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Rechtsanwalt Sportsponsoring - Wichtige Bestandteile und Vertragsaspekte Berlin

Dienstleistung im Sportrecht

Sportsponsoring – Wichtige Bestandteile und Vertragsaspekte

Sponsoren spielen im Profisport eine unverzichtbare Rolle: Ihre Logos zieren nicht nur Trikots und Banner, sondern auch die gesamte Ausrüstung der Athleten. Doch auch abseits der großen Events wie der Bundesliga oder der Fußball-Weltmeisterschaft ist das Sponsoring von Bedeutung. Nicht nur Profisportler, sondern auch Amateurmannschaften und Einzelpersonen können durch Sponsoring Einnahmen generieren und gleichzeitig als attraktive Werbepartner für Unternehmen agieren. In diesem Artikel geben wir einen umfassenden Überblick darüber, was bei einem Sponsoringvertrag im Sport entscheidend ist. Wir erläutern die rechtlichen Aspekte, die wesentlichen Vertragsinhalte sowie die Unterschiede und potenziellen Konflikte im Vergleich zu anderen Verträgen.

Sportsponsoring: Begriff und Ziele

Sponsoring beschreibt eine Partnerschaft, bei der sowohl der Sponsor als auch der Gesponsorte Vorteile erzielen: Der Gesponsorte – sei es ein Einzelner, ein Team oder ein gesamter Verein im Sportsponsoring – erhält finanzielle Unterstützung sowie Sachleistungen oder Dienstleistungen. Im Gegenzug wird der Sponsor durch sichtbare Platzierung seines Namens, seiner Produkte oder durch andere Formen der Werbung präsentiert. Die genauen Vereinbarungen werden im Sponsoringvertrag festgelegt.

Obwohl Sponsoring in vielen gesellschaftlichen Bereichen (wie der Kultur) vorkommt, ist Sportsponsoring die bekannteste und am weitesten verbreitete Form. Wenn die Zusammenarbeit gut abgestimmt ist, profitieren beide Parteien: Der Sponsor, häufig ein Unternehmen, eine Privatperson oder eine Organisation, kann seine Bekanntheit und Markenbindung steigern, während der Gesponsorte wertvolle Unterstützung erhält, die ihm hilft, seine sportlichen Ziele zu erreichen.

Rechtsgrundlage des Sportsponsorings

Für einen Sponsoringvertrag im Sport gibt es keine speziell vorgesehene Vertragsform. Aus rechtlicher Sicht fällt Sportsponsoring unter das Allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach können beide Parteien – der Sponsor und der Gesponsorte – die Vertragsinhalte nach ihren individuellen Vorstellungen festlegen.

Obwohl keine bestimmte Vertragsform erforderlich ist und der Sponsoringvertrag flexibel gestaltet werden kann, wird dringend empfohlen, diesen schriftlich abzuschließen. Eine mündliche Vereinbarung birgt potenzielle Konflikte, während ein schriftlicher Vertrag für Klarheit und rechtliche Sicherheit sorgt.

Bestandteile eines Sponsoringvertrags

Da es keine standardisierten Vorgaben für die Gestaltung eines Sponsoringvertrags gibt, ist es besonders wichtig, diesen sorgfältig zu erstellen und zu prüfen. Der Vertrag sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Angaben zu beiden Vertragsparteien
  • Leistungen des Sponsors bzw. Vergütung
  • Leistungen des Gesponsorten
  • Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigungsmodalitäten
  • Ausschließlichkeit
  • Gegebenenfalls weitere Klauseln, wie z. B. Vertraulichkeit, Informationspflichten oder Vertragsstrafen

Diese Elemente stellen sicher, dass die Zusammenarbeit klar geregelt ist und potenzielle Missverständnisse oder Konflikte vermieden werden.

Rechte und Pflichten des Sponsors

Je nach Vereinbarung im Sponsoringvertrag ist der Sponsor verpflichtet, finanzielle Leistungen zu erbringen, die entweder einmalig oder regelmäßig erfolgen können. Es besteht auch die Möglichkeit, Zahlungen an den sportlichen Erfolg des Athleten, Teams oder Vereins zu koppeln. Darüber hinaus sind auch projektbezogene Zahlungen oder einmalige Zuschüsse möglich, die im Vertrag festgehalten werden.

Neben finanziellen Beiträgen stellen Sponsoren im Sport häufig auch Sachleistungen zur Verfügung. Dazu gehören Ausrüstungen, Sportgeräte oder Catering-Dienstleistungen bei Sportevents. Zusätzlich können Gesponsorte von verschiedenen Dienstleistungen profitieren, wie etwa Beratungen, administrativer Unterstützung oder der Vermittlung wertvoller Kontakte. Alle vereinbarten Leistungen des Sponsors sollten klar im Sponsoringvertrag definiert werden.

Können Sponsoren das Sportsponsoring steuerlich absetzen?
Da Sportsponsoring oft mit vertraglich vereinbarten Gegenleistungen verbunden ist, handelt es sich in der Regel nicht um Spenden. Vielmehr werden die Zahlungen als betriebliche Werbeausgaben behandelt. Diese können vom Sponsor als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, jedoch nicht als Spende von der Steuer abgesetzt werden.

Rechte und Pflichten des Gesponsorten

Unabhängig davon, ob es sich um Einzelpersonen, Teams oder Vereine handelt, hat auch die gesponsorte Partei im Rahmen des Sportsponsorings bestimmte Verpflichtungen. Zu den Hauptaufgaben gehört in der Regel die Bereitstellung von Werbeflächen für den Sponsor sowie die gut sichtbare Platzierung seines Namens oder seiner Produkte. Häufig wird der Sponsor auch in die Öffentlichkeitsarbeit des Gesponsorten eingebunden, was zur Steigerung seiner Bekanntheit beiträgt.

Darüber hinaus kann der Sponsor bei der Nutzung von Lizenzen, Übertragungsrechten oder ähnlichen Ressourcen bevorzugt behandelt werden oder Exklusivrechte erhalten – vorausgesetzt, dies wird im Sponsoringvertrag explizit vereinbart.

3. Besonderheiten des Sponsoringvertrags im Sport

  • Ausschließlichkeit:
    Viele Sponsoringverträge enthalten Klauseln zur Aussch exclusivität, die sicherstellen, dass keine weiteren Sponsorenverträge eingegangen werden oder die Zahl der Sponsoren begrenzt ist. Häufig wird auch festgelegt, dass direkte Wettbewerber des Sponsors als Sponsoren ausgeschlossen werden. Zudem sollte im Vertrag geklärt werden, ob der Gesponsorte auch für andere Marken oder Unternehmen als Werbebotschafter auftreten darf.

  • Wohlverhalten:
    Ein Sportler oder Verein, der eine Partnerschaft mit einem Sponsor eingeht, kann vertraglich dazu verpflichtet werden, sich im Sinne des Sponsors zu verhalten. Das bedeutet, dass der Sponsor darauf bestehen kann, dass der Gesponsorte in der Öffentlichkeit nicht in einer Weise auftritt, die dem Ruf des Sponsors schadet. In vielen Fällen regelt der Sponsoringvertrag, dass der Sportler sich nicht negativ über den Sponsor äußern darf und dass er Rücksicht auf die Interessen des Sponsors nimmt.

  • Persönliche Leistungserbringung:
    Im Sportsponsoring ist es üblich, dass der Gesponsorte persönlich die vereinbarten Leistungen erbringt. Es ist nicht gestattet, diese Leistungen an Dritte zu delegieren. So ist es beispielsweise nicht möglich, das Sponsorenlogo auf den Trikots einer anderen Mannschaft zu platzieren oder einen anderen Sportler zu einer Veranstaltung des Sponsors zu schicken, wenn dies vertraglich auf den Gesponsorten festgelegt wurde.

4. Kündigungsbedingungen des Sponsoringvertrags

Da es keine gesetzliche Vorgabe für die Gestaltung eines Sponsoringvertrags im Sport gibt, können die Parteien individuell die Kündigungsmodalitäten und -fristen festlegen. Auf dieser Basis können beide Seiten den Vertrag ordnungsgemäß und fristgerecht kündigen.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Sponsoringvertrag fristlos oder außerordentlich zu kündigen. Dies ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich, die es einer Partei unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Im Sportsponsoring können solche Gründe beispielsweise folgende sein:

  1. Ausbleibende Leistungen des Sponsors:
    Wenn der Sponsor die vereinbarten Zahlungen oder anderen Leistungen nicht erbringt, sollte zunächst eine Ermahnung ausgesprochen werden. Bleibt dies erfolglos, kann der Gesponsorte den Vertrag außerordentlich kündigen. In solchen Fällen ist die Beratung durch einen Fachanwalt empfehlenswert.

  2. Ausbleibende Leistungen des Gesponsorten:
    Verweigert der Sportler oder Verein die vereinbarten Leistungen oder erbringt diese nicht im festgelegten Umfang, sollte auch hier zunächst eine schriftliche Ermahnung erfolgen. Bei weiterem Ausbleiben der Leistung ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

  3. Schlechtleistung des Gesponsorten:
    Wenn sich der Gesponsorte – sei es der Sportler oder ein Mitglied der Mannschaft – nicht wie vertraglich vereinbart verhält oder in einer Weise, die das Fortbestehen des Sponsoringverhältnisses unzumutbar macht, kann der Sponsor auf eine außerordentliche Kündigung bestehen. Auch hier ist es ratsam, eine schriftliche Ermahnung zu senden und dem Gesponsorten eine Frist zur Verbesserung seines Verhaltens zu setzen.

Sportsponsoring: Wie ein Anwalt helfen kann

Die Gestaltung eines Sponsoringvertrags im Sport bietet viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch zahlreiche Fallstricke für beide Parteien. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung des Vertrags rechtliche Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen. 

Auch während der Laufzeit des Sponsoringvertrags stehen wir Ihnen als Sponsor oder Gesponsorter zur Seite. Wir unterstützen Sie, wenn Sie unsicher sind, ob die vereinbarten Leistungen von der anderen Partei erfüllt werden, oder wenn eine Ermahnung erforderlich ist. Sollte es zu Streitigkeiten oder einer außerordentlichen Kündigung kommen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Expertise im Sportrecht zu Rate zu ziehen, um Ihre Interessen professionell zu vertreten.

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