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Das gilt auch für die Arbeit im Verein. Die Regeln und Vereinbarungen der Vereinssatzung, die in der Vergangenheit zielführend waren, können mit der Zeit zu Hindernissen werden. Selbst der Vereinszweck und die Ziele die man sich einst gesetzt hat, müssen manchmal neu justiert und gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden. Dann bleibt dem Verein nichts anderes übrig, als sein zentrales Regelwerk, die Vereinssatzung, zu ändern. Wir erklären, wie eine Satzungsänderung möglichst reibungslos abläuft.
Die kurze Antwort: Jein. Grundsätzlich kann ein Verein seine Satzung jederzeit überarbeiten – sei es durch Ergänzungen, Kürzungen oder eine vollständige Neufassung. Ganz so unkompliziert ist das aber nicht. Satzungsänderungen unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben und müssen vom Registergericht geprüft und bestätigt werden. Dieser Prozess ist mit Aufwand verbunden und sollte keinesfalls unterschätzt werden.
Nicht ohne Grund investieren viele Gründungsmitglieder viel Zeit und Sorgfalt in die ursprüngliche Ausarbeitung der Satzung. Als zentrales Regelwerk legt sie die Ziele des Vereins, interne Abläufe, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowie Verhaltensregeln und Einschränkungen fest. Doch mit der Zeit ändern sich Rahmenbedingungen – und damit auch der Anpassungsbedarf der Satzung.
Besonders sensibel sind Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen oder eine komplette Neufassung der Satzung darstellen. Hier prüfen sowohl das Registergericht als auch das Finanzamt besonders genau – denn Änderungen am Zweck können die Gemeinnützigkeit des Vereins und damit steuerliche Vorteile beeinflussen.
Der Vereinszweck ist in jeder Satzung verpflichtend festzuhalten. Er gibt vor, welchen Zielen der Verein dient und wie sich daraus der sogenannte Zweckbetrieb ableitet. Wird dieser Zweck geändert, betrifft das die Grundstruktur des Vereins – eine solche Änderung ist laut § 33 BGB nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
Bei einer Satzungsneufassung wird die gesamte Satzung neu formuliert, statt nur einzelne Punkte zu ändern. Auch sie muss dem formalen Änderungsverfahren folgen – zusätzlich ist es erforderlich, den vollständigen neuen Satzungstext im Vorfeld an die Mitglieder weiterzugeben.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über Satzungsänderungen bei der Mitgliederversammlung – so regelt es § 32 BGB. Sie ist das höchste Gremium des Vereins und somit zuständig für grundlegende Beschlüsse wie die Änderung der Satzung.
Ausnahmen sind möglich – in begrenztem Rahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Satzung selbst vorsehen, dass auch der Vorstand oder ein anderes Organ Änderungen beschließen darf. Solche Ermächtigungen sind jedoch nur eingeschränkt zulässig – etwa:
bei redaktionellen Anpassungen, z. B. Korrekturen von Schreibfehlern oder Formulierungsvereinheitlichungen,
bei Änderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, um formalen oder gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Juristische Unterstützung
Damit solche Klauseln rechtssicher formuliert sind, empfiehlt sich die Unterstützung durch erfahrene Jurist*innen. Unsere Anwälte stehen hier beratend zur Seite – sowohl bei der Entwicklung entsprechender Regelungen als auch bei der Prüfung bestehender Satzungsinhalte.
Eine Satzungsänderung im Verein erfolgt in vier klar definierten Schritten:
Vorprüfung der geplanten Änderungen
Bevor die Änderung beschlossen wird, sollten die geplanten Anpassungen rechtlich und steuerlich geprüft werden – idealerweise durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. In bestimmten Fällen kann auch das Vereinsregister oder das Finanzamt einbezogen werden. Wir unterstützen hier gerne mit einer fachkundigen Vorprüfung.
Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Satzungsänderung muss rechtzeitig und formgerecht in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Nur so ist eine gültige Beschlussfassung möglich.
Beschlussfassung und Protokollierung
In der Mitgliederversammlung wird über die Satzungsänderung abgestimmt. Das erforderliche Quorum (meist eine qualifizierte Mehrheit) richtet sich nach den Vorgaben der aktuellen Satzung. Der Beschluss muss schriftlich protokolliert und von der Versammlungsleitung unterzeichnet werden.
Einreichung beim Registergericht
Nach dem Beschluss muss die Satzungsänderung beim zuständigen Registergericht angemeldet und dort ins Vereinsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird die Änderung rechtswirksam.
Bevor über eine Satzungsänderung abgestimmt wird, empfiehlt es sich, den vollständigen Änderungstext in der Versammlung vorzulesen. Wurde dieser jedoch bereits mit der Einladung an die Mitglieder versandt, kann auf das Vorlesen verzichtet werden.
Gemeinsame oder getrennte Abstimmungen möglich
Mehrere Änderungen können gemeinsam diskutiert und zur Abstimmung gestellt werden. Der Versammlungsleiter muss jedoch darauf hinweisen, dass jedes Mitglied das Recht hat:
Wird dieses Recht wahrgenommen, muss über jeden Änderungspunkt einzeln abgestimmt werden – eine Gesamtbeschlussfassung ist dann nicht mehr möglich.
Welche Mehrheiten sind erforderlich?
Die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse können in der Satzung frei geregelt werden. Enthält die Satzung hierzu keine speziellen Vorgaben oder verweist sie auf § 33 BGB, gelten folgende gesetzliche Regelungen:
So wird die Satzungsänderung richtig protokolliert
Jede Satzungsänderung muss im Versammlungsprotokoll wortgenau festgehalten werden. Das Protokoll muss außerdem folgende Angaben enthalten:
Das Protokoll dient als Grundlage für die Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister.
Eine in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung wird erst dann rechtswirksam, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen wurde. Bis dahin gilt die neue Satzung zwar vereinsintern als beschlossen, entfaltet aber noch keine rechtliche Wirkung nach außen. Dennoch können auf ihrer Grundlage bereits vorbereitende Maßnahmen getroffen werden – rechtlich bindend werden sie jedoch erst nach der Eintragung.
Anmeldung durch den Vorstand
Die Anmeldung beim Registergericht liegt in der Verantwortung des Vorstands. Dabei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
der Mitgliederbeschluss zur Satzungsänderung in Urschrift und Abschrift (§ 71 BGB),
eine öffentlich beglaubigte Anmeldung mit den Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 77 BGB),
das Protokoll der Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen wurde,
ggf. eine Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung (abhängig vom Registergericht),
ggf. eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt.
Ist ein Notar erforderlich?
Ja – allerdings nicht zur Beglaubigung der Satzungsänderung selbst, sondern zur öffentlichen Beglaubigung der Vorstands-Unterschriften unter der Anmeldeerklärung. Dieser Schritt ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht zu umgehen.
Kann das Registergericht eine Satzungsänderung ablehnen?
Ja. Erkennt das Gericht formale oder inhaltliche Mängel, wird es die Eintragung zunächst verweigern. In einer förmlichen Verfügung weist es auf die bestehenden Eintragungshindernisse hin und fordert den Verein zur Nachbesserung oder Ergänzung der Unterlagen auf. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Verein die Möglichkeit, die beanstandeten Punkte zu korrigieren.
Welche Risiken bestehen bei ungültiger Satzungsänderung?
Eine fehlerhafte oder nicht rechtskräftig eingetragene Satzungsänderung kann schwerwiegende Folgen haben:
Deshalb ist es essenziell, alle Schritte korrekt durchzuführen – idealerweise mit Unterstützung durch rechtlichen Beistand.
1. Formvorschriften nicht eingehalten
Vom Einladungsschreiben bis zur Anmeldung beim Registergericht – jede Phase erfordert die Einhaltung gesetzlicher und satzungsinterner Formvorschriften. Fehler führen oft zur Unwirksamkeit der Änderung.
2. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen
Satzungsänderungen sollten eindeutig und präzise formuliert sein. Unklarheiten begünstigen spätere Auslegungskonflikte und Rechtsunsicherheiten.
3. Mangelnde Transparenz gegenüber den Mitgliedern
Die Mitglieder müssen frühzeitig und umfassend über geplante Änderungen informiert werden. Unzureichende Kommunikation schafft Misstrauen und Ablehnung.
4. Schlechte Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand sollte alle Unterlagen vollständig vorliegen haben und auf Fragen zur Satzungsänderung vorbereitet sein. Eine unvorbereitete Präsentation gefährdet die Akzeptanz der Änderungen.
5. Verspätete oder fehlerhafte Einladung zur Mitgliederversammlung
Fristen und Inhalte der Einladung müssen der bestehenden Satzung entsprechen. Eine nicht formgerechte Einladung kann die gesamte Beschlussfassung ungültig machen.
6. Nichtbeachtung der aktuellen Satzungsregelungen
Die Satzung enthält meist eigene Vorgaben zu Mehrheiten oder Verfahren bei Änderungen. Diese haben Vorrang vor gesetzlichen Bestimmungen und müssen eingehalten werden.
7. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation
Jede Phase – Einladung, Diskussion, Abstimmung und Protokoll – muss sorgfältig dokumentiert werden. Nur so ist der Änderungsprozess rechtlich nachvollziehbar.
8. Satzungsänderung nicht beim Registergericht eingetragen
Ohne Eintragung ins Vereinsregister ist eine Satzungsänderung nicht rechtswirksam – auch wenn sie bereits beschlossen wurde.
9. Keine rechtliche Prüfung eingeholt
Gerade bei komplexeren Änderungen empfiehlt sich juristischer Beistand. Eine rechtliche Vorprüfung bewahrt vor Formfehlern und Problemen mit dem Finanzamt oder dem Registergericht.
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