Meyer Rechtsanwälte Ihre Kanzlei in Berlin

Ihr Anwalt zur Prüfungsanfechtung in Berlin

Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Experten im Schulrecht

Mit der Prüfungsanfechtung zum Erfolg

Durch die Klausur gefallen? Das Staatsexamen nicht bestanden? Schlechte Bewertung in der IHK-Prüfung? In der Prüfung sind sie nicht auf den guten Willen der Prüfer angewiesen, sondern haben das Recht darauf, fair und ordentlich bewertet zu werden. Egal, ob bei einer Prüfung durch die Handelskammer, der Schule, Universität – es gilt das Prüfungsrecht. Mit einer Prüfungsanfechtung können Sie gegen Prüfungsverfahren vorgehen, die nicht der Prüfungsordnungen entsprachen oder bei denen Sie unsachlich und willkürlich bewertet wurden. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht weiß ich, worauf bei einer Prüfungsanfechtung zu achten ist und klären Sie auf, wie Ihre Prüfung doch noch zum Erfolg wird.

Prüfungsanfechtung – darauf ist zu achten

Damit die Anfechtung Ihrer Prüfung gelingt, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Verfahren bei einer Prüfungsanfechtung

    • Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

      • Auf dem Postweg gilt die sogenannte 3-Tages-Fiktion, d. h. das Ergebnis ist am 3. Tag nach der Aufgabe der Post bekannt gegeben, auch wenn Sie es bereits vorher erhielten. Wenn Sie die Post später erhalten haben, gilt der spätere Zeitpunkt.

      • Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unvollständig ist, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.

      • Ist Ihr Widerspruch verfristet, besteht die Möglichkeit zur Einsetzung in den vorigen Stand (weil Sie etwa aufgrund von Krankheit gehindert waren, die Frist zu wahren) oder ein Rücknahmeantrag (soweit die Prüfung rechtswidrig war)

    • Je nach Prüfungsordnung muss der Widerspruch begründet sein oder eine Begründung kann nachgeholt werden.

      • Die Begründung sollte sachlich und objektiv sein. Ziel ist es, die Schwere seiner Fehler zu mindern und die Stärken seiner Leistung hervorzutun. Dies sollte nicht emotional formuliert sein.

    • Zunächst müssen Sie fristgerecht Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen

    • Daraufhin folgt das Überdenkungsverfahren, in der die Einwände berücksichtigt werden

    • Hilft die Behörde dem Widerspruchsverfahren nicht ab und die Prüfungsanfechtung bleibt erfolglos, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben können.

  • Gründe für eine Prüfungsanfechtung

    • Dazu zählen aber auch ergebnisrelevante Teilleistungen (wie Seminare, Klausuren oder Praktika)

    • Das Prüfungsergebnis muss von einer staatlichen oder hoheitlichen Stelle (wie Schulen, Universitäten, Handwerkskammern) ausgestellt worden sein. Das Prüfungsergebnis stellt einen Verwaltungsakt dar.

    • In jedem Fall kann das Gericht auf Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot und willkürliche Entscheidungen prüfen

    • Verfahrensfehler sind etwa

      • unzumutbare physische Beeinträchtigungen wie Hitze, Kälte, Baulärm

      • Prüfermängel wie Befangenheit oder Unsachlichkeit

      • unzulässiger Prüfungsstoff

      • Nichteinhaltung der Prüfungsordnung

      • Prüfungsunfähigkeit des Prüflings

    • Bewertungsfehler sind etwa

      • Verstöße gegen das Willkürverbot und Sachlichkeitsgebot

      • Sachfremde Erwägungen

      • Verkennung des Antwortspielraums des Prüflings

    • Grundsätzlich sind nur Abschlussprüfungen (wie Staatsexamen, Master- bzw. Bachelorarbeiten, IHK-Prüfungen) anfechtbar

    • Eine Anfechtung lohnt sich insbesondere bei einem Notensprung oder beim Nichtbestehen der Prüfung. Eine Verböserung der Note (sogenannte reformatio in peius) ist nicht ausgeschlossen, aber selten.

    • Es wird zwischen Verfahrensfehlern, die voll gerichtlich überprüfbar sind und Bewertungsfehlern mit eingeschränktem gerichtlichen Beurteilungsspielraum unterschieden

    • Der Anfechtungsgrund muss sich erheblich auf das Prüfungsergebnis auswirken

    • Die Berufung auf einen Anfechtungsgrund könnte durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen sein, wenn Sie diesen nicht unverzüglich rügen

    • Bei Verfahrensfehlern wird die Prüfung wiederholt, bei Bewertungsfehlern hingegen erfolgt eine Neubewertung

Eine nicht bestandene Prüfung kann Ihr Leben verändern. Wir kämpfen für Ihr Recht!

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn es um Ihre Prüfung geht, sind wir an Ihrer Seite. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen rund um das Prüfungsrecht. Von der Einreichung des Widerspruchs und der Formulierung von Stellungnahmen bis hin zur Klage vor dem Verwaltungsgericht – mit uns haben Sie juristische Fachkompetenz an Ihrer Seite. Dabei übernehmen wir gerne die sämtliche Korrespondenz mit dem Prüfungsausschuss beziehungsweise Prüfungsamt oder dem Gericht. Hierbei ist es wichtig, die richtigen Worte zu finden. Gerade als Anwalt haben wir den nötigen Abstand zur Prüfung, sodass wir objektiv und mithilfe unserer Erfahrung stichhaltig eine Prüfungsanfechtung verfassen können. Ihr Prüfungsverfahren wird selbstverständlich vertraulich behandelt. Wenn Sie unser Mandat sind, bearbeiten wir umgehend und diskret Ihren Fall. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung, damit Ihre IHK-Prüfung, Staatsexamen oder Klausur zum Erfolg wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Einen Widerspruch können sie binnen der Widerspruchsfrist bei der Widerspruchsbehörde einlegen. Dabei sollten Sie gleichzeitig auch Akteneinsicht einfordern, damit sich eine eventuelle Begründung, die Sie je nach Prüfungsordnung mitliefern müssen oder nachreichen können, stichhaltig formulieren lässt.
Die Widerspruchsfrist endet 1 Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei der postalischen Bekanntgabe ist die 3-Tages-Fiktion zu berücksichtigen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder ist mangelhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Eine Verschlechterung oder Verböserung (sog. reformatio in peius) ist möglich, kommt aber nur sehr selten vor.
Grundsätzlich können nur Abschlussprüfungen, wie etwa Staatsexamen, IHK-Prüfungen, Master- bzw. Bachelorarbeiten angefochten werden. Dazu zählen aber auch ergebnisrelevante Teilprüfungen, wie etwa Klausuren, Seminare oder Praktika.
Mit der Rügeobliegenheit ist gemeint, dass Sie sich nicht mehr auf einen Verfahrensfehler berufen können, soweit sie ihn nicht umgehend anmahnen. Eine Überprüfung des Ergebnisses kann dann noch von Amts wegen erfolgen. Sie haben jedoch keinen Anspruch mehr darauf. Eine Rüge muss unverzüglich erfolgen.
Eine Prüfung der Handwerkskammer können Sie anfechten, soweit es sich dabei um eine Abschlussprüfung handelt.
Bei den Anfechtungsgründen wird zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehlern unterschieden. Verfahrensfehler sind unzumutbare physische Beeinträchtigungen wie Hitze, Kälte, Baulärm oder unzulässiger Prüfungsstoff. Ein Bewertungsfehler liegt vor, wenn das Ergebnis gegen das Willkürverbot verstößt oder sachfremd erwogen ist.
Während Verfahrensfehler den Ablauf der Prüfung und das Zustandekommen des Prüfungsergebnisses betreffen, wirken sich Bewertungsfehler inhaltlich auf das Ergebnis aus.
Wenn Sie die Widerspruchsfrist verpasst haben, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn Sie z. B. aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage waren, die Frist einzuhalten. Weiterhin können Sie einen Rücknahmeantrag stellen, wenn das Prüfungsergebnis gegen das Prüfungsrecht verstößt.
Ist das Widerspruchsverfahren erfolglos gewesen, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem örtlichen Verwaltungsgericht (VG) erheben

Rechtsgebiet

RG_Schulrecht-Mobile

Rechtsanwälte

BUSINESSmeyerRECHT2023-10039

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Jetzt unverbindliche Ersteinschätzung anfordern

Adresse

Berliner Allee 38
13088 Berlin

Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:00 – 17:00

Kontakt