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Ihr Anwalt bei Führerscheinentzug in Berlin

Experten im Verkehrsrecht

Führerscheinentzug – Gravierender Einschnitt in Ihre Mobilität

Ihnen wurde der Führerschein entzogen? Nun wird von Ihnen eine MPU gefordert? Sie sind Berufsfahrer und auf den Führerschein angewiesen? Wie sollen Sie nun Ihrer Arbeit nachgehen?
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist eine gängige Strafmaßnahme im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die klassischen Delikte sind Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bis Sie die Fahrerlaubnis wiedererlangen, kann es zwischen 6 Monate bis zu 5 Jahre dauern. In besonders schweren Fällen können Sie auch lebenslang den Führerschein verlieren. Zusätzlich wird häufig auch eine teure Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) oder ein Abstinenznachweis gefordert. Doch nicht immer ist der Entzug des Führerscheins oder die Anordnung eines Fahrverbots rechtmäßig. Häufig ist der Entzug der Fahrerlaubnis auch an ein strafrechtliches Verfahren geknüpft, welches schwerwiegende Folgen für Sie und Ihre Karriere haben kann. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht helfen wir Ihnen, Ihren Führerschein zurückzuholen oder ein Fahrverbot abzuwenden.

Der Führerscheinentzug - und wie Sie Ihn wiederbekommen

Damit Sie sich gegen den Entzug des Führerscheins erfolgreich wehren oder ihn zurückbekommen, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Gründe und Dauer für den Entzug der Fahrerlaubnis:

    • Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß Strafgesetzbuch (StGB) durch Rotlichtverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen:

      • Mehr als 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts: 1 Monat Fahrverbot

      • Mehr als 70 km/h außerorts: bis zu 3 Monate Fahrverbot

    • Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr bei Fahren unter Einfluss von Alkohol (mehr als 1,1 Promille) oder sonstigen Drogen

    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beziehungsweise Fahrerflucht: Die Länge ist abhängig von der Schwere der Tat

    • Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs wird auch bei einer bestimmter Anzahl von Punkten in Flensburg angenommen (maximal 8 Punkte dürfen gesammelt werden)

    • Während der Probezeit gelten verschärfte Bedingungen, wie:

      • Nach der Verwarnung ein drittes Mal gegen Probezeitauflagen verstoßen

      • Ein Seminar zum Abbau von Punkten kann in der Probezeit nicht besucht werden.

  • Unterschied Fahrverbot und Führerscheinentzug

    • Fahrverbot – das mildere Übel

      • Fahrverbote gelten nach § 44 I StGB als Nebenstrafe in einem verkehrsrechtlichen Strafverfahren oder werden von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verhängt.

        • Das Fahrverbot ist stets zeitlich begrenzt (ca. 1–3 Monate)

        • Bei leichten Vergehen (Rotlichtverstöße, leichten Geschwindigkeitsüberschreitungen)

        • Abgabe des Führerscheins und der automatische Erhalt nach Ablauf erfolgt bei der ansässigen Polizeidienststelle

    • Führerscheinentzug (dauerhafter Führerscheinverlust)

      • Bei schwerwiegenden Vergehen mit hohem Gefahrenpotenzial (insbesondere Alkohol oder Drogen am Steuer, auf dem Fahrrad oder E-Scooter)

      • Bei Verbindung zu einer Straftat

      • Abgabe sofort nach Begehen der Straftat

      • Sperrfrist für Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (Dauer: 6 Monate bis 5 Jahre)

  • Wiederbeantragung des Führerscheins:

    • Frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann ein neuer Führerschein beantragt werden

    • Die geforderten Bedingungen müssen erfüllt sein (zum Beispiel MPU oder Abstinenznachweis)

    • Je nach Fall: erneute Fahrerlaubnisprüfung mit theoretischer und praktischer Prüfung

  • Rechtliches Vorgehen

    • Sie können Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einlegen

    • Eine Beantragung zur Verkürzung der Sperrfrist ist möglich

      • Dies ist einzelfallabhängig und kann bei besonderen persönlichen oder beruflichen Umständen zum Beispiel bei Berufsfahrern und Außendienstlern entscheidend sein

    • Mit Schulungsmaßnahmen können Sie Ihre veränderte Einstellung zum regelkonformen Verhalten im Straßenverkehr deutlich machen.

Anwaltliche Hilfe – Vor und nach dem Entzug

Wenn Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Verlust des Führerscheins droht, sind wir an Ihrer Seite. Kein Auto zu fahren, kann schwere private und berufliche Folgen haben. Wehren Sie sich daher gegen rechtswidriger oder unangemessen Strafen. Mit uns als Rechtsanwälten für Verkehrsrecht haben Sie das Recht an Ihrer Seite. Wir beraten und vertreten Sie beim Führerscheinentzug. Dazu prüfen wir Ihren Sachverhalt und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Mit Rücksicht auf Ihre persönlichen Umstände und richten wir unsere Tätigkeit aus. Dazu legen wir Widerspruch bei der Behörde ein oder beantragen die Verkürzung der Sperrfrist. Zudem bereiten wir Sie rechtlich auf die erneute Beantragung der Fahrerlaubnis vor. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung wissen wir, wie wir Sie am besten gegen Fahrverbote und Führerscheinentzug verteidigen.

Wehren Sie sich jetzt und informieren Sie sich mit unserer kostenlosen Erstberatung!

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Häufige Fragen (FAQ)

Je nach Sachlage wird Ihnen der Führerschein von einem Gericht oder der Führerscheinstelle entzogen. Eine gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wird nur vorgenommen, wenn eine Verbindung zu einer Straftat besteht. Schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr stellen in der Regel keine Straftat dar.
Für einen Führerscheinentzug muss Ihre Fahrweise ein hohes Gefahrenpotential für den Verkehr verwirklicht haben. Dazu zählen hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Einfluss von Drogen und Alkohol, Fahrerflucht oder mehr als 8 Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Das Fahrverbot ist eine mildere Sanktion als der Führerscheinentzug. Gründe hierfür sind unter anderem Rotlichtverstöße oder hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dabei ist das Fahrverbot auf einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten begrenzt. Während dieser Zeit bleibt Ihr Führerschein gültig und Sie bekommen ihn wieder zurück.
Der Führerscheinentzug ist nach § 69 I StGB eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung. Das Fahrverbot dagegen ist gemäß § 44 I StGB eine Nebenstrafe. Bei letzteren muss der Fahrer seinen Führerschein nicht komplett abgeben. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss ein Antrag auf die Wiedererteilung gestellt werden.
Eine MPU kann angeordnet werden bei: Fahren unter dem Einfluss von Alkohol (1,6 Promille) und Drogen, wiederholte oder erhebliche, schwere Verkehrsverstöße, körperliche Alkohol- und Drogenabhängigkeit (außerhalb des Straßenverkehrs), Straftatbestände in Verbindung mit dem Straßenverkehr oder aggressivem Verhalten.
Mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht können Sie unter Umständen ein Fahrverbot abwenden und in eine geringe Strafe umwandeln. Dabei ist auch nicht jeder Entzug der Fahrerlaubnis korrekt. Sie können Widerspruch gegen einen Führerscheinentzug einlegen oder sich mit Rechtsmitteln gegen ein Urteil wehren.
Es gibt keine klaren Regelungen, wie man den Führerschein zurückbekommt. Denn eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann erst 3 Monate vor der Sperrfrist beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde muss überzeugt sein, dass die beantragende Person ein Fahrzeug sicher führen kann. Dabei kann eine MPU helfen.
Ja, denn ein E-Scooter ist auch als Kraftfahrzeuge anzusehen. Demzufolge liegt bei ab 1,1 Promille immer eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt vor. Je nach Sachlage kann ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinentzug drohen. Beim (vorherigen) Konsum von Alkohol und Drogen müssen Betroffene auch eine MPU machen.
Die Kosten einer MPU variieren je nach Fragestellung und Begutachtungsstelle. Seit August 2018 kann jede Begutachtungsstelle ihre eigenen MPU-Preise festlegen (ca. 400 € bis 800 €). Je nach Verfahren müssen auch Abstinenznachweise beigelegt werden. Zusätzlich können auch MPU-Vorbereitungskurse besucht werden.
Ja, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis in Bezug zu einer Straftat steht (z. B. Fahrerflucht). Dann können Ihnen hohe Geldbußen oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Außerdem gilt es als Straftat, wenn man sich ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr befindet (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG).

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