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Rechtsanwalt Taxikonzession beantragen: Genehmigung der Personenbeförderung nach dem PBefG Berlin

Dienstleistung im Gewerberecht

Taxikonzession beantragen: Genehmigung der Personenbeförderung nach dem PBefG

Sie planen die Gründung eines Taxiunternehmens, den Einstieg in den Mietwagenverkehr oder die Übernahme einer bestehenden Konzession? Wer eine Taxikonzession beantragen oder eine Mietwagengenehmigung erlangen möchte, benötigt zwingend eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen unzulässig und mit Bußgeldern belegt.

Das Genehmigungsverfahren stellt hohe Anforderungen. Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die fachliche Eignung des Antragstellers. Im Taxiverkehr tritt eine Bedarfsprüfung hinzu, die den Zugang durch Kontingente und Wartelisten einschränken kann. Fehlerhafte Anträge oder unvollständige Nachweise führen rasch zur Ablehnung.

Dieser Text erläutert, wann eine Genehmigung nach dem PBefG notwendig ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, worin sich Taxi und Mietwagen unterscheiden und welche Möglichkeiten gegen eine ablehnende Entscheidung bestehen. So behalten Sie den Überblick über den Weg in die gewerbliche Personenbeförderung.

Wann wird eine Genehmigung nach dem PBefG benötigt?

Gemäß § 2 Personenbeförderungsgesetz ist eine Genehmigung erforderlich, wenn Personen gegen Entgelt oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen transportiert werden. Dies gilt sowohl für den Taxiverkehr als auch für den Mietwagenverkehr. Beide Verkehrsarten gehören zum Gelegenheitsverkehr, sind aber unterschiedlichen Regelungen unterworfen. Die Genehmigung erfolgt fahrzeugbezogen und ist personengebunden an den Unternehmer.

§ 47 PBefG regelt den Taxiverkehr. Taxen können an behördlich genehmigten Standplätzen zum Einsatz bereitgestellt und für Beförderungen zu beliebigen Zielen gebucht werden. Dabei bestehen eine Beförderungs- sowie eine behördlich bestimmte Tarifpflicht. Der Mietwagenverkehr gemäß § 49 PBefG ist hingegen auf Fahraufträge begrenzt, die am Unternehmenssitz oder in der Wohnung des Betreibers angenommen werden, und ist zur Rückkehr zum Betriebssitz verpflichtet.

Für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist die von den Bundesländern festgelegte Genehmigungsbehörde, üblicherweise das Ordnungs- oder Straßenverkehrsamt. Die Genehmigung nach dem PBefG ist zu trennen von der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die jeder Fahrer separat benötigt und die auf der Fahrerlaubnis-Verordnung basiert.

Das Personenbeförderungsgesetz umfasst neben Taxi und Mietwagen weitere Beförderungsarten, beispielsweise den Linienverkehr und den gebündelten Bedarfsverkehr, der durch die Gesetzesreform neu definiert wurde. Für Plattformdienste und app-gestützte Beförderungsangebote bestehen je nach konkreter Ausgestaltung spezifische Anforderungen. Wer ein zeitgemäßes Beförderungskonzept entwickelt, sollte daher rechtzeitig abklären, welcher Verkehrsform sein Angebot rechtlich zugeordnet wird, da hieraus unmittelbar Verpflichtungen und Genehmigungsanforderungen folgen.

Klären Sie vor der Unternehmensgründung anwaltlich ab, welche Genehmigungsart für Ihr Vorhaben in Betracht kommt, denn Taxi und Mietwagen sind an unterschiedliche Verpflichtungen gebunden, die den Betriebsablauf wesentlich prägen.

Anforderungen für die Genehmigung gemäß § 13 PBefG

Die Erteilung der Genehmigung nach § 13 PBefG setzt das Vorliegen von drei persönlichen und betrieblichen Grundvoraussetzungen voraus. Diese Anforderungen gelten einheitlich für den Taxi- sowie den Mietwagenverkehr und finden ihre nähere Konkretisierung in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.

Die wesentlichen Voraussetzungen in der Übersicht:

  • Zuverlässigkeit: Es dürfen keine Umstände vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit des Unternehmers sprechen, wie etwa einschlägige Vorstrafen, ausstehende Steuer- oder Abgabenschulden oder wiederkehrende Verstöße gegen verkehrs- und sozialrechtliche Bestimmungen.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs muss gesichert sein, was beispielsweise durch vorhandenes Eigenkapital, steuerberaterliche Bestätigungen und behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen darzulegen ist.
  • Fachliche Eignung: Die erforderliche Sachkunde ist nachzuweisen, üblicherweise durch das erfolgreiche Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder durch einen anerkannten gleichwertigen Nachweis.

Ergänzend sind weitere Unterlagen vorzulegen, darunter ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Dokumente zur betrieblichen Organisation. Ist eine dieser Anforderungen nicht erfüllt oder nicht hinreichend dokumentiert, erfolgt die Versagung der Genehmigung. Insbesondere der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt Gründer regelmäßig vor erhebliche Herausforderungen.

Lassen Sie Ihre Unterlagen zu Zuverlässigkeit, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor Sie den Genehmigungsantrag einreichen, da fehlende oder unzureichende Nachweise die häufigste Ursache für eine Ablehnung darstellen.

Bedarfsprüfung und Wartelisten: die Besonderheit bei der Beantragung einer Taxikonzession

Wer eine Taxikonzession beantragen möchte, trifft auf ein Hindernis, das im Mietwagenverkehr nicht existiert. Gemäß § 13 Abs. 4 PBefG muss die Genehmigung für den Taxiverkehr abgelehnt werden, sofern öffentliche Verkehrsinteressen dadurch geschädigt werden, dass die Ausübung des beantragten Verkehrs die Leistungsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes gefährdet.

Diese Bedarfsprüfung bewirkt in zahlreichen Kommunen eine Beschränkung der Anzahl der Taxikonzessionen. Übertrifft die Nachfrage nach Genehmigungen das als zulässig betrachtete Kontingent, erfolgt die Einrichtung von Wartelisten. Neue Antragsteller werden anschließend entsprechend der Reihenfolge ihrer Antragsstellung und der Länge ihrer Wartezeit einbezogen. Die Genehmigungsbehörde bezieht sich hierbei auf Beobachtungszeiträume sowie Gutachten über die Auslastung des örtlichen Taxigewerbes.

Im Mietwagenverkehr findet diese Bedarfsprüfung keine Anwendung. Hier ist ausschließlich die Erfüllung der persönlichen sowie betrieblichen Voraussetzungen maßgeblich. Wer zügig in die Personenbeförderung einsteigen will, für den stellt der Mietwagenverkehr möglicherweise den zugänglicheren Einstieg dar. Ob und wie lange im jeweiligen Bezirk auf eine Taxikonzession gewartet werden muss, kann ausschließlich anhand der örtlichen Gegebenheiten eingeschätzt werden.

Die Bedarfsprüfung bildet in der Praxis regelmäßig einen Konfliktpunkt. Antragsteller haben die Möglichkeit, die von der Behörde unterstellte Auslastung des Taxigewerbes sowie die Grundlagen der Kontingentierung zu beanstanden, insbesondere wenn die herangezogenen Gutachten überholt sind oder die tatsächliche Nachfrage nicht korrekt wiedergeben. Ebenso sind die ordnungsgemäße Führung der Warteliste sowie die Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller überprüfbar. Erfolgt eine Übergehung eines Antrags oder eine fehlerhafte Einreihung, lässt sich dies im Rechtsbehelfsverfahren rügen.

Lassen Sie die Vergabepraxis sowie die Warteliste Ihres Bezirks anwaltlich überprüfen, denn bei der Bedarfsprüfung sind Fristen und die korrekte Einreihung ausschlaggebend für den Zugang zur Taxikonzession.

Taxi oder Mietwagen: Pflichten, Rückkehrpflicht und Tarif

Die Entscheidung zwischen Taxi und Mietwagen wirkt sich unmittelbar auf die betriebliche Praxis aus. Im Taxigewerbe besteht eine Beförderungspflicht, was bedeutet, dass innerhalb des Pflichtfahrbereichs zumutbare Fahrten nicht verweigert werden dürfen. Außerdem unterliegt das Taxigewerbe der Tarifpflicht, sodass die Beförderungsentgelte behördlich festgelegt werden und keine freie Preisgestaltung möglich ist.

Der Mietwagenverkehr ermöglicht eine freiere Preisgestaltung, ist jedoch an die Rückkehrpflicht gemäß § 49 Abs. 4 PBefG gebunden. Nach Abschluss eines Auftrags hat das Fahrzeug grundsätzlich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, es liegt ein neuer Auftrag vor, der bereits vor Fahrtbeginn am Betriebssitz angenommen wurde. Das Bereitstellen an öffentlichen Plätzen sowie die Auftragsannahme während der Fahrt sind bei Mietwagen verboten. Diese Unterscheidung ist in der Praxis bedeutsam und wird behördlich überwacht.

Zusätzlich zur Konzession muss jeder Fahrer über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen. Diese erfordert unter anderem ein Mindestalter, eine nachgewiesene Fahrpraxis, ein ärztliches Gutachten sowie ein einwandfreies Führungszeugnis. Konzession und Fahrerlaubnis stellen separate Genehmigungen dar, die beide erforderlich sind.

Für die wirtschaftliche Ausrichtung spielt die Wahl der Verkehrsform eine entscheidende Rolle. Das Taxigewerbe ermöglicht den Zugang zu Taxiständen und spontanen Fahrgästen, unterliegt jedoch der Tarif- und Beförderungspflicht. Der Mietwagenverkehr gestattet eine flexible Preisgestaltung und die Spezialisierung auf bestimmte Kundensegmente, erfordert jedoch eine betriebliche Organisation, welche die Rückkehrpflicht und die Auftragsannahme am Betriebssitz gewährleistet. Verstöße gegen diese Vorgaben können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern bei wiederholtem Auftreten auch die Zuverlässigkeit und somit den Fortbestand der Genehmigung in Frage stellen.

Lassen Sie die Verpflichtungen von Taxi und Mietwagen durch einen Rechtsanwalt vergleichen, denn Rückkehrpflicht, Tarifbindung und Beförderungspflicht beeinflussen die Rentabilität Ihres Unternehmens.

Geltungsdauer, Widerruf und Rechtsschutz bei Ablehnung

Die Erteilung der Genehmigung erfolgt befristet. Im Taxiverkehr liegt die Gültigkeit bei erstmaliger Vergabe meist bei zwei Jahren, danach können bis zu fünf Jahre bewilligt werden, während für Mietwagenverkehr bis zu fünf Jahre möglich sind. Rechtzeitig vor Fristablauf muss ein Antrag auf erneute Erteilung gestellt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen nochmals überprüft werden. Nur durch fristgerechte Antragstellung bleibt der Betrieb unterbrechungsfrei aufrechterhalten.

Ein Widerruf der Genehmigung ist möglich, sofern die erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen, beispielsweise durch mangelnde Zuverlässigkeit, finanzielle Schwierigkeiten oder mehrfache Verstöße gegen Bestimmungen des PBefG. Ebenso bedarf die Übergabe einer Genehmigung an einen anderen Unternehmer der behördlichen Erlaubnis sowie einer erneuten Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen.

Weist die Behörde den Antrag zurück oder entzieht sie die Genehmigung, wird ein belastender Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erlassen. Hiergegen können verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden. Abhängig vom jeweiligen Bundesland muss entweder Widerspruch erhoben oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, wobei die Frist jeweils einen Monat beträgt. Bei Zurückweisung aufgrund der Bedarfsprüfung kann zusätzlich die Platzierung auf der Warteliste angefochten werden.

Erklärt die Behörde den Widerruf für sofort vollziehbar, droht die Betriebseinstellung noch vor gerichtlicher Entscheidung. Hier bietet sich neben dem Rechtsbehelf ein Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht an, um den laufenden Betrieb während des Verfahrens aufrechtzuerhalten. Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags richten sich nach den Aussichten im Hauptverfahren sowie der Interessenabwägung und erfordern eine zügige Prüfung.

Lassen Sie einen zurückweisenden oder widerrufenden Bescheid umgehend durch einen Rechtsanwalt prüfen, denn die Rechtsbehelfsfrist von nur einem Monat ist entscheidend für den Fortbestand Ihres Unternehmens.

So läuft das Genehmigungsverfahren mit rechtsanwaltlicher Unterstützung ab

Eine gründliche Vorbereitung verbessert die Chancen auf eine schnelle Genehmigung. In der Praxis hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  • Vorhabenklärung: Festlegung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr unter Beachtung von Bedarfsprüfung und betrieblichen Verpflichtungen.
  • Voraussetzungsprüfung: Überprüfung von Zuverlässigkeit, finanzieller Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung anhand der gesetzlichen Vorgaben.
  • Nachweisaufbereitung: Zusammenführung von Führungszeugnis, Registerauszügen, Finanznachweisen und Fachkundenachweis.
  • Antragstellung: Vorlage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde und Betreuung der behördlichen Nachfragen.
  • Fristen und Rechtsschutz: Kontrolle der Geltungsdauer, rechtzeitige Wiedererteilung und bei Ablehnung fristgerechter Rechtsbehelf.

So lassen sich Verzögerungen durch Nachforderungen und der Verlust des Betriebs durch versäumte Fristen verhindern. Besonders bei der Bedarfsprüfung im Taxiverkehr lohnt sich eine frühzeitige Begleitung.

Lassen Sie das Genehmigungsverfahren von Anfang an durch einen Rechtsanwalt begleiten, damit Nachweise, Fristen und die Wahl der Genehmigungsform aufeinander abgestimmt sind und Ihr Beförderungsbetrieb sicher starten kann.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen befördert, benötigt eine Genehmigung nach § 2 PBefG. Dies betrifft sowohl den Taxi- als auch den Mietwagenverkehr. Die Genehmigung wird für jedes einzelne Fahrzeug erteilt und ist an den jeweiligen Unternehmer gebunden.

Gemäß § 13 PBefG sind drei wesentliche Grundbedingungen zu erfüllen: die persönliche Zuverlässigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie die fachliche Qualifikation, üblicherweise nachgewiesen durch eine Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer. Ergänzend sind Belege wie ein Führungszeugnis und Registerauszüge vorzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 4 PBefG muss eine Taxigenehmigung abgelehnt werden, sofern die Funktionsfähigkeit des lokalen Taxigewerbes gefährdet ist. Aus diesem Grund beschränken zahlreiche Kommunen die Anzahl der Konzessionen und verwenden Wartelisten. Die Berücksichtigung neuer Antragsteller erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Antragstellung sowie der Dauer der Wartezeit.

Taxis können an genehmigten Standorten bereitgestellt werden und sind an Beförderungs- sowie Tarifpflicht gebunden. Mietwagen dürfen Aufträge ausschließlich am Betriebssitz oder am Wohnsitz des Unternehmers annehmen und müssen die Rückkehrpflicht gemäß § 49 Abs. 4 PBefG einhalten. Mietwagen ist das Bereitstellen an öffentlichen Plätzen nicht gestattet.

Die Erteilung der Genehmigung erfolgt befristet. Im Taxiverkehr umfasst die Geltungsdauer bei erstmaliger Erteilung üblicherweise zunächst zwei Jahre und danach bis zu fünf Jahre, im Mietwagenverkehr bis zu fünf Jahre. Rechtzeitig vor Fristablauf muss ein Antrag auf erneute Erteilung gestellt werden, wobei die Voraussetzungen einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden.

Ja. Zusätzlich zur Konzession muss jeder Fahrer über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen. Diese erfordert unter anderem ein Mindestalter, eine festgelegte Fahrpraxis, ein ärztliches Gutachten sowie ein einwandfreies Führungszeugnis.

Eine Genehmigung lässt sich auf einen anderen Unternehmer übertragen, jedoch ist dafür die Zustimmung der Genehmigungsbehörde erforderlich. Die Behörde überprüft dabei erneut, ob der neue Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung mitbringt.

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt durch Belege über die gesicherte wirtschaftliche Situation des Unternehmens, beispielsweise durch ausreichendes Eigenkapital, steuerberaterliche Bescheinigungen sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger.

Bei einem ablehnenden oder widerrufenden Bescheid können Sie die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe nutzen. Abhängig vom Bundesland müssen Sie entweder Widerspruch einlegen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben – in beiden Fällen innerhalb einer Monatsfrist. Rasches Handeln ist dabei entscheidend.

Rechtliche Begleitung empfiehlt sich bei der Erstbeantragung, beim Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, bei der Bedarfsprüfung im Taxigewerbe, bei der Übernahme einer Genehmigung sowie nach einer ablehnenden Entscheidung. Ein Rechtsanwalt stellt die erforderlichen Nachweise zusammen, überprüft die Warteliste und sichert die Einhaltung der kurzen Rechtsbehelfsfristen.

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