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Meyer Rechtsanwälte Ihre Kanzlei in Berlin
Sie wollen einen Mitarbeiter kündigen? Geht dies über eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung? Welche Kündigungsgründe können angeführt werden? Wie verhält es sich mit Kündigungsfristen und Kündigungsschutz?
Nur eine wirksame Kündigung kann das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Machen Sie als Arbeitgeber bei der Kündigung Fehler, drohen schnell Kündigungsschutzklagen und hohe Abfindungszahlungen. Dies kann zu langen Verfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) führen und im schlimmsten Fall ihren Betrieb stören. Daher ist es entscheidend, dass bei der Kündigung von Arbeitsverträgen die Vorschriften des Arbeitsrechts eingehalten werden: Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und ggf. die Einbeziehung des Betriebsrats.
Damit die Kündigung rechtswirksam und gerichtsfest ist, ist rechtlicher Beistand entscheidend. Als Rechtsanwälte erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Damit Ihre Kündigung gerichtsfest und rechtswirksam ist, müssen Sie Folgendes beachten:
Kündigungsarten
Besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsschutzklage
Mitwirken des Betriebsrats
Schriftform
Einen Mitarbeiter zu kündigen, ist keine leichte Angelegenheit. Wir unterstützen Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit unserer langjährigen Praxiserfahrung. Als Rechtsanwälte im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage, um Kündigungen rechtswirksam und gerichtsfest vorzubereiten. Dabei richten wir uns nach Ihren individuellen Bedürfnissen: egal ob außerordentlich oder ordentlich, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Abmahnung. Wir beraten und vertreten Sie individuell und kompetent. Gerne besprechen wir vorab über Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies ist abhängig von der Dauer Betriebszugehörigkeit und reicht von 1 bis 7 Monaten. Der Arbeitnehmer kann binnen 1 Monat kündigen. Abweichungen können (tarif-)vertraglich geregelt werden.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt die Kündigung der Schriftform. Dies heißt, das Kündigungsschreiben muss auf Papier vorliegen und händisch unterschrieben sein. Die elektronische Form (wie SMS, E-Mail, PDF, elektronische Signaturen) sind ausgeschlossen.
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