Kontakt
Ihre Kanzlei Meyer Rechtsanwälte.
Adresse
Berliner Allee 38
13088 Berlin
13088 Berlin
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
Sie planen, Geldspielgeräte in Gaststätten, Wettannahmestellen oder eigenen Räumlichkeiten aufzustellen und gewerblich zu nutzen? In diesem Fall ist die Geldspielgeräte Aufstellererlaubnis nach 33c GewO zwingend erforderlich. Fehlt diese Genehmigung, ist das gewerbsmäßige Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit rechtswidrig, und es drohen Bußgelder sowie die Sicherstellung der Automaten.
Das Genehmigungsverfahren unterliegt strengen Anforderungen. Die Behörde überprüft Ihre persönliche Zuverlässigkeit, fordert einen Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer sowie ein Sozialkonzept zum Spielerschutz. Darüber hinaus erfordert jeder einzelne Aufstellort eine separate Geeignetheitsbestätigung, und die Automaten müssen über eine Bauartzulassung verfügen. Versäumnisse in diesem komplexen Gefüge können zur Ablehnung des Antrags führen.
Dieser Beitrag erläutert, wer die Genehmigung benötigt, welche Nachweise vorzulegen sind, wie sich die Aufstellererlaubnis von der Spielhallenerlaubnis unterscheidet und welche Verpflichtungen Aufsteller dauerhaft erfüllen müssen. So erhalten Sie einen vollständigen Überblick und vermeiden die häufigsten Fehler im gewerblichen Spielrecht.
Gemäß § 33c Abs. 1 GewO ist eine Erlaubnis erforderlich für jeden, der gewerblich Spielgeräte aufstellen möchte, die über eine den Spielausgang beeinflussende technische Einrichtung verfügen und eine Gewinnmöglichkeit bieten. Hierunter fallen die üblichen Geldspielgeräte, die in Gaststätten, Spielhallen oder Wettannahmestellen zum Einsatz kommen. Die Erlaubnis bezieht sich auf die Person des Aufstellers und nicht auf das jeweilige Gerät.
Die Aufstellererlaubnis ist von anderen spielrechtlichen Genehmigungen abzugrenzen. Wer Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder sonstige Spiele anbietet, unterliegt § 33d GewO. Für den Betrieb einer Spielhalle ist darüber hinaus eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO sowie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag notwendig. Die Aufstellererlaubnis nach § 33c GewO regelt hingegen die Befugnis, gewerblich Geldspielgeräte überhaupt aufzustellen.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch die zuständige Behörde, üblicherweise das Ordnungs- oder Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt. Sie bildet die Grundlage für jede weitere gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Geldspielgeräte. Ohne diese Erlaubnis bleiben selbst geeignete Standorte und zugelassene Geräte ohne rechtliche Relevanz.
Zu berücksichtigen ist, dass die Erlaubnis im Grundsatz unbefristet erteilt wird, jedoch unter dem Vorbehalt der weiterhin bestehenden Zuverlässigkeit steht. Sie kann mit Auflagen verbunden werden, beispielsweise zur Beaufsichtigung der Geräte oder zur Wahrung des Jugendschutzes. Bei späterer Erweiterung oder Verlagerung des Betriebs kann eine Anpassung notwendig werden. Der Aufsteller sollte daher jede bedeutsame Veränderung seines Vorhabens der Behörde mitteilen, um den Fortbestand der Erlaubnis nicht zu riskieren.
Klären Sie vor dem Markteintritt anwaltlich ab, welche Erlaubnisse Ihr Vorhaben voraussetzt, denn Aufstellererlaubnis, Standortbestätigung und Spielhallenerlaubnis sind miteinander verknüpft und dürfen nicht verwechselt werden.
Die Genehmigung gemäß § 33c GewO setzt voraus, dass verschiedene personenbezogene und sachliche Anforderungen erfüllt werden. Zentral ist dabei die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese ist üblicherweise nicht gegeben, wenn Vorstrafen im Zusammenhang mit einschlägigen Straftaten bestehen, Steuer- oder Abgabenverbindlichkeiten offen sind oder frühere Verstöße gegen gewerbliche Vorschriften aktenkundig sind.
Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Unterrichtungsbescheinigung vorzulegen sowie ein Sozialkonzept einzureichen. Die zentralen Anforderungen in der Zusammenfassung:
Wird auch nur ein einziger dieser Belege nicht beigebracht, erfolgt die Ablehnung des Antrags. Weil die Zuverlässigkeitsprüfung sehr gründlich durchgeführt wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung möglicher Belastungsfaktoren sowie deren Beseitigung, soweit dies realisierbar ist.
Ist der Antragsteller eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, bezieht sich die Zuverlässigkeitsprüfung auf die vertretungsberechtigten Organmitglieder sowie die wesentlich Beteiligten. Ebenso wird die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft begutachtet. Bei einem Wechsel in der Geschäftsführung kann eine neuerliche Überprüfung notwendig sein. Daher ist es ratsam, personelle Umstrukturierungen vorausschauend zu gestalten und der Behörde fristgerecht mitzuteilen, um den Fortbestand der Erlaubnis nicht durch einen ungeprüften Personalwechsel zu riskieren.
Es ist empfehlenswert, Ihre individuellen Voraussetzungen durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, bevor Sie die Antragstellung vornehmen, da Vermerke im Gewerbezentralregister oder ausstehende Verbindlichkeiten die Erteilung der Erlaubnis von Anfang an ausschließen können.
Die Aufstellererlaubnis allein reicht nicht aus, um an einem bestimmten Standort Geräte zu betreiben. Nach § 33c Abs. 3 GewO ist für jeden Aufstellort eine separate Geeignetheitsbestätigung erforderlich. Diese bescheinigt, dass der vorgesehene Standort den Vorgaben der Spielverordnung genügt, beispielsweise bezüglich der erlaubten Geräteanzahl und der räumlichen Beschaffenheit. Für jede Betriebsstätte muss eine eigene Bestätigung eingeholt werden.
Auch die Geräte müssen strenge Vorgaben erfüllen. Betrieben werden dürfen ausschließlich Spielgeräte, deren Bauart gemäß § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen wurde. Die Bauartzulassung gewährleistet, dass die Geräte die spieltechnischen Obergrenzen der Spielverordnung einhalten, insbesondere bezüglich Einsatz, Gewinn und Spieldauer. Nicht zugelassene oder manipulierte Geräte dürfen keinesfalls betrieben werden.
Die Spielverordnung legt überdies die maximal zulässige Geräteanzahl je Aufstellort fest, regelt die notwendigen Warnhinweise und definiert die Anforderungen an die Aufsicht. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Entzug der Geeignetheitsbestätigung und zu Bußgeldern führen.
In Gaststätten liegt die Zahl der erlaubten Geldspielgeräte deutlich niedriger als in Spielhallen, und die Bestätigung setzt voraus, dass der Betrieb tatsächlich als Gaststätte geführt wird und nicht faktisch einer Spielhalle entspricht. Auch die Platzierung der Geräte, die Abtrennung von Sichtbereichen und die Beaufsichtigung durch das Personal sind für die Erteilung relevant. Ändert sich die Raumnutzung oder wird die Geräteanzahl erhöht, muss die Geeignetheitsbestätigung überprüft und gegebenenfalls neu beantragt werden.
Lassen Sie jeden geplanten Standort vor Betriebsbeginn anwaltlich auf die Voraussetzungen der Geeignetheitsbestätigung prüfen, damit die Behörde die Aufstellung nicht aufgrund räumlicher oder gerätebezogener Mängel untersagt.
Häufig besteht Unklarheit über die Unterscheidung zwischen Aufstellererlaubnis und Spielhallenerlaubnis. Die Genehmigung gemäß § 33c GewO ermöglicht das gewerbliche Aufstellen von Geldspielgeräten. Sie kann jedoch die Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb nicht ersetzen. Wer eine Spielhalle führen möchte, benötigt ergänzend eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO sowie eine glücksspielrechtliche Genehmigung nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Der Glücksspielstaatsvertrag definiert für Spielhallen zusätzliche Anforderungen, beispielsweise Mindestabstände zwischen den Einrichtungen, das Verbot mehrerer Konzessionen an einem Ort und die Verknüpfung mit dem bundesweiten Sperrsystem OASIS. Diese Regelungen betreffen den Spielhallenbetrieb und unterscheiden sich vom bloßen Aufstellen. Für Aufsteller, die Geräte in Gaststätten oder Wettannahmestellen platzieren, gelten diese Vorgaben nicht in derselben Form, jedoch die gerätebezogenen Grenzen der Spielverordnung.
Wer beide Tätigkeiten ausübt, also selbst eine Spielhalle mit eigenen Geräten führt, muss sämtliche Genehmigungen gleichzeitig beantragen und koordinieren. Fehlt eine der notwendigen Erlaubnisse, ist der gesamte Betrieb gefährdet.
Der Glücksspielstaatsvertrag enthält für Spielhallen außerdem Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich je nach Bundesland unterscheiden. Bestehende Erlaubnisse können ihre Gültigkeit einbüßen, wenn neue Abstandsregelungen wirksam werden, sodass an manchen Standorten eine Fortführung ausgeschlossen ist. Wer in diesem Bereich investieren möchte, sollte die landesrechtlichen Bestimmungen und mögliche Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen genau prüfen, bevor Mietverträge oder Gerätekäufe verbindlich werden.
Lassen Sie Ihr Geschäftsmodell anwaltlich bewerten, wenn Geräteaufstellung und Spielhallenbetrieb zusammenfallen, damit alle notwendigen Erlaubnisse fristgerecht und ohne Widersprüche vorliegen.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis zu verweigern, sofern die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt oder die notwendigen Nachweise fehlen. Eine bereits gewährte Erlaubnis kann nachträglich zurückgenommen oder widerrufen werden, falls später Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, oder wenn der Aufsteller wiederholt seine Verpflichtungen missachtet. Ebenso kann die Geeignetheitsbestätigung für einen Standort nachträglich entzogen werden.
Zu den dauerhaften Verpflichtungen zählt die Befolgung der Spielverordnung, namentlich der Höchstzahl aufgestellter Geräte, der Warnhinweise sowie der Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz. Der Zugang Minderjähriger zu Geldspielgeräten muss unterbunden werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen ziehen Bußgelder nach sich und können die Zuverlässigkeit sowie den Fortbestand der Erlaubnis in Frage stellen.
Gegen einen Bescheid über die Versagung oder den Widerruf können die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Abhängig vom Bundesland und der Rechtsbehelfsbelehrung ist entweder Widerspruch zu erheben oder unmittelbar Klage einzureichen, stets innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist. Weil mit dem Wirksamwerden eines solchen Bescheids die rechtliche Grundlage für den Betrieb erlischt, empfiehlt sich eine umgehende Überprüfung.
Lassen Sie einen Versagungs- oder Widerrufsbescheid ohne Verzögerung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, denn die Rechtsbehelfsfristen sind knapp bemessen und der Fortbestand Ihres Aufstellbetriebs ist von einer fristgerechten Reaktion abhängig.
Eine strukturierte Vorbereitung beschleunigt das Verfahren und minimiert das Risiko einer Ablehnung. In der Praxis hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:
Auf diesem Weg lassen sich Verzögerungen durch nachträgliche Anforderungen und die Ablehnung einzelner Standorte verhindern. Insbesondere beim parallelen Betrieb einer Spielhalle kommt der Koordination aller Erlaubnisse besondere Bedeutung zu.
Lassen Sie das Erlaubnisverfahren von Anfang an durch einen Rechtsanwalt begleiten, damit Zuverlässigkeitsnachweise, Standortbestätigungen und Gerätezulassungen ineinandergreifen und Ihr Aufstellbetrieb auf einem sicheren Fundament ruht.
Eine Erlaubnis wird von demjenigen benötigt, der gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte. Erfasst werden die klassischen Geldspielgeräte in Gaststätten, Spielhallen oder Wettannahmestellen. Die Erlaubnis ist personenbezogen und gilt für den Aufsteller. Ohne sie ist das gewerbliche Aufstellen unzulässig und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Im Mittelpunkt steht die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus müssen eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO über die Unterrichtung sowie ein Sozialkonzept gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO eingereicht werden. Bei fehlendem Nachweis erfolgt die Versagung der Erlaubnis.
Der Unterrichtungsnachweis bescheinigt, dass der Antragsteller eine Unterweisung zu den relevanten Rechtsvorschriften und zum Spielerschutz erhalten hat. Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt ihn nach Teilnahme an einer entsprechenden Schulung aus. Die Aufstellererlaubnis kann ohne diesen Nachweis nicht erteilt werden. Er muss dem Antrag beigelegt werden.
Das Sozialkonzept legt dar, welche Vorkehrungen der Aufsteller zur Vermeidung von Spielsucht und zum Schutz der Spieler trifft. Es stellt nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO eine Bedingung für die Erlaubnis dar und muss spezifische Schutzmaßnahmen aufzeigen. Ein pauschales Formular reicht üblicherweise nicht aus.
Ja. Gemäß § 33c Abs. 3 GewO ist für jeden Aufstellort eine separate Geeignetheitsbestätigung erforderlich. Diese bescheinigt, dass der Standort die Vorgaben der Spielverordnung erfüllt, beispielsweise hinsichtlich der zulässigen Geräteanzahl. Jede Betriebsstätte erfordert eine individuelle Bestätigung. Die allgemeine Aufstellererlaubnis genügt hierfür nicht.
Zum Betrieb zugelassen sind ausschließlich Geräte, deren Bauart gemäß § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt genehmigt wurde. Diese Zulassung gewährleistet die Beachtung der in der Spielverordnung festgelegten Obergrenzen für Einsatz, Gewinn und Spieldauer. Der Betrieb manipulierter Geräte ist untersagt.
Nein. Die Erlaubnis nach § 33c GewO gestattet das gewerbsmäßige Aufstellen von Geräten. Für den Spielhallenbetrieb wird darüber hinaus eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO sowie eine glücksspielrechtliche Genehmigung nach dem Glücksspielstaatsvertrag benötigt.
In den meisten Fällen ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde beziehungsweise Stadt am Sitz des Antragstellers zuständig. Gleiches gilt für die Geeignetheitsbestätigung der einzelnen Aufstellorte, die ebenfalls von der jeweils örtlich zuständigen Behörde erteilt wird. Die Bauartzulassung der Spielgeräte obliegt hingegen bundeseinheitlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Gegen einen Versagungs- oder Widerrufsbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Abhängig vom Bundesland ist entweder Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben, jeweils innerhalb der gesetzlichen Frist. Da mit dem Wirksamwerden die Betriebsgrundlage wegfällt, ist rasches Handeln erforderlich.
Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt sich bei der Erstbeantragung, bei Unsicherheiten hinsichtlich der Zuverlässigkeit, bei der Koordination mit der Spielhallenerlaubnis sowie im Falle einer Versagung oder eines Widerrufs. Ein Rechtsanwalt stellt die erforderlichen Nachweise und das Sozialkonzept zusammen und gewährleistet die Einhaltung der kurzen Rechtsbehelfsfristen.
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00