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Ein kurzer Halt auf einem Carsharing-Parkplatz kann kostenintensiv sein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bereits eine kurzfristige Blockade dieser Stellflächen ein Abschleppen rechtfertigt – selbst wenn der Fahrer bereits weitergefahren ist.
Eine Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug für etwa elf Minuten auf einem Parkplatz, der durch entsprechende Verkehrsschilder ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge reserviert war. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes stellte den Verstoß fest und beauftragte ein Abschleppunternehmen. Bevor das Abschleppfahrzeug eintraf, entfernte die Fahrerin jedoch eigenständig ihr Auto.
Trotzdem erhielt sie kurze Zeit später einen Bescheid über die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes – und erhob dagegen Klage. Ihre Argumentation lautete, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei, da sie den Parkplatz nur kurz in Anspruch genommen habe und zudem andere Stellplätze frei gewesen seien.
Das VG Düsseldorf (Az.: 14 K 491/23, Urteil vom 20.02.2024) vertrat eine andere Auffassung und wies die Klage ab.
Die Richter machten deutlich: Wer auf einem Carsharing-Stellplatz parkt, verstößt gegen eine Sondernutzung, die in ihrer Wirkung einem absoluten Halteverbot gleichkommt.
Daher ist die zuständige Behörde grundsätzlich befugt, ein Abschleppen anzuordnen – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Carsharing-Fahrzeug währenddessen auf den Platz fahren wollte.
Meiner Auffassung nach liegt hinter der Regelung ein öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Carsharing-Systems. Diese speziellen Stellflächen sind für die nachhaltige Mobilität von Bedeutung und müssen daher jederzeit verfügbar sein.
Ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug gefährdet diese Funktion – auch wenn die Blockade nur wenige Minuten andauert. Ich betone: Nur durch konsequente Durchsetzung kann die Zuverlässigkeit von Carsharing-Angeboten im öffentlichen Raum sichergestellt werden.
Besonders frustrierend für die Klägerin: Selbst wenn das Auto bereits weggefahren war, bevor das Abschleppfahrzeug eintraf, bleibt sie dennoch kostenpflichtig.
Die Entscheidung des Gerichts begründet sich folgendermaßen: Mit der Beauftragung eines Abschleppunternehmens entsteht der Verwaltungsaufwand und es fällt ein konkreter Kostenanfall an – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich umgesetzt wurde.
Das Ordnungsamt hat daher rechtmäßig gehandelt, als es der Fahrerin die Kosten der Leerfahrt in Rechnung stellte.
Die Richter hielten die Abschleppanordnung für angemessen. Auch bei einer kurzen Parkdauer muss gewährleistet sein, dass Carsharing-Plätze jederzeit genutzt werden können.
Zudem kann ein toleriertes Fehlverhalten eine negative Vorbildwirkung auf andere Autofahrer ausüben – ein Argument, das das Gericht ausdrücklich betonte.
Das Abschleppen ist daher nicht nur rechtmäßig, sondern auch erforderlich, um die Ordnung im ruhenden Verkehr zu sichern.
In dem Urteil hat das VG Düsseldorf deutlich gemacht, dass Stellflächen für Carsharing eine besonders schützenswerte Funktion besitzen. Im Gegensatz zu traditionellen Halteverboten geht es hierbei nicht nur um den Verkehrsfluss, sondern auch um die Unterstützung alternativer Mobilitätskonzepte.
Wer daher der Meinung ist, ein kurzer Aufenthalt sei unbedenklich, täuscht sich: Bereits wenige Minuten Parken können relevant und kostenpflichtig werden – selbst ohne tatsächliche Behinderung.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die Autofahrerin hat die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen Antrag auf Zulassung der Berufung einzureichen.
Dennoch wird das Urteil bereits jetzt als richtungsweisend angesehen: Kommunen sind befugt, entschlossen gegen Falschparker auf Carsharing-Plätzen vorzugehen, um deren Zweckbestimmung zu gewährleisten.
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