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Außerordentliche Kündigung wegen Äußerung in Chatgruppe

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer WhatsApp-Chatgruppe

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, sofern ein Mitarbeiter in einem privaten WhatsApp-Chat mit Arbeitskollegen beleidigende und menschenverachtende Aussagen über Führungskräfte und Kollegen tätigt.

Gemäß der gerichtlichen Entscheidung (BAG, 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) genießt der Chat lediglich unter besonderen Umständen Vertraulichkeit. 

Dieses grundlegende Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit eines respektvollen Umgangs selbst in privaten Kommunikationsmitteln sowie die potenziellen arbeitsrechtlichen Folgen bei Missachtung.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) basiert auf folgendem Fall: Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer gehörte einer privaten WhatsApp-Gruppe mit Kollegen an, zwischen denen teilweise langjährige Freundschaften und familiäre Beziehungen bestanden. In dieser Gruppe wurden neben privaten Angelegenheiten auch Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen geteilt, die das Gericht als massiv beleidigend, rassistisch, antisemitisch, sexistisch und gewaltverherrlichend bewertete. Die Äußerungen waren herabwürdigend gegenüber einzelnen Personen aufgrund ihrer Herkunft gerichtet und beinhalteten teilweise Gewalt verherrlichende Ausdrucksweisen.

Als der Arbeitgeber von diesen Äußerungen erfuhr, sprach er eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der gekündigte Arbeitnehmer reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Urteile der vorhergehenden Instanzen

Die vorherigen Instanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 19.12.2022 – 15 Sa 284/22), gaben dem Arbeitnehmer Recht. Nach Auffassung der Gerichte erfolgten die Äußerungen in der WhatsApp-Chatgruppe in einem Rahmen, in dem der Arbeitnehmer berechtigterweise Vertraulichkeit erwarten konnte. Diese Vertraulichkeitserwartung wog nach Einschätzung der Gerichte schwerer als das Interesse der von den Äußerungen betroffenen Kollegen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht kam zu einer anderen Bewertung und gab der Revision des Arbeitgebers statt. Die Vorinstanz war irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger zu Recht auf die Vertraulichkeit seiner Äußerungen hätte vertrauen dürfen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann eine derartige Vertraulichkeitserwartung lediglich dann bestehen, wenn die Chatgruppenmitglieder einen besonderen Schutz ihrer Kommunikation für sich in Anspruch nehmen können, was vom Inhalt der Mitteilungen und der Struktur der Chatgruppe abhängt. Enthalten Nachrichten herabsetzende Bemerkungen über Betriebsangehörige, ist der Arbeitnehmer gehalten darzulegen, aus welchem Grund er davon ausging, dass diese Informationen nicht an Dritte gelangen würden. 

Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurück, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält darzulegen, weshalb er angesichts der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe sowie der unterschiedlichen Beteiligung der einzelnen Mitglieder im Chat und der Verwendung eines dynamischen Chats mit einer Vertraulichkeit rechnen konnte.

Konsequenzen und rechtliche Bewertung des Urteils

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass private Nachrichten in Messengern wie WhatsApp gravierende berufliche Auswirkungen nach sich ziehen können. Beschäftigte müssen sich darüber im Klaren sein, dass auch in privaten Gruppen verfasste Inhalte an außenstehende Personen, einschließlich des Arbeitgebers, gelangen können. Die Vorstellung, dass Vertraulichkeit vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung bewahrt, entspricht nicht der Realität.

Für Arbeitgeber stellt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Erleichterung dar, wenn es darum geht, gegen gravierende, insbesondere diffamierende und diskriminierende Äußerungen innerhalb der Mitarbeiterschaft vorzugehen. Diese Präzisierung ist bedeutsam, da das BAG in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (2 AZR 534/08) noch feststellte, dass Beschäftigte im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass ehrenrührige Bemerkungen über Vorgesetzte und Kollegen vertraulich bleiben.

Das aktuelle Urteil hebt die Relevanz des Aussageninhalts hervor. Bei besonders gravierenden Formulierungen kann ein Beschäftigter nicht automatisch mit Vertraulichkeit rechnen. In einer Epoche, in der die Trennlinien zwischen Beruf und Privatleben immer stärker verwischen, ist das Bewusstsein für mögliche Folgen unerlässlich. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts macht diese Tatsache nachdrücklich deutlich.

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