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Ein Pkw-Lenker aus Köln geriet auf der Autobahn in den Fokus einer Polizeistreife. Die Beamten beobachteten, wie er während der Fahrt ein Gerät mit einer Hand bediente und dabei tippende Bewegungen ausführte. Sie gingen zunächst davon aus, er habe ein Mobiltelefon genutzt – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine E‑Zigarette mit Touchdisplay.
Nach einer Kontrolle wurde gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt. Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, ein Handy verwendet zu haben; er führte ins Feld, dass das Einstellen der Dampfintensität an seiner E‑Zigarette nicht denselben Regeln wie das Handyverbot unterliege.
Das zuständige Amtsgericht in Siegburg kam zu einer abweichenden Einschätzung. Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass kein Smartphone verwendet wurde, doch betrachteten die Richter das Bedienen des Displays der E‑Zigarette dennoch als Verstoß gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.
Die Richter befanden, dass die Bedienung einer E‑Zigarette mit Touchfunktion denselben ablenkenden Effekt habe wie das Bedienen eines Handys oder eines Navigationsgeräts und damit ebenfalls untersagt sei. Der Einspruch des Fahrers wurde deshalb zurückgewiesen.
Das Verfahren landete schließlich beim Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 ORbs 139/25, Beschluss vom 25.09.2025). Auch dort blieb der Einspruch des Fahrers ohne Erfolg.
Das OLG stellte unmissverständlich fest: Eine E‑Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
Damit gilt für sie dasselbe Nutzungsverbot wie für Smartphones, Tablets oder Multimedia‑Displays. Wer während der Fahrt an solchen Geräten Einstellungen vornimmt, handelt ordnungswidrig – unabhängig davon, ob er telefoniert oder lediglich die Dampfmenge einstellt.
Nach Ansicht des Gerichts birgt die Bedienung eines Bildschirms während der Fahrt ein erhebliches Ablenkungsrisiko vom Straßenverkehr.
Schon kurze Handbewegungen oder Blickabwendungen können demnach gefährliche Situationen herbeiführen. Die Richter fanden, dass das Einstellen der Dampfstärke auf dem Display einer E‑Zigarette dem Verändern der Lautstärke eines Handys gleichkomme – beides erfordere Aufmerksamkeit, die dem Verkehrsgeschehen entzogen werde.
Das Verhalten des Fahrers wurde als „Benutzen eines elektronischen Geräts“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung gewertet.
Das in § 23 Abs. 1a StVO geregelte Handyverbot hat zum Ziel, Ablenkungen von Autofahrern durch elektronische Geräte zu verhindern.
Nicht nur Telefone fallen darunter, sondern alle Kommunikations-, Informations- oder Organisationsgeräte, sofern sie über Displays oder Bedienelemente verfügen.
Das OLG Köln hob hervor, dass der technische Verwendungszweck des Geräts – sei es Kommunikation, Navigation oder Dampferzeugung – unbeachtlich ist.
Maßgeblich ist allein, dass ein Bildschirm bedient wird, der die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abzieht.
Das Gericht bestätigte die Sanktionen der Vorinstanz:
Geldbuße: 150 Euro
Eintrag in Flensburg: 1 Punkt
Für Fahrzeugführende bedeutet das Urteil: Selbst vermeintlich harmlose Geräte wie E‑Zigaretten oder Fitness‑Tracker können unter das Handyverbot am Steuer fallen, sobald sie über Touchdisplays oder elektronische Anzeigen verfügen.
Durch diesen Beschluss hat das OLG Köln den Geltungsbereich des Handyverbots deutlich ausgeweitet. Personen, die während der Fahrt elektronische Geräte mit Bildschirm bedienen – gleich aus welchem Anlass – setzen sich dem Risiko von Bußgeldern, Punkten und bei Wiederholung sogar Fahrverboten aus.
Das Urteil macht unmissverständlich deutlich, dass Sicherheit und Konzentration am Steuer oberste Priorität besitzen. Jegliche Ablenkung, selbst durch eine E-Zigarette, kann als Verstoß gegen die Verkehrsregeln gewertet werden. Autofahrer sollten deshalb alle elektronischen Anzeigen vor Fahrtantritt einstellen und während der Fahrt die Finger vom Display lassen.
Ihnen wurde wegen der Bedienung eines Handys oder eines anderen Geräts am Steuer ein Bußgeld auferlegt?
Unsere Rechtsanwälte im Verkehrsrecht prüfen Ihren Bescheid, werten die Beweismittel aus und vertreten Sie im Einspruchsverfahren.
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