Meyer Rechtsanwälte - Ihre erfahrene Kanzlei im Verwaltungs-, Gewerbe- und Sportrecht

Mitgliedsbeiträge im Verein: Vorschriften, Höhe und rechtliche Rahmenbedingungen

Fachbeitrag im Vereinsrecht

Mitgliedsbeiträge im Verein: Vorschriften, Höhe und rechtliche Rahmenbedingungen

Für viele Vereine stellen die Mitgliedsbeiträge die wichtigste und oftmals einzige verlässliche Einnahmequelle dar. Sie garantieren die Finanzierung von Vereinsaktivitäten und ermöglichen eine nachhaltige Planung. Vereine haben jedoch die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Beiträge erheben. Damit die Beitragspflicht rechtlich verbindlich wird, muss sie in der Satzung des Vereins festgehalten werden. Dabei sollte die Formulierung ausreichend flexibel sein – zu enge Vorgaben könnten dazu führen, dass jede noch so kleine Anpassung der Beiträge eine Änderung der Satzung nach sich ziehen muss.

Mitgliedsbeiträge in der Satzung: Wichtige Punkte für Vereine

Die Satzung eines Vereins muss die Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen festhalten, also ob und welche Beiträge von den Mitgliedern verlangt werden (§58 Nr. 2 BGB). Fehlt eine solche schriftliche Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Vereine haben dabei die Freiheit, die Art und Höhe der Beiträge nach ihren eigenen Bedürfnissen zu bestimmen.

Neben Geldbeträgen können auch andere mitgliedschaftliche Pflichten als Beiträge definiert werden, sodass verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen entstehen, die in der Satzung genau beschrieben werden müssen. Beispiele für Beitragsarten sind:

  • Geldbeträge

  • Arbeitsleistung: Bei der Festlegung von Arbeitsleistungen muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Mitglieder in der Lage sind, diese zu erbringen, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Für Mitglieder, bei denen Arbeitsstunden nicht möglich sind, kann dies durch finanzielle Beiträge ersetzt werden. Es ist wichtig, präzise festzulegen, wie Arbeitsleistungen, die nicht erbracht werden, finanziell kompensiert werden sollen.

  • Sachleistungen

  • Aufnahmegebühren: Diese dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie bereits in der Satzung festgelegt sind. Weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung haben das Recht, Aufnahmegebühren eigenständig zu bestimmen.

Praxistipp: So gestalten Vereine Mitgliedsbeiträge rechtssicher

Vereine können nicht nur die monatlichen Mitgliedsbeiträge staffeln, sondern auch die Aufnahmegebühr, um zum Beispiel Kindern, Rentnern oder Menschen mit Handicap reduzierte Beiträge anzubieten. Wenn die Aufnahmegebühr der Höhe eines Monatsbeitrags entspricht, ist es auch möglich, eine Staffelung je nach Anmeldedatum vorzusehen. Eine mögliche Formulierung in der Satzung könnte folgendermaßen aussehen:

  • Tritt ein neues Mitglied dem Verein bei, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die sich wie folgt berechnet:

    • Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist die Aufnahmegebühr in Höhe eines vollen Monatsbeitrags fällig.

    • Bei Eintritt nach dem 30. Juni beträgt die Aufnahmegebühr nur die Hälfte des Monatsbeitrags.

Vereine haben die Freiheit, zu entscheiden, ob und welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden, und ob bestimmte Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden oder ob Beiträge nach Familienstand oder Altersgruppen gestaffelt werden. Wichtig ist jedoch, dass diese Regelungen klar und eindeutig in der Satzung festgelegt sind.

Die Beitragsordnung: Sonderregelungen für Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden oft angepasst, wodurch sich ihre Höhe im Laufe der Zeit verändert. Um nicht jedes Mal eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen, kann die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder in einer separaten Beitragsordnung festgelegt werden. In diesem Fall dient die Satzung als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Die Aufgabe der Satzung besteht darin, festzulegen, ob und welche Beiträge die Mitglieder zahlen müssen. Die konkrete Höhe der Beiträge sollte jedoch idealerweise in der Beitragsordnung dokumentiert werden, um flexiblere Anpassungen zu ermöglichen.

Ehrenmitgliedschaft im Verein: Wann Mitgliedsbeiträge entfallen

Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit sind, zum Beispiel Ehrenmitglieder, die gemäß §35 BGB ein Sonderrecht genießen. Dieses Sonderrecht kann auch zu einem späteren Zeitpunkt aktiviert werden, indem Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit werden – vorausgesetzt, die beitragspflichtigen Mitglieder stimmen einer entsprechenden Satzungsänderung zu. Ohne eine solche Regelung in der Satzung ist eine Befreiung von den Beiträgen jedoch nicht möglich.

INFO: Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein zu dieser Ehrung ernannt werden.

Wie hoch darf ein Mitgliedsbeitrag sein?

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von jedem Verein individuell festgelegt. Es ist jedoch ratsam, gegenüber den Vereinsmitgliedern Transparenz zu wahren, sodass diese den Betrag nachvollziehen können. Eine einfache Berechnungsformel hilft dabei, den passenden Mitgliedsbeitrag für den Verein zu ermitteln und diesen klar zu kommunizieren:

Gesamtkosten des Vereins pro Jahr
Einnahmen ohne Mitgliederbeiträge (z. B. aus Veranstaltungen)
= Mindestsumme aller Mitgliedsbeiträge pro Jahr

Erhöhung der Mitgliedsbeiträge: Regeln & rechtliche Vorgaben

Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist oft ein heikles Thema, das zu Streit führen kann, aber im Vereinsalltag häufig notwendig ist. Grundsätzlich legt die Mitgliederversammlung die Beitragshöhe fest. Abweichend davon kann laut Satzung auch der Vorstand diese Entscheidung allein treffen. Die Gültigkeit der festgelegten Höhe hängt von der Satzung ab, sodass je nach Formulierung auch rückwirkende Beitragserhöhungen möglich sind.

Auch bei einer Beitragserhöhung gilt: Transparenz ist entscheidend, um Unmut bei den Mitgliedern zu vermeiden. Es ist ratsam, die Erhöhungen schrittweise und in angemessenem Rahmen vorzunehmen. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge kann ebenfalls sinnvoll sein, um finanziell schwächere Mitglieder nicht übermäßig zu belasten. Zudem sollten die Beitragssätze immer im Vergleich zu anderen Vereinen, die denselben Zweck verfolgen, berücksichtigt werden. Gerichtliche Prüfungen beanstanden in der Regel Mitgliedsbeiträge, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, es sei denn, der Verein hat ein einzigartiges Alleinstellungsmerkmal.

Tipps zur Kommunikation der Beitragserhöhung in der Mitgliederversammlung:

  • Eine Übersicht der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Beitragserhöhung präsentieren.

  • Besonders auf die Leistungen des Vereins eingehen.

  • Vorbereitung der Präsentation der Erhöhung anhand der Satzungsvorgaben, um eine schnelle Durchführung zu ermöglichen.

  • Große Sprünge bei der Erhöhung vermeiden und stattdessen regelmäßige kleine Anpassungen vornehmen.

  • Den Mitgliedern zuhören, ihre Sorgen und Ängste ernst nehmen und gemeinsam nach einer Lösung suchen, die für alle tragbar ist.

Wann sind Mitgliedsbeiträge fällig? Fristen & Zahlungsmodalitäten

Die Satzung oder Beitragsordnung legt fest, ob der Mitgliedsbeitrag monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen ist. Gängige Satzungsformulierungen aus der Praxis erleichtern dem Vorstand die Handhabung. Eine klare und präzise Formulierung ist auch hier entscheidend:

Beispiel für eine Satzungsregelung:

  • Jedes Vereinsmitglied hat jährlich zehn Arbeitsstunden zu leisten – mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren und Mitgliedern über 65 Jahren. Die Arbeitsleistung wird von einem Abteilungsleiter abgenommen und auf einem Arbeitszettel dokumentiert.

  • Der Arbeitszettel muss dem Vorstand bis spätestens 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Jede nicht nachgewiesene Arbeitsstunde wird mit 15 € pro Stunde berechnet und vom Konto des Mitglieds abgebucht.

  • Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Befreiung von der Arbeitsleistung oder der Zahlungspflicht bei Versäumnis.

Darüber hinaus ist es ratsam, auch klare Regelungen zu den Zahlungsfristen und etwaigen Änderungen der Mitgliedsbeiträge festzulegen:

  • Eine beschlossene Beitragserhöhung kann rückwirkend ab dem 01.01. des aktuellen Kalenderjahres in Kraft treten.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.02. eines Jahres fällig. Der Beitrag gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn er bis zu diesem Datum auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

Diese klare Formulierung erleichtert dem Vorstand sowie dem Kassenwart die Verwaltung, da alle Mitglieder automatisch in Zahlungsverzug geraten, wenn der Beitrag nicht bis zum 01.02. auf dem Konto des Vereins eingegangen ist.

Mehr zum Thema Mitgliedsbeiträge: Rechte, Pflichten & Tipps

Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge gibt es verschiedene Methoden. Jeder Verein sollte die für ihn am besten geeignete Methode auswählen. Zur Verfügung stehen unter anderem:

  • Bankeinzug
  • Einzelüberweisung
  • Dauerauftrag
  • SEPA-Lastschrift

Doch was passiert, wenn ein Mitglied seine Beitragspflicht nicht erfüllt? Laut §195 BGB verjähren Ansprüche auf Mitgliedsbeiträge nach drei Jahren. Ein dauerhafter Zahlungsverzug kann den Verein jedoch in eine schwierige Lage bringen, vor allem wenn er auf die Beiträge angewiesen ist. Daher ist es wichtig, ausstehende Zahlungen sofort zu verfolgen und die Mitglieder konsequent zur Begleichung ihrer Beiträge aufzufordern. Ein frühzeitiges Einschreiten hilft, die finanzielle Stabilität des Vereins zu sichern.

Rechtsgebiet

Verein-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Meyer Rechtsanwälte.

Adresse

Berliner Allee 38
13088 Berlin

Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:00 – 17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen