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Rechtsanwalt Urlaubsabgeltung: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen Berlin

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung rechtssicher klären

Die Urlaubsabgeltung wirft in der Praxis häufig rechtliche Fragen auf – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten, wenn es um den finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub geht.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Urlaubsabgeltung – verständlich erklärt und rechtlich fundiert. Ich zeige Ihnen:

  • Wann Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen müssen

  • Unter welchen Umständen eine Freistellung anstelle der Abgeltung möglich ist

  • Wie sich die Urlaubsabgeltung bei Teilzeit oder variabler Vergütung berechnet

  • Welche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten

  • Was bei Kündigung, Krankheit und Freistellung zu beachten ist

Als Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung und Gestaltung Ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche rund um das Thema Urlaub. Sprechen Sie mich an – ich berate Sie individuell und kompetent.

Was versteht man unter Urlaubsabgeltung und in welchen Fällen habe ich Anspruch darauf?

  • Grundsätzlich muss ich als Arbeitnehmer meinen gesetzlichen Urlaubsanspruch „in Natur“ nehmen, das heißt:

    • Ich werde unter Fortzahlung meines Gehalts von der Arbeit freigestellt, um mich zu erholen oder private Angelegenheiten zu regeln.

    • Diese bezahlte Freistellung ist die gesetzlich vorgesehene Form der Urlaubsgewährung.

  • In bestimmten Fällen ist es jedoch nicht mehr möglich, den offenen Urlaub tatsächlich zu nehmen.

    • Insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr durch Freistellung gewährt werden kann.

    • In dieser Situation kommt die sogenannte Urlaubsabgeltung ins Spiel: Der verbliebene Urlaubsanspruch wird dann finanziell ausgeglichen.

  • Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann. Beispiel:

    • Ich habe Mitte Dezember noch 15 Tage Resturlaub.

    • Auf Wunsch des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis kurzfristig zum 31. Dezember durch einen Aufhebungsvertrag beendet.

    • Da ich in dieser Zeit noch Restarbeiten erledigen muss, kann ich den Urlaub nicht mehr nehmen.

    • Die Folge: Die verbleibenden 15 Urlaubstage sind abzugelten – ich erhalte dafür eine Urlaubsabgeltung, die mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird.

Haben Sie Fragen zur Urlaubsabgeltung oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen? Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht berate ich Sie kompetent – vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Urlaubsabgeltung berechnen: So ermittele ich Ihren Anspruch korrekt

Wer seinen Resturlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr „in Natur“ nehmen kann, hat Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung. Doch wie wird diese konkret berechnet?

  • Im Grunde genommen entspricht der Wert eines Urlaubstags dem Wert eines regulären Arbeitstags – schließlich wäre dieser Tag bei Urlaubsgewährung ebenfalls bezahlt worden.

  • Die Formel zur Berechnung der Urlaubsabgeltung lautet:

    • Ermitteln Sie Ihr Quartalsgehalt: Monatsgehalt x 3

    • Teilen Sie das Quartalsgehalt durch die Anzahl der Arbeitstage im Quartal:

      • Bei einer 5-Tage-Woche: 65 Arbeitstage

      • Bei einer 4-Tage-Woche: 52 Arbeitstage

      • Bei einer 3-Tage-Woche: 39 Arbeitstage

      • Bei einer 2-Tage-Woche: 26 Arbeitstage

    • Multiplizieren Sie den Tageswert mit der Anzahl der offenen Urlaubstage.

    • Beispiel für eine 5-Tage-Woche:

      • Ein Arbeitnehmer erhält 4.200 € brutto im Monat. Sein Quartalsgehalt beläuft sich auf 12.600 € (4.200 € x 3).

      • Teilt man das durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 193,85 €.

      • Hat er zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf 12 Urlaubstage, steht ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.326,20 € brutto zu (12 x 193,85 €).

  • Urlaubsabgeltung bei Teilzeitbeschäftigten

    • Die Berechnung wird analog durchgeführt. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche.

    • Beispiel:

      • Eine Teilzeitkraft arbeitet 2 Tage pro Woche und erhält 1.600 € brutto monatlich.

      • Das Quartalsgehalt beträgt 4.800 € (1.600 € x 3).

      • Teilt man das durch 26 Arbeitstage (bei einer 2-Tage-Woche), ergibt sich ein Tageswert von 184,62 €.

      • Besteht Anspruch auf 8 offene Urlaubstage, beläuft sich die Urlaubsabgeltung auf 1.476,96 € brutto (8 x 184,62 €).

  • Fließen Provisionen und variable Vergütungen in die Urlaubsabgeltung ein?

    • Ja, variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder Boni müssen in die Urlaubsabgeltung einfließen, da sie Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind.

    • Beispiel:

      • Eine Vertriebsmitarbeiterin ist in Vollzeit (5-Tage-Woche) beschäftigt und erhält ein monatliches Grundgehalt von 3.800 € brutto sowie durchschnittlich 700 € brutto an Provisionen in den letzten drei Monaten.

      • Ihr maßgebliches Monatsgehalt beläuft sich somit auf 4.500 €, das Quartalsgehalt auf 13.500 € (4.500 € x 3).

      • Teilt man das durch 65 Arbeitstage, ergibt sich ein Tageswert von 207,69 €.

      • Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 10 Urlaubstage, beträgt die Urlaubsabgeltung 2.076,90 € brutto (10 x 207,69 €).

Sie möchten Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Ich berate Sie individuell im Bereich Arbeitsrecht und setze Ihre Ansprüche durch. Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin!

Vorrang der Urlaubsgewährung in natura: Unter welchen Umständen besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 4 BUrlG) gilt: Der Urlaub sollte grundsätzlich in Natur genommen werden, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird und sich erholen kann. Nur wenn eine Urlaubsgewährung in Natur nicht mehr möglich ist, weil das Arbeitsverhältnis endet, ist eine Urlaubsabgeltung in Betracht zu ziehen.

  • Urlaubsgewährung hat Vorrang vor Urlaubsabgeltung

    • Eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch dazu, dass offener Resturlaub abzugelten ist.

    • Entscheidend ist, ob noch ausreichend Zeit bleibt, um den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

    • Beispiel:

      • Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter im Dezember ordentlich zum 30. Juni des Folgejahres.

      • Der Arbeitnehmer hat noch Anspruch auf zwei Wochen Resturlaub. Im Kündigungsschreiben wird der Arbeitnehmer ab Anfang April unwiderruflich freigestellt, unter Anrechnung der offenen Urlaubsansprüche.

      • Da die Freistellungsphase drei Monate dauert – also deutlich länger als die zwei Urlaubswochen –, wird der Urlaubsanspruch durch die unwiderrufliche Freistellung erfüllt.

      • Eine zusätzliche Urlaubsabgeltung ist in diesem Fall nicht notwendig.

  • Keine Erfüllung durch widerrufliche Freistellung

    • Eine widerrufliche Freistellung reicht hingegen nicht aus, um Urlaubsansprüche zu erfüllen.

    • Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, seinen Urlaub verbindlich zu planen und tatsächlich zur Erholung zu nutzen.

    • Wenn er jederzeit mit einem Abruf zur Arbeit rechnen muss, kann nicht von „Urlaub“ gesprochen werden.

    • In solchen Fällen bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

    • Beispiel:

      • Ein Arbeitgeber kündigt im Oktober ordentlich zum 31. Dezember und stellt den Arbeitnehmer ab dem 15. November frei.

      • Die Freistellung lautet: „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und auf Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden. Außerhalb der Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfolgt die Freistellung widerruflich.“

      • Diese Formulierung ist problematisch: Der Arbeitnehmer weiß nicht, wann genau seine Urlaubszeit beginnt oder endet.

      • Da er mit einem Abruf rechnen muss, ist die Freistellung nicht geeignet, um Urlaubsansprüche zu erfüllen.

      • Ergebnis: Der volle Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt bestehen.

  • So formulieren Arbeitgeber eine rechtssichere Freistellung

    • Eine klare und eindeutige Freistellungserklärung ist unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    • Die Differenzierung ist wichtig, da Krankheitszeiten während des Urlaubs die Urlaubsgewährung beeinflussen, während Krankheit bei Überstundenabbau keine Auswirkungen hat.

  • Fazit: Urlaubsgewährung hat Vorrang – aber nur wenn sie korrekt umgesetzt wird

    • Arbeitgeber sollten bei einer Freistellung genau darauf achten, welche Ansprüche wann erfüllt werden.

    • Fehler bei der Formulierung können dazu führen, dass der Arbeitnehmer nachträglich Urlaubsabgeltung verlangen kann.

Als Arbeitgeber möchten Sie rechtssicher freistellen oder als Arbeitnehmer Ihre Urlaubsabgeltung durchsetzen? Ich unterstütze Sie kompetent und erfahren im Arbeitsrecht.

Urlaubsabgeltung bei Krankheit, fristloser Kündigung und längeren Fehlzeiten: Meine Rechte im Überblick

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs auf eine unwiderrufliche Freistellung zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche. Doch was geschieht, wenn der Arbeitnehmer während dieser Freistellung erkrankt?

    • Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

    • Das bedeutet, dass die geplante Urlaubsgewährung nicht wirksam wird und die offenen Urlaubstage bestehen bleiben.

    • Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

  • Ist der Arbeitgeber auch nach einer fristlosen Kündigung verpflichtet, Urlaubsabgeltung zu zahlen?

    • Ja, auch nach einer fristlosen Kündigung bleibt der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.

    • Eine fristlose Kündigung beendet zwar das Arbeitsverhältnis sofort, ändert jedoch nichts daran, dass dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub zusteht.

  • Kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung mit einer vorsorglichen Urlaubsgewährung verbinden?

    • Nein, das ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 (9 AZR 455/13) nicht mehr zulässig.

    • Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis selbst bestreitet und keine Vergütung mehr zahlt.

    • Ohne Gehaltsfortzahlung ist jedoch kein wirksamer Urlaub möglich.

  • Wie viel Urlaubsabgeltung steht nach einer langen Krankheit zu?

    • Langzeiterkrankte Arbeitnehmer verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht sofort.

    • Die Urlaubstage bleiben für einen Zeitraum von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres bestehen.

    • Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie automatisch.

Haben Sie Fragen zur Urlaubsabgeltung oder wünschen Sie eine individuelle Beratung? Ich unterstütze Sie kompetent und setze Ihre Ansprüche durch. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Welche Fristen gelten für die Urlaubsabgeltung? Überblick über Übertragung, Ausschluss und Verzicht

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass nicht genommener Jahresurlaub automatisch in das folgende Kalenderjahr übertragen wird. Auch Arbeitgeber teilen oft diese Vorstellung – jedoch ist diese Annahme rechtlich unzutreffend.

  • Laut § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

    • Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe – wie beispielsweise eine längerfristige Erkrankung – dies rechtfertigen.

    • In solchen Fällen bleibt der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres bestehen.

  • Worauf Arbeitnehmer bei einer Kündigung achten sollten

    • Erhalten Arbeitnehmer im letzten Quartal eine Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist, sollten sie unbedingt sicherstellen, dass sie ihren offenen Jahresurlaub noch im laufenden Kalenderjahr nehmen.

    • Denn falls es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, könnte der Arbeitgeber später anführen, dass der Urlaub bereits verfallen ist – und somit kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr besteht.

  • Wichtige Frist: Ende März!

    • Selbst wenn ein Übertragungsgrund vorliegt, verfällt der Resturlaub spätestens am 31. März des Folgejahres.

    • Wird das Arbeitsverhältnis nach diesem Stichtag beendet, erlischt der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Abgeltung.

  • Unterliegt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Ausschlussfristen?

    • Ja! Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verfallen, wenn Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt wurden.

    • Diese Fristen verlangen, dass Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht oder eingeklagt werden. Häufig betragen diese Fristen zwei bis drei Monate.

    • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Ausschlussfristen auch für die Urlaubsabgeltung gelten (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10).

  • Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

    • Achten Sie genau auf die Fristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag!

    • Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet, verliert ihn dauerhaft – selbst wenn die Urlaubsabgeltung an sich gerechtfertigt wäre.

Sie möchten sich zu Ihrem Urlaubsanspruch oder zur Urlaubsabgeltung beraten lassen? Ich prüfe Ihre Ansprüche sorgfältig und setze sie konsequent durch. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!

Sozialabgaben und Steuern: Was bleibt von der Urlaubsabgeltung übrig?

Ja, die Urlaubsabgeltung unterliegt den gleichen Abzügen wie mein reguläres Arbeitsentgelt. Das bedeutet:

  • Ich muss Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer einbehalten und die Zahlung entsprechend abrechnen.

    • Die Urlaubsabgeltung ist also voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.

  • Für mich als Arbeitnehmer reduziert sich dadurch der ausgezahlte Betrag.

    • Ich bin verpflichtet, die Abgaben korrekt zu berechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen.

Sie möchten erfahren, wie hoch Ihre Urlaubsabgeltung netto ausfällt oder ob Ihr Arbeitgeber die Abrechnung korrekt durchgeführt hat? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht gerne zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Welche Effekte hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?

Wenn Sie beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung erhalten, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Beginn Ihres Bezugs von Arbeitslosengeld. 

  • Gemäß § 157 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 

    • Das bedeutet: Für die Tage, an denen Sie eine Urlaubsabgeltung erhalten oder beanspruchen können, wird Ihnen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

    • Wichtig: Dies stellt keine Sperrzeit dar, sondern eine Ruhenszeit. Ihr Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, lediglich der Beginn der Zahlungen wird nach hinten verschoben.

  • Wenn Sie während der Ruhenszeit eine neue Beschäftigung aufnehmen, kann dies dazu führen, dass Sie nicht den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschöpfen. 

    • Die Verschiebung des Bezugsbeginns hat dann faktisch eine Kürzung zur Folge.

Sie interessieren sich dafür, wie die Urlaubsabgeltung Ihr Arbeitslosengeld beeinflusst oder ob die Berechnung durch die Agentur für Arbeit korrekt durchgeführt wurde? Ich berate Sie umfassend im Bereich Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Urlaubsabgeltung rechtssicher gestalten – Ich setze mich für Ihre Interessen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein.

Die Urlaubsabgeltung wirft in zahlreichen Fällen rechtliche Fragestellungen auf. Ob am Ende eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind häufig unsicher, wann und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht biete ich Ihnen eine fundierte Beratung und vertrete Ihre Interessen durchsetzungsstark – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

  • Meine Leistungen für Arbeitnehmer

    • Prüfung, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht

    • Korrekte Berechnung der Höhe Ihrer Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung aller relevanten Vergütungsbestandteile (z. B. Provisionen, Boni)

    • Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber – außergerichtlich oder gerichtlich

    • Überprüfung von Ausschlussfristen und Unterstützung bei fristgerechter Geltendmachung

    • Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und den Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

  • Meine Leistungen für Arbeitgeber

    • Rechtssichere Prüfung, wann eine Urlaubsabgeltung zu leisten ist

    • Korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

    • Gestaltung rechtssicherer Aufhebungsverträge und Freistellungsvereinbarungen

    • Vermeidung von Fehlern bei Ausschluss- und Übertragungsfristen

    • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit (ehemaligen) Arbeitnehmern

    • Beratung zu Sozialabgaben und Lohnsteuer bei der Auszahlung der Urlaubsabgeltung

Ich bin auf Arbeitsrecht spezialisiert. Mit langjähriger Erfahrung und umfassender Fachkompetenz vertrete ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen Fragen rund um die Urlaubsabgeltung.

  • Ich kenne die aktuelle Rechtsprechung und setze mich mit Nachdruck für Ihre wirtschaftlichen Interessen ein.

  • Ob außergerichtliche Beratung, Verhandlung mit der Gegenseite oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche – ich stehe an Ihrer Seite!

  • Sichern Sie sich jetzt eine kompetente Beratung zur Urlaubsabgeltung!

Ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung benötigen oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen möchten – ich stehe Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch mit mir als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht! Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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