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Rechtsanwalt Sondernutzungserlaubnis beantragen: Nutzung des öffentlichen Raums rechtssicher gestalten Berlin

Dienstleistung im Gewerberecht

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis: Die Nutzung öffentlicher Flächen rechtlich absichern

Sie planen, vor Ihrem Geschäft eine Außengastronomie zu betreiben, Artikel auf dem Bürgersteig auszulegen oder ein Werbeschild zu platzieren? Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über die genehmigungsfreie Allgemeinnutzung hinaus in Anspruch nehmen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Fehlt diese Genehmigung, können eine Beseitigungsverfügung, ein Bußgeldbescheid oder die zwangsweise Entfernung Ihrer Einrichtung die Folge sein.

Die Frage, ob eine bestimmte Nutzung noch der Allgemeinnutzung zuzuordnen ist oder bereits als genehmigungspflichtige Sondernutzung gilt, lässt sich in der Praxis häufig nicht eindeutig beantworten. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach freiem Ermessen und darf die Genehmigung mit Bedingungen, zeitlichen Beschränkungen und einem Widerrufsvorbehalt verknüpfen. Darüber hinaus werden Sondernutzungsgebühren fällig, die je nach Standort und Umfang der Nutzung stark variieren können.

Dieser Beitrag erläutert die Unterscheidung zwischen Allgemeinnutzung und Sondernutzung, die relevanten rechtlichen Grundlagen, das Antragsverfahren anhand des Beispiels der Außengastronomie sowie die verfügbaren Rechtschutzmöglichkeiten. Damit schaffen Sie für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen eine rechtlich belastbare Basis.

Gemeingebrauch oder Sondernutzung: Wann wird eine Erlaubnis erforderlich?

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen grundsätzlich von allen im Rahmen ihrer Widmung genutzt werden. Diese genehmigungsfreie Nutzung bezeichnet man als Gemeingebrauch. Er umfasst die Fortbewegung zu Fuß und mit Fahrzeugen sowie das vorübergehende Anhalten. Kennzeichnend ist, dass die Nutzung dem Verkehrszweck dient und andere nicht auf Dauer von der Mitbenutzung ausschließt.

Von einer Sondernutzung spricht man, wenn der öffentliche Raum über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, vor allem wenn die Nutzung nicht mehr Verkehrszwecken dient, sondern andere Ziele verfolgt, und andere Verkehrsteilnehmer von der betreffenden Fläche ausgeschlossen werden. Ein typisches Beispiel stellt die Außengastronomie dar, bei welcher Tische und Stühle einen Abschnitt des Gehwegs dauerhaft beanspruchen. Derartige Nutzungen bedürfen einer Erlaubnis.

Neben der Außengastronomie fallen unter die Sondernutzung viele weitere Verwendungsformen, beispielsweise Warenauslagen vor Ladengeschäften, Werbeaufsteller, Verkaufsstände, Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Container oder Informationsstände. Wo genau die Trennlinie zwischen noch zulässigem Gemeingebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung verläuft, ist abhängig von Art, Dauer und Ausmaß der Nutzung und bildet häufig den Kern von Auseinandersetzungen mit der Behörde.

Eine Sonderstellung nehmen Nutzungen ein, die vorrangig der Wahrnehmung von Grundrechten dienen, etwa der freien Meinungsäußerung oder der Versammlungsfreiheit. Ein Informationsstand einer politischen Partei oder eine Demonstration werden nicht ohne weiteres wie eine kommerzielle Sondernutzung eingestuft, weil die Grundrechte der Kommunikation in die Bewertung einzubeziehen sind.

Für ausschließlich wirtschaftlich motivierte Nutzungen wie die Außengastronomie greift diese Begünstigung hingegen nicht. Die korrekte Einordnung eines geplanten Vorhabens bildet daher den ersten und häufig ausschlaggebenden Schritt.

Lassen Sie vor der Inanspruchnahme durch einen Rechtsanwalt klären, ob Ihr Vorhaben noch als Gemeingebrauch anzusehen ist oder eine Sondernutzung darstellt, denn eine fehlerhafte Einschätzung kann zu einer Beseitigungsanordnung und einem Bußgeld führen.

Rechtliche Grundlagen und zuständige Behörden bei der Sondernutzungserlaubnis

Je nach Straßenkategorie bestehen unterschiedliche rechtliche Vorgaben für die Sondernutzung. Bei Bundesfernstraßen folgt die Erlaubnispflicht aus § 8 des Bundesfernstraßengesetzes. Bei Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen finden die jeweiligen Landesstraßengesetze Anwendung, die entsprechende Bestimmungen enthalten. Auf Gemeindeebene präzisieren vielfach kommunale Sondernutzungssatzungen die Anforderungen und die Gebührenhöhe.

Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung liegt üblicherweise bei der Straßenbaubehörde oder dem Ordnungsamt der Gemeinde, auf deren Fläche die Nutzung stattfinden soll. Bei Ortsdurchfahrten auf Bundes- oder Landesstraßen kann sich die Zuständigkeit nach der Straßenbaulast richten. Für wiederkehrende Nutzungsformen wie die Außengastronomie stellen zahlreiche Kommunen spezielle Satzungen und Antragsvordrucke zur Verfügung.

Wichtig ist die Erkenntnis, dass die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis weitere erforderliche Genehmigungen nicht überflüssig macht. Bei einer Außengastronomie können ergänzend gaststättenrechtliche, bauordnungsrechtliche oder immissionsschutzrechtliche Vorgaben greifen, beispielsweise zu Sperrstunden oder zum Lärmschutz. Diese Erlaubnisse müssen separat eingeholt und miteinander koordiniert werden.

Besonders das Ineinandergreifen dieser Genehmigungen wird häufig verkannt. Eine vorliegende Sondernutzungserlaubnis bringt wenig, wenn die Außengastronomie an gaststättenrechtlichen Sperrstunden oder an nachbarrechtlichen Lärmschutzbestimmungen scheitert. Andersherum macht eine Gaststättenerlaubnis die straßenrechtliche Zulassung der Flächeninanspruchnahme nicht entbehrlich.

Ratsam ist es folglich, sämtliche notwendigen Genehmigungen von Anfang an ganzheitlich zu erfassen und die zeitliche Abfolge so zu organisieren, dass der Betrieb nicht an einer ausbleibenden Einzelgenehmigung scheitert.

Lassen Sie die an Ihrem Standort maßgebliche Sondernutzungssatzung anwaltlich überprüfen, denn die kommunalen Bestimmungen weichen deutlich voneinander ab und legen Anforderungen sowie Gebühren konkret fest.

Sondernutzungserlaubnis beantragen: Verfahren und häufige Nutzungsformen

Wer eine Sondernutzungserlaubnis benötigt, reicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag ein, der die beabsichtigte Nutzung hinsichtlich Art, Standort, Umfang und Zeitraum detailliert darstellt. Für die Außengastronomie müssen üblicherweise ein Lageplan der geplanten Bestuhlung, die beanspruchte Fläche in Quadratmetern sowie der gewünschte Nutzungszeitraum vorgelegt werden.

Typische Anlässe für eine Sondernutzungserlaubnis sind:

  • Außengastronomie: Tische, Stühle, Schirme und Abgrenzungen auf Gehweg oder Platz vor dem Lokal.
  • Warenauslagen: Präsentation von Waren vor Ladengeschäften auf öffentlicher Fläche.
  • Werbeanlagen: Aufsteller, Plakattafeln oder Fahnen im öffentlichen Straßenraum.
  • Baustellennutzung: Gerüste, Container, Baumaterial oder Bauzäune auf Geh- und Fahrbahnen.
  • Verkaufs- und Infostände: temporäre Stände für Verkauf, Aktionen oder Informationszwecke.

Die Behörde bewertet den Antrag primär nach straßenrechtlichen Aspekten, wobei Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Vordergrund stehen. Die Wahrung einer hinreichenden Restbreite des Gehwegs für Fußgänger und Rollstuhlnutzer ist zwingend erforderlich. Je umfassender und genauer Ihr Antrag formuliert ist, desto zügiger erfolgt die Erteilung der Erlaubnis.

Ein Rechtsanwalt kann Ihren Antrag einschließlich Lageplan und Flächenangaben professionell aufbereiten, denn eine exakte Darstellung der Nutzung verkürzt das Verfahren und mindert die Gefahr belastender Auflagen und Nachforderungen.

Ermessensentscheidung, Nebenbestimmungen, zeitliche Begrenzung und Gebühren für Sondernutzungen

Die Behörde entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausschlaggebend sind straßen- und verkehrsbezogene Erwägungen, beispielsweise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Interessen von Fußgängern und Menschen mit Behinderung sowie das Stadtbild, falls die Satzung dies berücksichtigt. Rein private Belange Dritter oder der Schutz vor Konkurrenz sind hingegen grundsätzlich nicht relevant.

Die Erlaubnis wird üblicherweise befristet und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen. Sie darf mit Auflagen versehen werden, etwa zur erforderlichen Restgehwegbreite, zur Beschaffenheit des Mobiliars, zu Reinigungsverpflichtungen oder zu zulässigen Nutzungszeiten. Diese Nebenbestimmungen bilden Bestandteil der Erlaubnis und sind einzuhalten, andernfalls kann der Widerruf erfolgen.

Für die Sondernutzung fallen Gebühren an, deren Grundlage die kommunale Gebührensatzung bildet. Die Höhe richtet sich häufig nach der beanspruchten Fläche, der Nutzungsdauer und der Lage. In attraktiven Innenstadtlagen können die Gebühren erheblich sein. Neben der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung kommt in Einzelfällen auch eine privatrechtliche Regelung über ein Nutzungsentgelt in Betracht, insbesondere bei bestimmten Ortsdurchfahrten.

Für die betriebswirtschaftliche Planung ist die Gebührenfrage von erheblicher Bedeutung. Da die Erlaubnis typischerweise befristet und widerruflich erteilt wird, gibt es keinen dauerhaften Anspruch auf die Flächennutzung, sodass Investitionen in Mobiliar und Ausstattung diesem Vorbehalt unterliegen. Wer eine Außengastronomie einrichten möchte, sollte die Gebühren, die Geltungsdauer der Erlaubnis und die Auflagen rechtzeitig in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen lassen und mögliche Satzungsänderungen beobachten, um nicht von steigenden Kosten oder strengeren Anforderungen überrascht zu werden.

Lassen Sie Auflagen und Gebührenbescheid anwaltlich prüfen, denn überzogene Nebenbestimmungen oder eine fehlerhafte Gebührenberechnung lassen sich mit den richtigen Rechtsbehelfen angreifen.

Ablehnung, Widerruf und Rechtsmittel im Straßenrecht

Weist die Behörde Ihren Antrag zurück, zieht sie die Erlaubnis zurück oder verfügt sie die Entfernung einer bestehenden Nutzung, liegt ein belastender Verwaltungsakt vor. Typische Begründungen sind eine unzureichende verbleibende Gehwegbreite, Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder die Nichtbeachtung von Bestimmungen der Sondernutzungssatzung. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen einen derartigen Bescheid können verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden. Abhängig vom jeweiligen Bundesland und der Rechtsbehelfsbelehrung muss entweder Widerspruch erhoben oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, wobei jeweils eine Monatsfrist gilt. Weil die Behörde nach Ermessen entscheidet, kann der Bescheid insbesondere auf Ermessensfehler untersucht werden, beispielsweise wenn sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigt oder relevante Aspekte außer Acht gelassen wurden.

Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung an, kann ergänzend ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht notwendig werden, um die Nutzung während des laufenden Verfahrens aufrechtzuerhalten. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht prüft den Bescheid, bewertet die Erfolgsaussichten und bestimmt das geeignete rechtliche Vorgehen, um Ihre wirtschaftlichen Belange zu schützen.

Häufig kann eine Auseinandersetzung auch außergerichtlich gelöst werden, indem beispielsweise die Nutzung so angepasst wird, dass eine ausreichende Restgehwegbreite sichergestellt ist, oder indem einzelne Auflagen in Abstimmung mit der Behörde modifiziert werden. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung kann dabei unterstützen, praktikable Lösungen zu erarbeiten und den Betrieb der Außengastronomie oder der anderen Nutzung auf Dauer zu sichern, anstatt ausschließlich den Rechtsweg zu beschreiten.

Lassen Sie einen ablehnenden Bescheid oder eine Beseitigungsanordnung unverzüglich anwaltlich prüfen, denn die Rechtsbehelfsfrist beträgt nur einen Monat und entscheidet über die Nutzung Ihrer Fläche.

So läuft die Sondernutzungserlaubnis mit anwaltlicher Unterstützung ab

Eine gründliche Vorbereitung verbessert die Chancen auf eine schnelle Genehmigung und verhindert unverhältnismäßige Auflagen. In der Praxis hat sich nachstehender Ablauf als erfolgreich erwiesen:

  • Abgrenzungsprüfung: Feststellung, ob das geplante Vorhaben als Gemeingebrauch einzuordnen ist oder ob eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.
  • Rechtsgrundlagen: Bestimmung der anzuwendenden Straßengesetze und der für den Standort maßgeblichen kommunalen Sondernutzungssatzung.
  • Antragsaufbereitung: Zusammenstellung eines vollständigen Antrags unter Beifügung von Lageplan, Flächenangaben und geplantem Nutzungszeitraum.
  • Abstimmung weiterer Genehmigungen: Einbeziehung gaststätten-, bau- und immissionsschutzrechtlicher Vorgaben.
  • Rechtsschutz: Überprüfung von Auflagen und Gebühren sowie rechtzeitige Einlegung von Rechtsbehelfen bei Ablehnung oder Beseitigungsanordnung.

Durch dieses Vorgehen wird die Nutzung von vornherein rechtssicher aufgebaut und das Risiko unzumutbarer Auflagen, zu hoher Gebühren oder einer Anordnung zur Beseitigung reduziert. Insbesondere bei Außengastronomie in zentralen Innenstadtbereichen erweist sich eine rechtzeitige Beratung als vorteilhaft.

Lassen Sie das Genehmigungsverfahren von Anfang an durch einen Rechtsanwalt begleiten, damit Antrag, Auflagen und ergänzende Genehmigungen aufeinander abgestimmt sind und Ihre Nutzung des öffentlichen Raums rechtlich abgesichert bleibt.

Häufige Fragen (FAQ)

Als Gemeingebrauch bezeichnet man die genehmigungsfreie Nutzung öffentlicher Straßen entsprechend ihrer Widmung, insbesondere für den Verkehr. Von einer Sondernutzung spricht man, wenn der öffentliche Raum über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird und nicht mehr dem Verkehr dient, beispielsweise bei einer Außengastronomie. Für die Sondernutzung ist eine Erlaubnis erforderlich.

Eine Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie öffentlichen Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch nehmen, beispielsweise durch Tische und Stühle, Warenauslagen, Werbeaufsteller oder Baustelleneinrichtungen. Ob diese Grenze überschritten wird, richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der beabsichtigten Nutzung.

Bei Bundesfernstraßen findet § 8 des Bundesfernstraßengesetzes Anwendung, bei Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sind die jeweiligen Straßengesetze der Länder maßgeblich. Kommunale Sondernutzungssatzungen präzisieren innerhalb der Gemeinden die Anforderungen und Gebühren. Welche Regelung zum Tragen kommt, richtet sich nach der Straßenklasse und dem Standort.

In der Regel ist die Straßenbaubehörde oder das Ordnungsamt der Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich die Fläche befindet. Bei Ortsdurchfahrten kann die Zuständigkeit von der Straßenbaulast abhängig sein. Für einheitliche Nutzungen wie die Außengastronomie stellen Städte eigene Satzungen und Antragsformulare zur Verfügung.

Der Antrag muss die beabsichtigte Nutzung hinsichtlich Art, Standort, Flächenumfang und Zeitraum exakt darstellen. Für die Außengastronomie gehören üblicherweise ein Lageplan mit der Anordnung von Tischen und Stühlen, die beanspruchte Fläche in Quadratmetern sowie der geplante Nutzungszeitraum zu den erforderlichen Angaben. Eine umfassende und genaue Antragstellung wirkt sich vorteilhaft aus.

Die Behörde trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Entscheidend sind dabei straßen- und verkehrsbezogene Aspekte wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Interessen von Fußgängern und Menschen mit Behinderung sowie teilweise auch das Stadtbild. Eine ausreichende Restgehwegbreite muss stets sichergestellt sein.

Die Sondernutzung ist gebührenpflichtig, wobei sich die Höhe nach der jeweils gültigen kommunalen Gebührensatzung richtet. Bemessungsgrundlage sind üblicherweise die beanspruchte Fläche, der Nutzungszeitraum sowie die Lagequalität. Besonders in attraktiven Innenstadtbereichen können die Gebühren erhebliche Beträge erreichen. Bei fehlerhafter Gebührenfestsetzung besteht die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung und Anfechtung.

Ja. Die Erlaubnis wird üblicherweise befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen werden, beispielsweise zur Mindestbreite des verbleibenden Gehwegs, zur äußeren Gestaltung der Einrichtungsgegenstände, zu Säuberungspflichten oder zu zulässigen Nutzungszeiten. Diese Nebenbestimmungen müssen beachtet werden.

Gegen einen ablehnenden Bescheid oder eine Beseitigungsanordnung können Sie die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe nutzen. Abhängig vom Bundesland ist entweder Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben, jeweils innerhalb einer Monatsfrist. Der Bescheid kann insbesondere auf Ermessensfehler hin überprüft werden.

Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist sinnvoll bei unsicherer Abgrenzung zum Gemeingebrauch, bei unverhältnismäßigen Auflagen, bei erheblichen Gebühren sowie bei Ablehnung oder Beseitigungsanordnung. Ein Rechtsanwalt erstellt den Antrag, überprüft Auflagen und Gebühren und sichert die Einhaltung der kurzen Rechtsbehelfsfristen.

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