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Prüfungsanfechtung – darauf ist zu achten
Damit die Anfechtung Ihrer Prüfung gelingt, müssen Sie Folgendes beachten:
Verfahren bei einer Prüfungsanfechtung
Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Auf dem Postweg gilt die sogenannte 3-Tages-Fiktion, d. h. das Ergebnis ist am 3. Tag nach der Aufgabe der Post bekannt gegeben, auch wenn Sie es bereits vorher erhielten. Wenn Sie die Post später erhalten haben, gilt der spätere Zeitpunkt.
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unvollständig ist, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Ist Ihr Widerspruch verfristet, besteht die Möglichkeit zur Einsetzung in den vorigen Stand (weil Sie etwa aufgrund von Krankheit gehindert waren, die Frist zu wahren) oder ein Rücknahmeantrag (soweit die Prüfung rechtswidrig war)
Je nach Prüfungsordnung muss der Widerspruch begründet sein oder eine Begründung kann nachgeholt werden.
Die Begründung sollte sachlich und objektiv sein. Ziel ist es, die Schwere seiner Fehler zu mindern und die Stärken seiner Leistung hervorzutun. Dies sollte nicht emotional formuliert sein.
Zunächst müssen Sie fristgerecht Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen
Daraufhin folgt das Überdenkungsverfahren, in der die Einwände berücksichtigt werden
Hilft die Behörde dem Widerspruchsverfahren nicht ab und die Prüfungsanfechtung bleibt erfolglos, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben können.
Gründe für eine Prüfungsanfechtung
Dazu zählen aber auch ergebnisrelevante Teilleistungen (wie Seminare, Klausuren oder Praktika)
Das Prüfungsergebnis muss von einer staatlichen oder hoheitlichen Stelle (wie Schulen, Universitäten, Handwerkskammern) ausgestellt worden sein. Das Prüfungsergebnis stellt einen Verwaltungsakt dar.
In jedem Fall kann das Gericht auf Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot und willkürliche Entscheidungen prüfen
Verfahrensfehler sind etwa
unzumutbare physische Beeinträchtigungen wie Hitze, Kälte, Baulärm
Prüfermängel wie Befangenheit oder Unsachlichkeit
unzulässiger Prüfungsstoff
Nichteinhaltung der Prüfungsordnung
Prüfungsunfähigkeit des Prüflings
Bewertungsfehler sind etwa
Verstöße gegen das Willkürverbot und Sachlichkeitsgebot
Sachfremde Erwägungen
Verkennung des Antwortspielraums des Prüflings
Grundsätzlich sind nur Abschlussprüfungen (wie Staatsexamen, Master- bzw. Bachelorarbeiten, IHK-Prüfungen) anfechtbar
Eine Anfechtung lohnt sich insbesondere bei einem Notensprung oder beim Nichtbestehen der Prüfung. Eine Verböserung der Note (sogenannte reformatio in peius) ist nicht ausgeschlossen, aber selten.
Es wird zwischen Verfahrensfehlern, die voll gerichtlich überprüfbar sind und Bewertungsfehlern mit eingeschränktem gerichtlichen Beurteilungsspielraum unterschieden
Der Anfechtungsgrund muss sich erheblich auf das Prüfungsergebnis auswirken
Die Berufung auf einen Anfechtungsgrund könnte durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen sein, wenn Sie diesen nicht unverzüglich rügen
Bei Verfahrensfehlern wird die Prüfung wiederholt, bei Bewertungsfehlern hingegen erfolgt eine Neubewertung
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