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Ihre Kanzlei Meyer Rechtsanwälte.
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Berliner Allee 38
13088 Berlin
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Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
Wenn die Ehepartner sich nicht einig sind, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so reibungslos wie möglich verläuft, sollten Sie Folgendes beachten:
Voraussetzungen
Ihre Ehe muss als gescheitert betrachtet werden. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht oder wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr angenommen.
Das Trennungsjahr beträgt bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Bei Uneinigkeit der Ehepartner müssen sie 3 Jahre getrennt “von Bett und Tisch” gelebt haben.
Es ist wichtig, den Beginn der Trennung zu dokumentieren. Dazu sollten Sie gemeinsame Verträge wie Versicherungen oder Mietverträge kündigen und gegebenenfalls eine geteilte Betreuung der gemeinsamen Kinder oder Unterhaltszahlungen vereinbaren.
Härtefälle
In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, sodass eine sofortige Scheidung möglich ist.
Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei:
Missbrauch von Alkohol und Drogen, wenn der Partner die Therapie ablehnt oder viele Rückfälle erleidet.
Häufiger Gewalt: schwere Verletzungen, häufigen Tätlichkeiten, Misshandlungen vor den Kindern, Misshandlung der Kinder.
Erniedrigende Demütigungen und massive Beschimpfungen, insbesondere wenn es vor den Kindern dazu kommt.
Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.
Ablauf
Etwa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Hierbei besteht Anwaltszwang. Sie müssen sich also von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehegatten zu. Zusätzlich erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird dann anberaumt.
Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen den Scheidungswunsch bestätigen (ohne ihn begründen zu müssen). Weiterhin können Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat etc. verhandelt werden.
Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann der Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.
Kosten der Scheidung
Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten.
Bei einer streitigen Scheidung sind die Kosten höher, da jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt benötigt und diesen auch selbst zahlen muss.
Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können.
Scheidungsfolgesachen
Rentenausgleich
Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind regelmäßig unterschiedlich hoch. Die Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.
Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:
die Ehe bis zu 3 Jahre gedauert hat, außer der Ex-Partner besteht darauf ausdrücklich.
Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig ist. Etwa wenn der Ehepartner Sie massiv bedroht und verletzt hat.
Unterhaltsansprüche
Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung gibt es einen Trennungsunterhalt, danach gibt es einen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dafür kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Frage.
Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.
Im Regelfall zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Beitrag. Sind beide Eltern häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.
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