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Im modernen Sport sind Sponsoring- und Werbeverträge ein fester Bestandteil erfolgreicher Zusammenarbeit zwischen Sportlern, Vereinen und Unternehmen. Sie gewährleisten finanzielle Unterstützung, stärken Marken und schaffen langfristige Kooperationen – sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich.
Um aus einer sportlichen Partnerschaft kein rechtliches Risiko entstehen zu lassen, ist eine präzise Vertragsgestaltung entscheidend. Sponsoring- und Werbeverträge regeln nicht nur Zahlungen und Leistungen, sondern auch Nutzungsrechte, Markenpräsenz, Haftung, Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen. Fehler oder unklare Formulierungen können hier schnell zu kostspieligen Auseinandersetzungen führen.
Ich verfüge über umfassende Erfahrung in der rechtlichen Ausgestaltung und Prüfung von Sponsoring- und Werbeverträgen. Ich sorge dafür, dass Ihre Vereinbarungen rechtssicher, transparent und wirtschaftlich ausgewogen sind – und Ihre Interessen auf allen Ebenen des Sports optimal geschützt bleiben.
Sportsponsoring bezeichnet eine vertraglich geregelte Partnerschaft zwischen einem Unternehmen oder Förderer und einer Sportlerin, einem Sportler, einem Team oder Verein. Das Ziel ist es, wirtschaftliche Unterstützung mit werblicher Sichtbarkeit zu verbinden. Der Sponsor stellt finanzielle Mittel, Sachleistungen oder Dienstleistungen zur Verfügung – im Gegenzug erhält er das Recht, Werbemaßnahmen wie Trikot- oder Bandenwerbung, gemeinsame Medienauftritte oder andere Marketingaktivitäten durchzuführen.
Die Grundlage dieser Zusammenarbeit bildet der Sponsoringvertrag. Darin werden sämtliche rechtlich relevanten Punkte festgehalten – von Leistungsumfang und Gegenleistungen über Nutzungsrechte und Laufzeit bis hin zu Haftungsfragen und Kündigungsmöglichkeiten. Nur ein klar formulierter Vertrag bietet beiden Seiten Sicherheit und verhindert Missverständnisse, sodass eine vertrauensvolle und erfolgreiche Kooperation möglich ist.
Im Vergleich zu anderen Sponsoringformen, etwa im Kultur- oder Wirtschaftsbereich, ist das Sportsponsoring die bekannteste und wirtschaftlich bedeutendste Variante. Unternehmen nutzen es gezielt, um Markenbekanntheit, Image und Kundenbindung zu stärken. Sportlerinnen, Sportler und Vereine profitieren wiederum von finanzieller Stabilität und professioneller Unterstützung, die es ihnen ermöglicht, sich ganz auf ihre sportlichen Leistungen zu konzentrieren.
Ich als Rechtsanwalt im Sportrecht begleite sowohl Sponsoren als auch Sportler bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Sponsoringverträgen. Ich achte darauf, dass alle Vereinbarungen juristisch einwandfrei, ausgewogen und strategisch sinnvoll sind – damit Ihre Partnerschaft auf einem stabilen Fundament steht und langfristig erfolgreich bleibt.
Sie haben Interesse an einem Sportsponsoring oder möchten einen Vertrag überprüfen lassen? Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt für Sportrecht gerne zur Verfügung und berate Sie umfassend bei Vertragsverhandlungen, der rechtlichen Bewertung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Für Sponsoringverträge im Sport gibt es keine spezielle, gesetzlich geregelte Vertragsform. Rechtlich werden sie den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts (§§ 241 ff. BGB) zugeordnet. Das bedeutet, dass der Sponsor und der Gesponserte die inhaltliche Ausgestaltung ihres Vertrags weitgehend frei vereinbaren können – etwa in Bezug auf Leistungen, Gegenleistungen, Nutzungsrechte oder Vertragslaufzeiten.
In der Praxis enthalten Sponsoringverträge häufig Elemente verschiedener Vertragstypen, zum Beispiel aus Dienst-, Werk- oder Mietverträgen. Daher spricht man juristisch von einem sogenannten vertraglichen Mischtypus. Umso wichtiger ist es, alle Regelungen präzise zu formulieren und ihre rechtliche Wirksamkeit sorgfältig zu prüfen.
Auch wenn keine gesetzliche Formvorschrift besteht, empfehle ich dringend die Schriftform. Mündliche Absprachen bergen ein hohes Risiko für Missverständnisse und bieten im Streitfall kaum Beweissicherheit. Ein schriftlich fixierter Vertrag schafft dagegen klare Verhältnisse, dokumentiert die gegenseitigen Rechte und Pflichten und sichert beide Parteien rechtlich ab.
Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt im Sportrecht bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Sponsoringverträgen – individuell, verbindlich und exakt auf die Anforderungen Ihres sportlichen Engagements abgestimmt.
Sie möchten Ihr Sportsponsoring rechtlich absichern oder einen Vertrag erstellen lassen? Ich berate Sponsoren, Vereine und Sportler umfassend bei der Vertragsgestaltung, Nachverhandlung und rechtlichen Bewertung.
Ein Sponsoringvertrag im Sport regelt die Kooperation zwischen Sponsor und Sportler, Verein oder Mannschaft – und sollte daher individuell, eindeutig und rechtssicher formuliert sein. Da das Gesetz keine festgelegte Vertragsstruktur vorschreibt, ist eine maßgeschneiderte Ausgestaltung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt besonders wichtig.
Um im Verlauf der Partnerschaft Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten im Sponsoringvertrag bestimmte Kernpunkte verbindlich festgelegt werden:
Vertragspartner: Vollständige Angaben zu Sponsor und Gesponsertem, einschließlich Ansprechpartner und rechtlicher Vertretung.
Leistungen des Sponsors: Geldzahlungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Sponsor bereitstellt, sowie Modalitäten der Auszahlung oder Bereitstellung.
Leistungen des Gesponserten: Verpflichtung zu bestimmten Werbemaßnahmen, Nutzung von Marken, Logos oder Medienauftritten gemäß den Vereinbarungen.
Laufzeit und Beendigung: Beginn, Dauer, mögliche Verlängerungsoptionen und Bedingungen für die Kündigung oder vorzeitige Vertragsauflösung.
Exklusivität: Festlegung, ob und in welchem Umfang der Gesponserte mit anderen Sponsoren oder Marken zusammenarbeiten darf.
Vertraulichkeit und Informationspflichten: Schutz sensibler Daten und Verpflichtung zur gegenseitigen Information über relevante Ereignisse.
Sanktionen und Vertragsstrafen: Regelungen für den Fall von Vertragsverletzungen, um Ansprüche abzusichern.
Nachfolgend erläutere ich die wichtigsten rechtlichen Aspekte von Sponsoringverträgen im Detail und zeige, worauf aus Sicht des Sportrechts besonders zu achten ist.
Sie möchten einen Sponsoringvertrag rechtlich überprüfen oder neu erstellen lassen? Ich berate Sponsoren, Vereine und Sportler in sämtlichen Phasen der Vertragsgestaltung im Rahmen des Sportrechts. Vereinbaren Sie jetzt eine rechtliche Beratung zum Sportsponsoring.
Ein Sponsoringvertrag im Sport definiert verbindlich, welche Leistungen ich als Sponsor erbringe und welche Rechte ich im Gegenzug erhalte. Dabei kann es sich um finanzielle, sachliche oder dienstleistungsbezogene Unterstützungen handeln. Eine präzise Regelung dieser Aspekte ist entscheidend, um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ich verpflichte mich in der Regel, den Sportler, das Team oder den Verein finanziell zu unterstützen. Diese Zahlungen können unterschiedlich ausgestaltet sein:
Neben Geldleistungen erbringe ich als Sponsor häufig Sach- oder Dienstleistungen, etwa in Form von:
Um rechtlich abgesichert zu sein, sollte der Sponsoringvertrag folgende Punkte enthalten:
Steuerliche Behandlung von Sponsoringleistungen
Sie möchten Ihr Sportsponsoring rechtlich oder steuerlich überprüfen lassen? Ich berate Sie umfassend zur Gestaltung, Durchsetzung und Optimierung Ihrer Sponsoringverträge im Bereich Sportrecht. Fordern Sie jetzt meine rechtliche Beratung im Sportsponsoring an.
Ein Sponsoringvertrag im Sport schafft nicht nur Pflichten für den Sponsor, sondern ebenfalls für den Gesponserten – also den Sportler, die Mannschaft oder den Verein. Die Leistungen des Gesponserten bilden das Pendant zur Förderung und müssen im Vertrag eindeutig festgelegt werden, um eine faire und rechtssichere Partnerschaft zu garantieren.
Die zentrale Pflicht des Gesponserten besteht in der Erbringung von Werbeleistungen. Der Sponsor erhält im Gegenzug für seine Unterstützung die Möglichkeit, seine Marke oder Produkte öffentlich darzustellen. Typische Werbemaßnahmen umfassen:
Darüber hinaus wird der Sponsor häufig in die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins oder Sportlers einbezogen. Dazu zählen unter anderem:
In vielen Sponsoringverträgen erhält der Sponsor einen bevorzugten Zugang zu Lizenzen oder Übertragungsrechten. Je nach Vereinbarung kann der Sponsor zudem Exklusivrechte zugesprochen bekommen, die ihn vor Konkurrenz aus der gleichen Branche schützen. Beispiele sind:
Damit beide Parteien langfristig von der Kooperation profitieren, sollten die Rechte und Pflichten des Gesponserten im Sponsoringvertrag klar und verbindlich definiert sein. Dazu gehören insbesondere:
Als erfahrener Rechtsanwalt für Sportrecht sorge ich dafür, dass der Vertrag rechtssicher, transparent und wirtschaftlich ausgewogen gestaltet ist.
Sie möchten Ihren Sponsoringvertrag rechtlich überprüfen oder anpassen lassen? Ich berate Sportler, Vereine und Sponsoren als Rechtsanwalt für Sportrecht bei der Vertragsgestaltung, Verhandlung und Umsetzung rechtssicherer Sponsoringvereinbarungen. Fordern Sie jetzt eine Beratung im Sportsponsoring an.
Ein Sponsoringvertrag im Sport weist in mehreren Aspekten Unterschiede zu herkömmlichen Vertragsarten auf. Damit sowohl der Sponsor als auch der Gesponserte rechtlich abgesichert sind, sollten die vertraglichen Besonderheiten präzise geregelt werden. Zu den wesentlichen Aspekten zählen die Themen Ausschließlichkeit, Wohlverhalten und persönliche Leistungserbringung.
Viele Sponsoringverträge enthalten Exklusivitätsklauseln, die festlegen, ob und in welchem Umfang der Gesponserte zusätzliche Sponsorenverträge abschließen darf. Ziel ist es, den Sponsor vor direkter Konkurrenz und Interessenkonflikten zu schützen. Typische Regelungen zur Ausschließlichkeit betreffen:
Eine weitere Besonderheit vieler Sponsoringverträge ist die sogenannte Wohlverhaltensklausel. Diese verpflichtet den Gesponserten dazu, sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass der Ruf und das Ansehen des Sponsors gewahrt bleiben. Typische Inhalte dieser Klausel sind:
Ein weiterer zentraler Punkt im Sportsponsoring ist die persönliche Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch den Gesponserten. Anders als in vielen anderen Vertragsverhältnissen ist eine Übertragung dieser Pflichten auf Dritte in der Regel ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistung umfasst beispielsweise:
Der Sponsor kann darauf vertrauen, dass die vereinbarte Person oder das vereinbarte Team die Werbeleistungen selbst erbringt.
Sie möchten Ihren Sponsoringvertrag rechtssicher gestalten oder überprüfen lassen?
Als Rechtsanwalt für Sportrecht unterstütze ich Sie bei der Formulierung von Exklusivitäts-, Wohlverhaltens- und Leistungsklauseln. Jetzt Beratung im Sportsponsoring anfordern.
Die Beendigung eines Sponsoringvertrags im Sport erfordert eindeutige Regelungen, da es gesetzlich keine festen Vorgaben gibt. Ich kann die Kündigungsfristen, Gründe und Abläufe individuell im Vertrag festlegen. Diese vertragliche Freiheit bietet Gestaltungsspielraum, verlangt jedoch auch eine rechtssichere Ausarbeitung, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung beendet den Sponsoringvertrag unter Beachtung der vereinbarten Fristen und Bedingungen. Oft wird sie zum Ende der Vertragslaufzeit oder nach bestimmten Zeitabschnitten ermöglicht. Wichtig ist, dass:
die Kündigungsfristen und -termine im Vertrag klar geregelt sind,
die Kündigung schriftlich erfolgt,
und der Zugang beim Vertragspartner nachweisbar ist.
Fehlen spezifische Regelungen, gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
In der Praxis empfehle ich jedoch, bereits im Vertrag detaillierte Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung festzulegen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Sie setzt schwerwiegende Vertragsverletzungen oder unzumutbare Umstände voraus, die eine Fortführung der Zusammenarbeit unmöglich machen.
Typische Fälle, die eine außerordentliche Kündigung im Sportsponsoring rechtfertigen können, sind:
Vertragsverstöße des Sponsors: Wenn der Sponsor seine vertraglichen Verpflichtungen – wie Zahlungen, Sachleistungen oder Unterstützungsmaßnahmen – nicht erfüllt, kann ich den Vertrag kündigen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine schriftliche Abmahnung mit angemessener Frist zur Nachbesserung erfolgt.
Vertragsverletzungen des Gesponserten: Kommen die Werbeleistungen, Auftritte oder vereinbarten Präsenzpflichten des Gesponserten nicht zustande, hat auch der Sponsor das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Unzumutbares Verhalten oder Reputationsschäden: Äußert sich ein Sportler öffentlich negativ über den Sponsor, verletzt er seine Wohlverhaltenspflicht oder tritt in der Öffentlichkeit unangemessen auf, kann der Sponsor den Vertrag nach erfolgloser Ermahnung beenden.
Planen Sie, einen Sponsoringvertrag zu kündigen oder rechtlich überprüfen zu lassen? Ich unterstütze Sie bei der Beurteilung von Kündigungsgründen, der Vertragsprüfung und der rechtssicheren Umsetzung.
Im professionellen sowie im semiprofessionellen Sport sind Werbeverträge und Sponsoringvereinbarungen von zentraler Bedeutung. Sie gewährleisten Sportlern, Vereinen und Veranstaltern wesentliche Einnahmen und ermöglichen Sponsoren eine wertvolle Reichweite sowie Markenpräsenz. Gleichzeitig sind sie rechtlich komplex, da sie Aspekte des Vertragsrechts, Markenrechts, Steuerrechts und Persönlichkeitsrechts betreffen.
Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Sportrecht bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Verhandlung Ihrer Verträge – unabhängig davon, ob Sie als Sponsor, Verein oder Sportler auftreten.
Ich berate Sie umfassend in sämtlichen rechtlichen Belangen rund um Sponsoring und Werbung im Sport. Dazu zählen insbesondere:
Meine Beratung richtet sich an:
Sie möchten einen Werbe- oder Sponsoringvertrag überprüfen oder neu verhandeln? Als Rechtsanwalt für Sportrecht stehe ich Sportlern, Vereinen und Sponsoren bei der Vertragsgestaltung, Konfliktlösung und rechtlichen Absicherung zur Seite. Fordern Sie jetzt meine Beratung zu Werbe- und Sponsoringverträgen an.
Ein Ausrüstervertrag stellt eine spezielle Art des Sponsoringvertrags dar, bei dem ich als Sponsor dem Gesponserten Ausrüstung bereitstelle. Im Gegenzug verpflichtet sich der Sportler oder Verein, diese Produkte öffentlich zu tragen oder zu nutzen. Es entsteht ein wechselseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Der Ausrüstervertrag legt die wechselseitigen Verpflichtungen präzise fest. Hierzu zählt, welche Produkte in welchem Umfang bereitgestellt werden, wie lange die Nutzungspflicht anhält und welche Ausnahmen in Betracht kommen. Besonders bedeutsam sind die Regelungen für Konfliktsituationen, beispielsweise wenn ein Spieler und sein Verein unterschiedliche Sponsorenverträge abgeschlossen haben.
Ja, sowohl der Ausrüster als auch der Sportler oder Verein haben das Recht, den Vertrag aus einem wichtigen Grund zu kündigen, wenn eine Fortführung unzumutbar erscheint. Solche Gründe können beispielsweise Vertragsverletzungen, Zahlungsverzug oder rufschädigendes Verhalten sein.
Die Verantwortung obliegt dem Ausrüster. Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte und Materialien den technischen sowie organisatorischen Anforderungen der entsprechenden Sportverbände genügen. Bei Verstößen kann der Sportler oder Verein Schadensersatz fordern.
Im Sportrecht werden Werbeverträge normalerweise als Dienst- oder Werkverträge gestaltet. Der Sportler verpflichtet sich, bestimmte Leistungen zu erbringen, wie beispielsweise durch öffentliche Auftritte, Medienpräsenz oder Produktplatzierungen. In diesem Zusammenhang entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien, die geregelt werden müssen.
Der wesentliche Unterschied zwischen Sponsoring und einer Spende besteht in der Gegenleistung. Während eine Spende aus uneigennützigen Motiven erfolgt und keinen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, erhält der Sponsor eine quantifizierbare Gegenleistung – zum Beispiel durch Werbeauftritte, Markenplatzierungen oder die Übertragung von Image.
Ja. Sie dient dazu, strafrechtliche Risiken wie die Annahme von Vorteilen oder Bestechlichkeit zu vermeiden, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Hospitality-Leistungen wie Freikarten oder exklusiven Einladungen. Eine solche Klausel legt fest, wann und in welchem Rahmen Vorteile zulässig sind und bietet beiden Parteien Rechtssicherheit.
Mo. – Fr. 08:00 – 17:00
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