Soll-Inhalte der Vereinssatzung
Die Satzung eines eingetragenen Vereins sollte gemäß § 58 BGB Regelungen zu verschiedenen Aspekten enthalten, auch wenn es sich dabei um „Soll-Vorschriften“ handelt. Diese sind dennoch erforderlich, um den Verein im Vereinsregister eintragen zu lassen. Fehlen solche Regelungen, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Ein- und Austritt
Die Satzung sollte klare Bestimmungen für den Eintritt und Austritt von Mitgliedern enthalten, um den Ablauf der Mitgliedschaft transparent und strukturiert zu gestalten. Ein Austrittsrecht darf niemals ausgeschlossen werden, und die Kündigungsfrist darf maximal zwei Jahre betragen. Es ist ratsam, Musterformulare für die Beitrittserklärung sowie für die Austrittserklärung beizufügen.
Beiträge
Ohne eine Satzungsregelung dürfen keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Es ist daher erforderlich, in der Satzung festzulegen, ob Beiträge erhoben werden und dass die Höhe und Art der Beiträge in einer Vereinsordnung geregelt sind. So kann eine Änderung der Beitragshöhe ohne umfangreiche Satzungsänderung erfolgen. Der Beitrag kann entweder einmalig oder laufend erhoben werden. Unterschiedliche Beiträge für verschiedene Mitgliedsgruppen sind möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Zudem sollte die Satzung regeln, welches Organ für die Festsetzung der Beiträge zuständig ist.
Bildung des Vorstands
Die Satzung muss klare Bestimmungen zur Bildung des Vorstands enthalten, der gemäß § 26 BGB als gesetzlicher Vertreter des Vereins fungiert. Die Regelungen sollten mindestens die Anzahl der Vorstandsmitglieder festlegen und gegebenenfalls eine Höchst- oder Mindestzahl an Vorstandspositionen angeben. Zusätzlich kann die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmt werden. Eine namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder sollte vermieden werden, um eine spätere Satzungsänderung zu vermeiden.
Vertretungsregelung
Falls in der Satzung viele Vorstandspositionen vorgesehen sind, könnte es vorkommen, dass nicht alle Positionen besetzt werden können. Eine Vertretungsregelung sollte daher sicherstellen, dass der Verein auch bei einer Unterbesetzung handlungsfähig bleibt.
Beispiel:
„Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“
Vergütung des Vorstands
Falls Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale oder andere Vergütung erhalten sollen, muss die Satzung dies ausdrücklich erlauben. Fehlt diese Bestimmung und erhalten Vorstandsmitglieder dennoch eine Vergütung, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen. Diese Regelung betrifft nur den Vorstand; für die Vergütung von Mitgliedern ist eine solche Bestimmung nicht erforderlich.
Beispiel:
„Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von € 840 jährlich beschließen.“
Mitgliederversammlung
Die Satzung sollte klare Regelungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung treffen, einschließlich der Voraussetzungen für die ordentliche und außerordentliche Versammlung, der Fristen sowie der Form der Einladung. Dies sorgt für Transparenz und eine strukturierte Durchführung der Mitgliederversammlungen.
Beurkundung von Beschlüssen
Die Satzung kann eine bestimmte Form der Beurkundung von Beschlüssen festlegen oder diese ganz ausschließen. Letzteres ist jedoch nicht zu empfehlen, wenn Beschlüsse später ins Vereinsregister eingetragen werden müssen. Die Satzung sollte zudem regeln, wer das Beschlussprotokoll unterzeichnet.
Kann-Inhalte der Vereinssatzung
Es gibt bestimmte Bereiche der Vereinsarbeit, für die das BGB in §§ 21 ff. keine spezifischen Vorgaben macht. In diesen Fällen sorgt das BGB oft für einen ausgewogenen Interessenausgleich. Möchte der Verein von diesen gesetzlichen Regelungen abweichen, müssen entsprechende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen werden. Beispiele dafür könnten verschiedene Arten der Mitgliedschaft, Regelungen zur Haftungsbeschränkung oder besondere Rechte für Mitglieder sein.
Zudem kann die Satzung auch die Bildung weiterer Vereinsorgane neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorsehen, wie zum Beispiel ein Kuratorium oder einen Beirat. In diesem Fall muss die Satzung auch Vorschriften zur Zusammensetzung, den Aufgaben und der Arbeitsweise dieser Organe festlegen.
Obwohl Vereine in ihrer inneren Ordnung weitgehend autonom sind, dürfen nicht alle Regelungen durch die Satzung getroffen werden. Satzungsbestimmungen, die beispielsweise einem Vereinsorgan Willkürfreiheit gewähren oder einen so starken externen Einfluss erlauben, dass der Verein seine eigene Willensbildung nicht mehr unabhängig durchführen kann, sind nicht zulässig.
Zudem gibt es gesetzliche Regelungen im BGB, von denen nicht abgewichen werden darf – etwa die Vorschrift, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Falls Ihr Verein von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchte, empfehlen wir eine rechtssichere Beratung im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.