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Ihre Kanzlei Meyer Rechtsanwälte.
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Berliner Allee 38
13088 Berlin
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Öffnungszeiten
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
Haben Sie als Betriebsrat juristische Probleme? Droht der Arbeitgeber mit Änderungen im Betrieb oder einer Kündigung? Gibt es unklare Klauseln in Vertriebsvereinbarungen?
Als Betriebsrat tragen Sie viel Verantwortung. Ihnen liegt die Vertretung der Arbeitnehmer am Herzen sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Bei der Arbeit im Betriebsrat treten häufig komplexe juristische Fragestellungen auf: Das Arbeitsrecht gewährt Ihnen das Recht, einen Rechtsanwalt auf Kosten des Arbeitgebers zu beauftragen. Als Rechtsberater oder Sachverständiger vertrete ich den Betriebsrat sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich bei der Einigungsstelle.
Bei Kündigungen, Betriebsänderungen oder Problemen im Arbeitsrecht: Mit einem Rechtsanwalt ist der Betriebsrat bestens beraten. Stehen Sie in Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber?
Um Sie als Betriebsrat bestmöglich beraten zu können, sollten Sie Folgendes beachten:
Vorgehen bei Beauftragung
Um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, müssen Sie als Betriebsrat einen Beschluss fassen.
Dieser muss nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ordnungsgemäß gefasst werden. Unter anderem aus folgenden Gründen kann der Beschluss ungültig sein:
Fehlerhafte Tagesordnungen
Fehlerhafte Anwesenheit und Besetzung von Ersatzmitgliedern und Delegationen
Fehler beim Zählen der Stimmen
Befangenheit eines Betriebsratsmitglieds
Freie Wahl
Der Betriebsrat hat die freie Wahl, ob er sich gewerkschaftlich oder anwaltlich (und von welchem Rechtsanwalt) vertreten lassen möchte.
Kosten
Die Rechtsberatung wird vom Arbeitgeber getragen. Dies ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und davon, wer die klagende Partei ist. Der Betriebsrat darf jedoch einen Rechtsanwalt nicht ohne triftigen Grund oder in aussichtslosen Verfahren beauftragen.
Die Anwaltskosten müssen sich jedoch in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als unabhängigen Sachverständigen, muss er sich zuvor mit dem Arbeitgeber abstimmen.
Das Arbeitsgericht (AG) kann der Beauftragung eines juristischen Sachverständigen zustimmen, sollte sich der Arbeitgeber aus unsachlichen Gründen weigern.
Umfang anwaltlicher Unterstützung
Vertretung des Betriebsrats vor Gericht
Außergerichtliche Begleitung bei alternativen Streitbeilegungsverfahren (etwa bei einer Einigungsstelle) auf Augenhöhe mit dem Betriebsratsanwalt
Als unabhängiger Sachverständiger zur Klärung komplexer juristischer Fragen (wie etwa der Rechtmäßigkeit eines Sozialplans)
Suchen Sie nach einer juristischen Beratung für Ihren Betriebsrat? Ich stehe Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Individual- und Kollektivarbeitsrecht zur Seite.
Haben Sie als Betriebsrat juristische Herausforderungen? Der Arbeitgeber droht Ihnen mit Betriebsänderungen oder Kündigungen? Undurchsichtige Klauseln in Vertriebsvereinbarungen bereiten Ihnen Kopfzerbrechen?
In Ihrer Rolle als Betriebsrat tragen Sie eine große Verantwortung. Ihnen ist die Vertretung der Arbeitnehmer wichtig, ebenso wie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Oft ergeben sich bei der Arbeit im Betriebsrat komplexe rechtliche Fragestellungen: Das Arbeitsrecht ermöglicht es Ihnen, einen Rechtsanwalt auf Kosten des Arbeitgebers zu beauftragen. In seiner Funktion als Rechtsberater oder Sachverständiger vertritt ein Rechtsanwalt den Betriebsrat sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich vor der Einigungsstelle.
Bei Kündigungen, Betriebsänderungen oder Problemen im Arbeitsrecht: Mit einem Rechtsanwalt sind Sie als Betriebsrat gut beraten. Stehen Sie in Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber?
Nach § 13 BetrVG müssen die Betriebsratswahlen alle vier Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai durchgeführt werden.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen Wahlen auch außerhalb dieses Zeitrahmens möglich sind:
Bereits nach zwei Jahren können Wahlen stattfinden, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte oder mindestens um fünfzig zugenommen oder gesenkt wurde.
Dies trifft auch zu, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten wurde oder der Betriebsrat zurückgetreten ist.
Wenn die Gesamtanzahl der Betriebsratsmitglieder, einschließlich aller Ersatzmitglieder, unter die vorgeschriebene Anzahl gesunken ist.
Im Fall einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats.
Wenn im Unternehmen bislang kein Betriebsrat besteht und somit die erstmalige Wahl durchgeführt wird.
Diese Regelungen gestatten es, in speziellen Situationen außerhalb des regulären Wahlzyklus Betriebsratswahlen abzuhalten.
Die Bestimmung des Betriebsrats, einschließlich seiner Größe und Zusammensetzung, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Mitarbeiter im Betrieb ab.
Wahlberechtigt sind alle festangestellten Mitarbeiter des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind. Auch kurzfristig anwesende Leiharbeitnehmer, die jedoch beabsichtigen, länger als drei Monate im Betrieb zu bleiben, werden berücksichtigt.
Bei einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern erfolgt die Festlegung der Betriebsratsgröße ohne Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Mitarbeitern. In diesem Fall zählt ausschließlich die Gesamtzahl der Mitarbeiter.
Es ist wichtig, die Wählbarkeit zum Betriebsrat von der Wahlberechtigung zu unterscheiden.
Um wählbar zu sein, müssen die Mitarbeiter sowohl wahlberechtigt sein (wie oben beschrieben) als auch eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit im aktuellen Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns nachweisen.
Personen, die aufgrund einer Straftat vorübergehend das öffentliche Wahlrecht verloren haben, sind nicht wählbar.
In Betrieben, die weniger als sechs Monate bestehen, entfällt die Anforderung an die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Wenn Sie unsicher sind, wer wahlberechtigt und wer wählbar ist, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung!
Umfang des Betriebsrats
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach der festgelegten Größe.
Die Berechnungsgrundlage bildet die Anzahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen.
Es ist erforderlich, dass mindestens fünf wahlberechtigte Personen vorhanden sind, um einen Betriebsrat zu gründen.
Selbst wenn Stellen für wahlberechtigte Arbeitnehmer vorgesehen, jedoch noch nicht besetzt sind, werden diese in die Berechnung einbezogen.
In solchen Fällen besteht der Betriebsrat lediglich aus einer Person.
In größeren Betrieben erhöht sich die Mitgliederzahl des Betriebsrats entsprechend der Anzahl der Beschäftigten.
Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 werden auch Leiharbeitnehmer, die zur Belegschaft des Entsendebetriebs zählen, bei der Berechnung der notwendigen Belegschaftsgröße berücksichtigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).
Die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat sowie die Betriebsgröße sind nach oben hin nicht begrenzt.
Bei Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern ist es erforderlich, einen Betriebsratsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übernimmt (gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG).
Bei einer Anzahl von 21 wahlberechtigten Personen, was drei Mitgliedern des Betriebsrats entspricht, tritt zusätzlich eine Geschlechterquote für die Zusammensetzung des Betriebsrats in Kraft.
Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an Mitgliedern im Betriebsrat, der dem Verhältnis in der Belegschaft des Unternehmens entspricht.
Bei einer Belegschaft von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt werden.
Gemäß § 38 BetrVG variiert die Anzahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats je nach Gesamtgröße der Belegschaft.
Minderjährige Auszubildende sind nicht wahlberechtigt.
Stattdessen haben sie die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung zu gründen, jedoch nur in Unternehmen, die bereits einen bestehenden Betriebsrat haben.
Diese Vertretung kann auch von Arbeitnehmern unter 18 Jahren sowie von Praktikanten und Werkstudenten gewählt werden.
Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, doch sie können einen sogenannten Sprecherausschuss ins Leben rufen.
So wird nach der Wahl verfahren
Suchen Sie kompetente rechtliche Beratung und Unterstützung bei Betriebsratswahlen? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Seite. Meine Kanzlei bietet umfassende rechtliche Expertise, um Ihnen bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen zu helfen.
Meine Dienstleistungen umfassen
die rechtliche Beratung zur Wahlordnung,
die Unterstützung bei der Wahlvorstandsbildung sowie
die Prüfung der Wahlvoraussetzungen.
Ich bin auch bei außerplanmäßigen Wahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Unternehmen an Ihrer Seite.
Mit meiner Hilfe minimieren Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und stellen einen stabilen Betriebsfrieden sicher. Verlassen Sie sich auf meine juristische Expertise, um Ihre Betriebsratswahlen reibungslos und rechtssicher durchzuführen.
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
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