitere Rechte können sich aus den Beschlüssen und Satzungen ergeben. Zu den Pflichten gehören häufig eine Beitragszahlungspflicht.
Das Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) räumt den Vereinen eine Satzungsautonomie ein. In dieser Selbstverwaltung können sie ihre Organisation nach eigenen Regeln bestimmen. Zu den zwingenden Vorschriften gehören aber die Mindestvoraussetzung für die Gründung und Eintragung in das Vereinsregister.
Ein eingetragener Verein ist in der Höhe seiner Einnahmen nicht begrenzt. Bei bestimmten Einnahmen sind (auch gemeinnützige) Vereine steuerpflichtig. Dies liegt etwa bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Getränken) vor. Zu gewissen Grenzen fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer an.
Die Vereinssatzung muss zwingend Name, Sitz sowie das Eintragungsbegehren, enthalten. Weiterhin sollten Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge, die Bildung des Vorstands, Bestimmungen zur Mitgliederversammlung und Protokollierung der Beschlüsse geregelt sein.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung kontrolliert. Ihr gegenüber ist er rechenschaftspflichtig, sowie die Mitgliederversammlung auch den Vorstand entlastet. Die Mitglieder können zur Kassenprüfung einen Kassenprüfer bestellen.
Das Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins wird in ihrem Auftrag tätig. Auf der Mitgliederversammlung stimmen alle Mitglieder gleich ab und können einen gemeinsamen Willen durch Beschlüsse ausdrücken. Auf der Mitgliederversammlung können auch grundlegende Geschäfte getätigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Auf ihr können die Mitglieder ihre Begehren thematisieren, über Beschlüsse abstimmen und den Vorstand wählen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist die Mitgliederversammlung für alle Aufgaben zuständig.

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