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AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung: Kundin lehnt weibliche Beraterin ab

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

AGG-Entschädigung aufgrund von Diskriminierung: Kundin weist weibliche Beraterin zurück

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einer Angestellten eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu leisten, nachdem eine potenzielle Kundin die ihr zugeteilte Beraterin zurückwies und ausdrücklich einen männlichen Berater forderte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass hierbei eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vorliegt und das Unternehmen daher zahlungspflichtig ist.

AGG-Entschädigung: Architektin bekommt Schadenersatz wegen Benachteiligung durch Baufirma

Eine im Vertrieb eines Bauunternehmens beschäftigte Architektin erhielt über das interne Verteilungssystem die Zuständigkeit für eine Bauinteressentin. Die Interessentin wies jedoch die Beratung durch eine Frau zurück und kontaktierte unmittelbar den Regionalleiter des Unternehmens, welcher anschließend die Zuständigkeit neu vergab und die Kundenbetreuung persönlich übernahm. Die Architektin widersprach dieser Entscheidung, ordnete die Kundin erneut sich selbst zu und trat abermals mit ihr in Kontakt.

In der Folge wandte sich die Bauinteressentin ein weiteres Mal an den Regionalleiter, forderte nachdrücklich einen Beraterwechsel und gab an, nach dem zweiten Kontakt mit der Architektin „kein gutes Gefühl” verspürt zu haben. Trotz ihres Bedauerns über ihre anfängliche Ausdrucksweise bestand sie weiterhin auf einem männlichen Berater. Schließlich wurde der Architektin die Kundenbetreuung entzogen, was für sie den Verlust einer erheblichen potenziellen Provision bedeutete.

Die Architektin sah sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und verlangte eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 84.300 Euro. Nachdem das Arbeitsgericht ihre Klage ursprünglich zurückwies, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 20.11.2024 (Az. 10 Sa 13/24) fest, dass ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.500 Euro zusteht.

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AGG-Entschädigung: Arbeitgeber muss Schutzpflichten bei Diskriminierung durch Dritte einhalten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg befand, dass die Architektin durch den Entzug der Zuständigkeit für eine Bauinteressentin seitens ihrer Arbeitgeberin unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Obwohl die anfängliche Diskriminierung von der Interessentin ausging, hätte das Unternehmen nach § 12 Abs. 4 AGG seinen Schutzpflichten nachkommen müssen. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten vor Benachteiligung durch Dritte zu treffen.

Aus Sicht des Gerichts hätte der Regionalleiter entschiedener gegen die diskriminierenden Wünsche der Interessentin einschreiten müssen. Anstatt die Entscheidung der Kundin einfach zu akzeptieren, hätte er ihre Vorbehalte gegenüber der Architektin kritisch hinterfragen und sie von deren fachlichen Kompetenzen überzeugen sollen. Im Rahmen des zweiten Gesprächs zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter hätte eine Meinungsänderung möglicherweise erreicht werden können. Statt jedoch Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nahm das Unternehmen eine unmittelbare Benachteiligung der Mitarbeiterin in Kauf.

Das Gericht kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Benachteiligung nicht gerechtfertigt war. Gleichwohl erachtete es eine Entschädigung von nur 1.500 Euro als angemessen. Die Revision wurde zugelassen, wodurch eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht möglich ist.

Arbeitgeber sind arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, bei Diskriminierung durch Kunden oder Dritte aktiv Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unterbleibt dies, kann eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

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