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Die Vereinssatzung: Rechtliche Grundlagen und Beratung für eine erfolgreiche Vereinsgründung

Fachbeitrag im Sportrecht

Die Vereinssatzung: Rechtliche Grundlagen und Beratung für eine erfolgreiche Vereinsgründung

Laut Gesetz ist es erforderlich, dass jeder Verein eine Satzung besitzt. Das Erstellen einer solchen Satzung gehört zu den ersten Schritten bei der Gründung eines Vereins. Sie legt die grundlegenden Regeln fest, nach denen der Verein funktioniert. Falls nötig, kann die Satzung später geändert oder angepasst werden. Bei der Erstellung der Satzung und eventuellen Änderungen müssen Vereine gesetzliche und formale Vorgaben beachten. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Darüber hinaus bietet das DEUTSCHE EHRENAMT eine maßgeschneiderte, rechtlich abgesicherte Beratung durch Fachanwälte, um Ihre spezifischen Fragen zu klären oder Ihre Satzung zu überprüfen.

Muss jeder Verein eine Satzung haben?

Ja, jedes Verein benötigt eine Satzung, die bei der Gründung des Vereins beschlossen wird. Ohne eine solche Satzung ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Die Satzung fungiert als die Verfassung des Vereins und legt die grundlegenden Regeln fest, nach denen der Verein arbeitet. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Satzung gibt es nicht, da diese bereits im Vereinsregister des zuständigen Gerichts öffentlich zugänglich ist. Vereinsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Kopie der aktuellen Satzung zu erhalten. Es empfiehlt sich, die Satzung regelmäßig zu überprüfen. Auf Wunsch bieten unsere Fachanwälte eine rechtssichere Beratung zu spezifischen Satzungsfragen und überprüfen die Inhalte kostenlos im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Was gehört in eine Vereinssatzung?

Die Vereinssatzung kann grundsätzlich flexibel gestaltet werden. Es gibt jedoch gesetzliche Mindestanforderungen, die in jeder Satzung enthalten sein müssen. Darüber hinaus gibt es Regelungen, die empfehlenswert sind und solche, die optional aufgenommen werden können.

Pflichtinhalte der Vereinssatzung

Laut § 57 BGB muss die Satzung eines eingetragenen Vereins bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie muss den Vereinsnamen festlegen, den Zweck des Vereins definieren, den Sitz des Vereins bestimmen und die Absicht beinhalten, dass der Verein eingetragen werden soll.

Name
Der Name des Vereins kann grundsätzlich von den (Gründungs-)Mitgliedern frei gewählt werden. Er darf jedoch keine irreführenden Angaben über Größe, Art oder Alter des Vereins enthalten und sollte sich deutlich von anderen Vereinen in der gleichen Region unterscheiden.

Zweck
Der Vereinszweck ist der grundlegende Leitgedanke des Vereins und beschreibt die Ziele, die der Verein erreichen möchte. Der Zweck entscheidet auch darüber, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Für eine Anerkennung als gemeinnützig muss der Zweck einem der in § 52 AO genannten Zwecke entsprechen.

Wichtig: Die Finanzverwaltung verlangt, dass konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks in der Satzung aufgeführt werden. Wenn mehrere Zwecke angegeben sind, muss für jeden Zweck mindestens eine Maßnahme genannt werden.

Sitz
Der Vereinssitz bestimmt die gerichtliche und behördliche Zuständigkeit. Eine genaue Adresse muss in der Satzung nicht angegeben werden; die Ortsangabe genügt. Zusätzlich zum Sitz des Vereins kann ein Verwaltungssitz existieren, an dem die organisatorischen Aufgaben des Vereins erledigt werden.

Eintragungswille
Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung eine entsprechende Erklärung enthalten.

 

Soll-Inhalte der Vereinssatzung

Die Satzung eines eingetragenen Vereins sollte gemäß § 58 BGB Regelungen zu verschiedenen Aspekten enthalten, auch wenn es sich dabei um „Soll-Vorschriften“ handelt. Diese sind dennoch erforderlich, um den Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen. Fehlen solche Regelungen, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Ein- und Austritt
Die Satzung sollte klare Bestimmungen für den Eintritt und Austritt von Mitgliedern enthalten, um den Ablauf der Mitgliedschaft transparent und strukturiert zu gestalten. Ein Austrittsrecht darf niemals ausgeschlossen werden, und die Kündigungsfrist darf maximal zwei Jahre betragen. Es ist ratsam, Musterformulare für die Beitrittserklärung sowie für die Austrittserklärung beizufügen.

Beiträge
Ohne eine Satzungsregelung dürfen keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Es ist daher erforderlich, in der Satzung festzulegen, ob Beiträge erhoben werden und dass die Höhe und Art der Beiträge in einer Vereinsordnung geregelt sind. So kann eine Änderung der Beitragshöhe ohne umfangreiche Satzungsänderung erfolgen. Der Beitrag kann entweder einmalig oder laufend erhoben werden. Unterschiedliche Beiträge für verschiedene Mitgliedsgruppen sind möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Zudem sollte die Satzung regeln, welches Organ für die Festsetzung der Beiträge zuständig ist.

Bildung des Vorstands
Die Satzung muss klare Bestimmungen zur Bildung des Vorstands enthalten, der gemäß § 26 BGB als gesetzlicher Vertreter des Vereins fungiert. Die Regelungen sollten mindestens die Anzahl der Vorstandsmitglieder festlegen und gegebenenfalls eine Höchst- oder Mindestzahl an Vorstandspositionen angeben. Zusätzlich kann die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt werden. Eine namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder sollte vermieden werden, um eine spätere Satzungsänderung zu vermeiden.

Vertretungsregelung
Falls in der Satzung viele Vorstandspositionen vorgesehen sind, könnte es vorkommen, dass nicht alle Positionen besetzt werden können. Eine Vertretungsregelung sollte daher sicherstellen, dass der Verein auch bei einer Unterbesetzung handlungsfähig bleibt.

Beispiel:
„Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“

Vergütung des Vorstands
Falls Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale oder andere Vergütung erhalten sollen, muss die Satzung dies ausdrücklich erlauben. Fehlt diese Bestimmung und erhalten Vorstandsmitglieder dennoch eine Vergütung, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen. Diese Regelung betrifft nur den Vorstand; für die Vergütung von Mitgliedern ist eine solche Bestimmung nicht erforderlich.

Beispiel:
„Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von € 840 jährlich beschließen.“

Mitgliederversammlung
Die Satzung sollte klare Regelungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung treffen, einschließlich der Voraussetzungen für die ordentliche und außerordentliche Versammlung, der Fristen sowie der Form der Einladung. Dies sorgt für Transparenz und eine strukturierte Durchführung der Mitgliederversammlungen.

Beurkundung von Beschlüssen
Die Satzung kann eine bestimmte Form der Beurkundung von Beschlüssen festlegen oder diese ganz ausschließen. Letzteres ist jedoch nicht zu empfehlen, wenn Beschlüsse später ins Vereinsregister eingetragen werden müssen. Die Satzung sollte zudem regeln, wer das Beschlussprotokoll unterzeichnet.

 

Kann-Inhalte der Vereinssatzung

Es gibt bestimmte Bereiche der Vereinsarbeit, für die das BGB in §§ 21 ff. keine spezifischen Vorgaben macht. In diesen Fällen sorgt das BGB oft für einen ausgewogenen Interessenausgleich. Möchte der Verein von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen, müssen entsprechende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen werden. Beispiele dafür könnten verschiedene Arten der Mitgliedschaft, Regelungen zur Haftungsbeschränkung oder besondere Rechte für Mitglieder sein.

Zudem kann die Satzung auch die Bildung weiterer Vereinsorgane neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorsehen, wie zum Beispiel ein Kuratorium oder einen Beirat. In diesem Fall muss die Satzung auch Vorschriften zur Zusammensetzung, den Aufgaben und der Arbeitsweise dieser Organe festlegen.

Obwohl Vereine in ihrer inneren Ordnung weitgehend autonom sind, dürfen nicht alle Regelungen durch die Satzung getroffen werden. Satzungsbestimmungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkürfreiheit gewähren oder einen so starken externen Einfluss erlauben, dass der Verein seine eigene Willensbildung nicht mehr unabhängig durchführen kann, sind nicht zulässig.

Zudem gibt es gesetzliche Regelungen im BGB, von denen nicht abgewichen werden darf – etwa die Vorschrift, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Falls Ihr Verein von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchte, empfehlen wir eine rechtssichere Beratung im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Was ist eine Vereinsordnung?

Eine Vereinsordnung ist eine ergänzende Regelung zur Satzung, die bestimmte Aspekte des Vereinslebens detaillierter festlegt. Sie wird besonders dann sinnvoll, wenn für einen Bereich viele spezifische Regelungen erforderlich sind, die die Satzung zu umfangreich machen würden, wie zum Beispiel bei Wahlverfahren. Auch für flexible und regelmäßig anzupassende Regelungen, wie etwa die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, ist eine Vereinsordnung hilfreich.

Vereinsordnungen dienen der konkreten Ausgestaltung der in der Satzung festgelegten Grundsätze und füllen diese mit Details aus. Sie sind nicht ins Vereinsregister einzutragen, haben jedoch für die Mitglieder dieselbe Verbindlichkeit wie die Satzung selbst. Wichtig ist, dass sie der Satzung nicht widersprechen oder diese einschränken dürfen.

Da Vereinsordnungen nicht beim Vereinsregister eingetragen werden müssen, sind sie leichter zu ändern als die Satzung. Das Verfahren zur Änderung einer Vereinsordnung kann in der Satzung festgelegt werden, z.B. durch einen einfachen Vorstandsbeschluss. Dadurch bleibt die Satzung übersichtlich, während detaillierte Regelungen, die nur bestimmte Teilbereiche betreffen, flexibel angepasst werden können.

Typische Vereinsordnungen umfassen Geschäftsordnungen für den Vorstand, Wahlordnungen, Beitragsordnungen, Finanzordnungen, Spielordnungen oder Reisekostenordnungen.

 

Wie muss eine Vereinssatzung aussehen?

Es gibt keine spezifischen formalen Vorgaben für die Erstellung einer Vereinssatzung, jedoch muss die Satzung eines eingetragenen Vereins die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß § 59 BGB erfüllen. Sie muss in deutscher Sprache verfasst sein. Bei der Anmeldung des Vereins muss eine Abschrift der Satzung sowie der Urkunden über die Bestellung des Vorstands eingereicht werden. Darüber hinaus muss die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein. Daher ist es ratsam, die Satzung in Schriftform nach § 126 BGB abzufassen.

Für gemeinnützige Vereine sollte zudem die Mustersatzung zur Abgabenordnung (AO) berücksichtigt werden.

Ein Muster für eine Satzung stellen wir Ihnen hier kostenlos zum Download zur Verfügung.

Satzungsänderung – Was muss der Verein beachten?

Die Satzung eines Vereins ist nicht unveränderlich. Im Laufe der Zeit können Anpassungen erforderlich werden, etwa um auf neue Entwicklungen oder digitale Anforderungen zu reagieren. Eine Satzungsänderung ist jedoch nicht ohne weiteres möglich und erfordert eine Reihe von formalen Schritten. Bereits jede Umformulierung des bestehenden Textes, sowie Ergänzungen oder Streichungen von Regelungen, zählen als Satzungsänderung. Gründe für eine Satzungsänderung können beispielsweise sein:

  • die Erweiterung des Vorstands oder Anpassung der Aufgabenbereiche,

  • die Verlegung des Vereinssitzes,

  • die Bildung einer Jugendvertretung,

  • das Wegfallen von Regelungen, die nicht mehr relevant sind.

Eine Satzungsänderung erfolgt in fünf Schritten:

  1. Vorprüfung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, das Vereinsregister, das Finanzamt und ggf. den Dachverband des Vereins.

  2. Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, inklusive einer Darstellung der konkret geplanten Änderungen.

  3. Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung.

  4. Notarielle Beglaubigung des Antrags auf Satzungsänderung.

  5. Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister.

Damit die Satzungsänderung wirksam wird, müssen die Schritte 2 bis 5 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Vorprüfung dient lediglich dazu, mögliche Beanstandungen im Vorfeld zu klären.

Ankündigung der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung

Nur die Mitgliederversammlung, nicht der Vereinsvorstand, hat die Befugnis, eine Satzungsänderung wirksam zu beschließen. Daher müssen alle Vereinsmitglieder im Vorfeld über die geplante Änderung informiert werden, und zwar bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung.

In der Einladung muss die Satzungsänderung explizit als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Zudem müssen der betroffene Satzungsparagraph und die geplante Änderung klar benannt werden. Es ist ratsam, die Satzung mit den vorgesehenen Änderungen als Anlage beizufügen, um den Mitgliedern eine klare Übersicht zu geben.

Achten Sie darauf, die in der Satzung festgelegte Form der Einladung sowie die vorgeschriebene Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung einzuhalten, um die Rechtsgültigkeit der Einladung zu gewährleisten.

 

Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung

Falls die aktuelle Satzung keine spezifischen Vorgaben zur Beschlussfassung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 BGB).

In der Mitgliederversammlung darf nur über diejenigen Satzungsänderungen abgestimmt werden, die zuvor in der Einladung angekündigt wurden. Der Vorstand muss die Versammlung ordnungsgemäß leiten und dafür sorgen, dass sie gewissenhaft protokolliert wird.

Bevor die Beschlussfassung erfolgt, müssen die neuen Formulierungen für alle verständlich verlesen oder alternativ den Mitgliedern bereits im Vorfeld schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung wiedergeben und von den dafür vorgesehenen Personen, in der Regel dem Vorstand, unterzeichnet werden.

Wichtig: Diese Niederschrift wird für die Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister benötigt.

Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister

Die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Dafür müssen die Vorstandsmitglieder die Vereinsregisteranmeldung in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben und notariell beglaubigen lassen. Diese Anmeldung ist beim Amtsgericht einzureichen – eine amtliche Beglaubigung allein reicht nicht aus. Das Registergericht prüft abschließend, ob die Satzungsänderung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Welche Dokumente müssen für eine Satzungsänderung beim Vereinsregister eingereicht werden?

  • Notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (inkl. Angabe der Registernummer)

  • Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Änderung beschlossen wurde

  • Kopie der neuen Satzung

  • Ggf. Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt (abhängig vom zuständigen Registergericht)

  • Ggf. Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung (abhängig vom zuständigen Registergericht)

Wir stehen Ihnen beim Thema „Satzung“ mit Rat und Tat zur Seite

Unser Vereins-Schutzbrief bietet nicht nur umfassenden Versicherungsschutz bei Haftungsfällen, sondern auch die juristische Prüfung Ihrer Vereinssatzung. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Vereinsgründung, sondern auch bei notwendigen Satzungsänderungen. Unsere erfahrenen Anwälte und Rechtsexperten bieten Ihnen wertvolle Tipps und individuelle Beratung. Zudem erhalten Mitglieder bei uns eine von Fachanwälten kommentierte Mustersatzung, die als Entwurf und Entscheidungsvorlage für Ihre Vereinssatzung genutzt werden kann.

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