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Das Missachten einer roten Ampel zählt zu den weitverbreitetsten und gleichzeitig riskantesten Vergehen im Straßenverkehr. Dementsprechend streng fallen die Ahndungen aus: Sie erstrecken sich von Geldbußen über Eintragungen im Fahreignungsregister bis hin zu einem einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Standardsätze basieren auf der bundesweit gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in ihrer seit dem 9. November 2021 wirksamen Fassung. Für das Jahr 2026 erfolgten keine Anhebungen der Sätze für Rotlichtvergehen, sie bleiben unverändert bestehen.
Für die Bemessung der Sanktion sind drei Kriterien maßgeblich:
Zusätzlich spielt die Kategorie des Verkehrsteilnehmers eine Rolle. Für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer sind eigenständige, reduzierte Regelsätze vorgesehen, für Fußgänger wird lediglich ein geringfügiges Verwarnungsgeld fällig.
Die rechtliche Grundlage bildet § 37 Abs. 2 StVO. Dort ist festgelegt: Rot bedeutet „Halt vor der Kreuzung“. Wer trotz roter Ampel in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt, begeht einen Rotlichtverstoß.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Haltelinie und geschütztem Bereich. Wer die Haltelinie bei Rot überfährt, jedoch noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich zum Stehen kommt, begeht in der Regel keinen Rotlichtverstoß, sondern lediglich einen Haltelinienverstoß. Dieser wird erheblich milder bestraft.
Die beiden Grundformen:
Die Grenze von einer Sekunde ist somit die wirtschaftlich und rechtlich wichtigste Zahl des gesamten Themas. Sie entscheidet darüber, ob es bei einem Bußgeld bleibt oder ob zusätzlich ein Fahrverbot droht.
Kein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn das Fahrzeug bei Grün oder Gelb in die Kreuzung eingefahren ist und erst innerhalb des Kreuzungsbereichs Rot wird. Wer bereits eingefahren ist, muss die Kreuzung räumen und darf dabei auch bei Rot weiterfahren.
Der einfache Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132 des Bußgeldkatalogs bezieht sich auf eine Rotlichtdauer von unter einer Sekunde. Er wird ohne zusätzliche Konsequenzen mit einem Bußgeld und einem Punkt geahndet.
Regelsätze für Kraftfahrzeugführer:
Wichtig: Auch bei einem einfachen Rotlichtverstoß kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn eine Gefährdung vorliegt. Die weit verbreitete Annahme, dass bei unter einer Sekunde keine Konsequenzen drohen, ist daher unzutreffend.
Der bloße Haltelinienverstoß, bei dem das Fahrzeug noch vor dem geschützten Bereich zum Stehen kommt, wird hingegen lediglich mit einem geringen Verwarnungsgeld geahndet und führt zu keinen Punkten. Lohnt sich daher die Prüfung des Bescheids, wenn der Tatvorwurf dort unklar formuliert ist? In den meisten Fällen ja.
Wurde die Haltelinie überquert, als die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot anzeigte, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs. In diesem Fall ordnet der Katalog zusätzlich zum Bußgeld und den Punkten grundsätzlich ein Fahrverbot an.
Regelsätze für Kraftfahrzeugführer:
Die Rechtsgrundlage für das Fahrverbot findet sich in § 25 Abs. 1 StVG. Das Erfüllen des Regeltatbestands deutet auf eine erhebliche Pflichtverletzung hin, die laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs üblicherweise eine sogenannte Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme rechtfertigt.
Vorsatz: Lässt sich der Behörde belegen, dass der Fahrer das Rotlicht vorsätzlich missachtet hat, kann das Bußgeld erhöht werden. Bei einer Rotlichtdauer von mehreren Sekunden liegt die Annahme vorsätzlichen Handelns besonders nahe.
Straftat statt Ordnungswidrigkeit: Führt das Überfahren der roten Ampel zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von erheblichem Wert, kann daraus eine Straftat gemäß § 315c StGB werden. In diesem Fall drohen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrende gesonderte, erheblich geringere Sanktionen vor. Ein Fahrverbot entfällt hier, der Eintrag eines Punktes in Flensburg bleibt jedoch bestehen.
Radfahrer, einfacher Rotlichtverstoß:
Radfahrer, qualifizierter Rotlichtverstoß:
Der Punkteeintrag erfolgt selbst dann, wenn der Radfahrer über keine Fahrerlaubnis verfügt. Bei Erreichen von acht Punkten auf dem Punktekonto erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wodurch ein späterer Erwerb des Führerscheins deutlich erschwert wird.
E-Scooter: Elektrokleinstfahrzeuge werden nach der eKFV rechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet, an Lichtzeichenanlagen jedoch entsprechend den Radfahrersätzen behandelt. Maßgebend ist die Fahrradampel, sofern vorhanden, andernfalls die allgemeine Fahrzeuglichtzeichenanlage. Zum 1. März 2027 ist eine weitgehende Gleichstellung von E-Scootern mit Fahrrädern in der StVO vorgesehen.
Fußgänger: Wer die Straße bei Rotlicht überquert, muss mit einem Verwarnungsgeld von 5 Euro rechnen. Bei einem dadurch verursachten Unfall erhöht sich der Betrag auf 10 Euro. Punkte werden nicht vergeben, zivilrechtlich kann jedoch eine erhebliche Mithaftung bestehen.
Grünpfeil: Das grüne Pfeilschild erlaubt das Rechtsabbiegen, jedoch erst nach vollständigem Anhalten des Fahrzeugs. Wer ohne anzuhalten abbiegt, muss mit einem Bußgeld ab 70 Euro sowie einem Punkt rechnen.
Ein Rotlichtverstoß hat für Fahranfänger erhebliche Konsequenzen. Er wird als schwerwiegender A-Verstoß eingestuft, wobei es keine Rolle spielt, ob ein einfacher oder qualifizierter Verstoß vorliegt.
Konsequenzen bei einem ersten A-Verstoß während der zweijährigen Probezeit:
Achtung: Bei nicht fristgerechter Vorlage der Teilnahmebescheinigung erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Diese wird erst nach erfolgreichem Nachholen des Seminars wieder erteilt.
Diese Konsequenzen gelten auch dann, wenn der Verstoß mit einem Fahrrad oder E-Scooter begangen wurde, sofern eine Fahrerlaubnis in der Probezeit besteht. Betroffene in der Probezeit sollten einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes grundsätzlich nicht ohne Prüfung akzeptieren.
Ein Fahrverbot nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß stellt kein automatisches Resultat dar, sondern ein Regelfahrverbot. Gerichte haben die Möglichkeit, hiervon Abstand zu nehmen, sofern im konkreten Fall wesentliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen vorliegen.
Augenblicksversagen
Gemäß der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 241) kommt ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wenn der Verstoß nicht auf eine grobe Pflichtverletzung zurückzuführen ist, sondern auf eine momentane Unachtsamkeit, wie sie jedem gewissenhaften Verkehrsteilnehmer widerfahren kann. Die Hürden hierfür sind jedoch beträchtlich. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, man sei kurzzeitig unaufmerksam gewesen. Erforderlich sind vielmehr konkrete, in der Person des Betroffenen begründete Umstände.
Die Verwechslung der eigenen Lichtzeichenanlage mit einer bereits auf Grün geschalteten Fußgänger- oder Abbiegeampel reicht nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte gerade nicht aus, um ein Augenblicksversagen anzunehmen.
Weitere Ansatzpunkte
Messtechnische Einwände
Insbesondere beim qualifizierten Verstoß ist ein Sekundenbruchteil ausschlaggebend. Anfechtbar sind unter anderem die ordnungsgemäße Eichung der Messanlage, deren korrekte Handhabung, die Rückrechnung vom Aufnahmestandort zur Haltelinie sowie gerätespezifische Toleranzabzüge bei älteren Messeinrichtungen. Basiert der Tatvorwurf ausschließlich auf der Sekundenschätzung eines Polizeibeamten, stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung.
Vier-Monats-Frist: Wer innerhalb der vergangenen zwei Jahre kein Fahrverbot erhalten hat, ist gemäß § 25 Abs. 2a StVG berechtigt, den Antritt des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst festzulegen und beispielsweise in die Urlaubszeit zu verlegen.
Bei einem Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes besteht ab Zustellung eine zweiwöchige Frist zur Einlegung eines Einspruchs. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist erlangt der Bescheid Rechtskraft.
Typischer Verfahrensablauf:
Verjährung beachten: Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten. Durch die Anhörung des Betroffenen wird diese Frist unterbrochen und läuft danach erneut. Nach Erlass des Bußgeldbescheids gilt eine sechsmonatige Verjährungsfrist. Eine verzögerte Zustellung kann das Verfahren hinfällig machen.
Die Sinnhaftigkeit eines Einspruchs ist einzelfallabhängig. Bei drohendem Fahrverbot, laufender Probezeit oder bereits vorhandenen sechs oder mehr Punkten empfiehlt sich in der Regel die anwaltliche Prüfung des Bescheids. Bei bestehender Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten üblicherweise vollständig übernommen.
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