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Rechtsanwalt Streitige Scheidung Berlin

Dienstleistung im Familienrecht

Sie möchten sich scheiden lassen, Ihr Partner hingegen nicht?

Seit längerer Zeit herrscht bei Ihnen dicke Luft und der einzige Ausweg für Sie scheint eine Scheidung zu sein? Die Entscheidung zu diesem Schritt fällt jedem schwer. Viele fürchten, neben dem Partner auch die Familie und das Zuhause zu verlieren. Es wird noch schwieriger, wenn der Wunsch nach einer Scheidung vom Partner bestritten wird. Der Scheidungsprozess vor dem Familiengericht kann unschön werden und sich in die Länge ziehen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie in dieser schweren Zeit nicht nur juristisch. Ich kläre Sie darüber auf, worauf Sie achten müssen, damit die Scheidung nicht zu Ihrem Problem wird.

Strittige Scheidung - darauf müssen Sie achten

Wenn die Ehepartner sich nicht einig sind, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so reibungslos wie möglich verläuft, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Voraussetzungen

    • Ihre Ehe muss als gescheitert betrachtet werden. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht oder wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr angenommen.

      • Das Trennungsjahr beträgt bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Bei Uneinigkeit der Ehepartner müssen sie 3 Jahre getrennt „von Bett und Tisch“ gelebt haben.

      • Es ist wichtig, den Beginn der Trennung zu dokumentieren. Dazu sollten Sie gemeinsame Verträge wie Versicherungen oder Mietverträge kündigen und gegebenenfalls eine geteilte Betreuung der gemeinsamen Kinder oder Unterhaltszahlungen vereinbaren.

    • Härtefälle

      • In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, sodass eine sofortige Scheidung möglich ist.

      • Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei:

        • Missbrauch von Alkohol und Drogen, wenn der Partner die Therapie ablehnt oder viele Rückfälle erleidet.

        • Häufiger Gewalt: schwere Verletzungen, häufigen Tätlichkeiten, Misshandlungen vor den Kindern, Misshandlung der Kinder.

        • Erniedrigende Demütigungen und massive Beschimpfungen, insbesondere wenn es vor den Kindern dazu kommt.

        • Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.

  • Ablauf

    • Etwa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Hierbei besteht Anwaltszwang. Sie müssen sich also von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    • Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehegatten zu. Zusätzlich erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird dann anberaumt.

    • Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen den Scheidungswunsch bestätigen (ohne ihn begründen zu müssen). Weiterhin können Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat etc. verhandelt werden.

    • Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann der Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.

  • Kosten der Scheidung

    • Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten.

  • Bei einer streitigen Scheidung sind die Kosten höher, da jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt benötigt und diesen auch selbst zahlen muss.

  • Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können.

  • Scheidungsfolgesachen

    • Rentenausgleich

      • Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind regelmäßig unterschiedlich hoch. Die Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.

      • Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:

        • die Ehe bis zu 3 Jahre gedauert hat, außer der Ex-Partner besteht darauf ausdrücklich.

        • Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig ist. Etwa wenn der Ehepartner Sie massiv bedroht und verletzt hat.

    • Unterhaltsansprüche

    • Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung gibt es einen Trennungsunterhalt, danach gibt es einen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dafür kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Frage.

    • Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.

    • Im Regelfall zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Beitrag. Sind beide Eltern häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.

Ich stehe Ihnen zur Seite

Aus meiner langjährigen Praxiserfahrung weiß ich, dass Scheidungen schwierig sind. Die strittige Scheidung ist dabei immer besonders emotional und belastend für alle beteiligten Parteien. Mit mir an Ihrer Seite erhalten Sie nicht nur kompetente juristische Vertretung vor dem Familiengericht: Ich kümmere mich auch um mögliche Sorgerechts- und Unterhaltsansprüche, die Sie gegen Ihren Ex-Partner richten. Dabei werde ich das Beste für Sie und Ihre Familie herausholen. Kostentechnisch werde ich Sie stets über die finanzielle Seite der Scheidung aufklären und meine Arbeit transparent gestalten. Auch menschlich stehe ich Ihnen zur Seite und unterstütze Sie bei allen Fragen rund um Ihre Scheidung und deren Folgen. Denn ich möchte nur das Beste für Sie und Ihre Familie.
Kontaktieren Sie mich hier für ein optimiertes Vorgehen vor dem Familiengericht und außerhalb des Gerichtssaals. Mit mir verläuft Ihre Scheidung reibungslos!

Antworten auf häufige Fragen

Ja, gemäß des Scheidungsrechts im BGB ist das möglich. Eine Ehe wird als gescheitert betrachtet, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht: die Partner müssen getrennt leben. Wenn der andere Partner nicht zustimmt, kann ich die Ehe nach 3 Jahren scheiden lassen. In besonderen Härtefällen kann dieser Zeitraum ausnahmsweise verkürzt werden.
Nein, Ihr Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, sich von ihm zu trennen. Er hat die Möglichkeit, das Scheitern der Ehe zu bestreiten, was dazu führen kann, dass sich das Trennungsjahr von 1 auf 3 Jahre verlängert.
Die Dauer meiner Scheidung hängt davon ab, ob und wie ich mich mit der anderen Partei einigen kann. Wenn nur die Scheidung angefochten wird, kann sich die Dauer von einem auf bis zu 3 Jahre verlängern. Sollten zusätzliche Streitigkeiten über Scheidungsfolgesachen, wie den Versorgungsausgleich und die elterliche Fürsorge, auftreten, kann dies mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Eine Trennung im Verlauf des Trennungsjahres ist nur unter besonderen Umständen gestattet. Sollte ein Härtefall gegeben sein, kann die Scheidung auch vorzeitig erfolgen. Andernfalls ist es erforderlich, dass das Paar mindestens ein Jahr getrennt lebt. Nach Ablauf von 3 Jahren kann die Ehe zudem automatisch ohne die Zustimmung des anderen Partners geschieden werden.
Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Häufige Situationen sind: Drogen- und Alkoholmissbrauch sowie häusliche Gewalt. Auch erhebliche Beleidigungen und Erniedrigungen im Zusammenhang mit Kindern werden von den Gerichten als Härtefall beurteilt. Untreue wird nur in wenigen Fällen als anerkannter Grund für einen Härtefall betrachtet.
In der Regel sind die Rentenanwartschaften der Ehegatten unterschiedlich ausgeprägt. Der Versorgungsausgleich dient dazu, diese Unterschiede zu egalisieren. Laut dem Versorgungsausgleichsgesetz wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe erworben wurde, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.
Nach einer Scheidung besteht Anspruch auf Unterhalt nur, wenn einer der sieben Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung gegeben ist: Betreuungsunterhalt, Unterhalt aufgrund von Kindern, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Die Höhe wird abhängig vom Einzelfall festgelegt. Die Gerichte orientieren sich an den Richtlinien, die das zuständige Oberlandesgericht veröffentlicht hat. Entscheidend ist dabei stets, welcher der beiden Partner berufstätig war und welches Einkommen erzielt wurde. An diesen Faktoren orientieren sich die Ausgleichszahlungen.
Im Gesetz existiert hierfür keine spezifische Vorschrift. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf eine lebenslange Unterhaltszahlung. Nach der Scheidung können die Zahlungen zeitlich begrenzt, in ihrer Höhe limitiert oder gänzlich entfallen. Solche Regelungen können auch bereits im Vorfeld in einem Ehevertrag festgelegt werden.
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung ist die streitige Scheidung deutlich kostspieliger. Jeder Ehepartner ist verpflichtet, einen eigenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Bei der einvernehmlichen Scheidung hingegen reicht es aus, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag einreicht und der andere seine Zustimmung erteilt.

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