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Rechtsanwalt Vereinsrecht in Deutschland - Was Vereine wissen sollten Berlin

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Vereinsrecht in Deutschland – Was Vereine wissen sollten

In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine – und nahezu jeder zweite Bürger ist in einem davon aktiv. Etwa 95 Prozent der gemeinnützigen Einrichtungen sind als eingetragener Verein organisiert. Ob im Sport, in der Jugendarbeit, beim Umwelt- oder Kulturschutz: Vereine übernehmen eine tragende Rolle für das gesellschaftliche Miteinander. Rund drei Viertel von ihnen arbeiten vollständig ehrenamtlich – ohne hauptamtliches Personal. Die Mitglieder bringen sich mit viel Engagement und Eigeninitiative ein, statt auf staatliche Impulse zu warten. Doch auch bei aller Eigenverantwortung braucht ehrenamtliches Engagement verbindliche Regeln. Von der Vereinsgründung über die laufende Organisation bis hin zur möglichen Auflösung – das Vereinsrecht bildet den rechtlichen Rahmen, der Orientierung bietet und die nachhaltige Arbeit von Vereinen sichert.

Vereinsrecht: Das Wichtigste kompakt erklärt

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungsfreiheit – jeder Deutsche darf Vereine und Gesellschaften gründen. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Vereinsgesetz (VereinsG). Während das BGB die Organisation und Struktur von Vereinen regelt, enthält das Vereinsgesetz u. a. Vorschriften zum Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen.

Die häufigste Vereinsform in Deutschland ist der sogenannte Idealverein. Er dient ideellen, nicht wirtschaftlichen Zielen – etwa im Sport, im Kulturbereich oder im sozialen Engagement. Wird ein solcher Verein in das Vereinsregister eingetragen, erhält er den Zusatz „e.V.“.

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind folgende Schritte erforderlich:

  • Durchführung einer Gründungsversammlung

  • Verabschiedung einer Satzung

  • Unterzeichnung der Satzung durch mindestens sieben Gründungsmitglieder

  • Wahl eines Vorstands

  • Erstellung eines Gründungsprotokolls

  • Anmeldung zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

Pflichtorgane eines Vereins sind laut Gesetz die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zusätzlich kann die Satzung besondere Vertreter benennen, etwa für einzelne Aufgabenbereiche. Diese Vertreter sind ebenfalls im Vereinsregister einzutragen.

Auch im laufenden Betrieb gilt es, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten – z. B. bei Ein- und Austritten, bei der Auszahlung von Aufwandsentschädigungen oder beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

Für die Auflösung eines Vereins sieht das BGB klare Regeln vor: Die Mitgliederversammlung muss einen entsprechenden Beschluss fassen. Anschließend folgen die Liquidation des Vereins, die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung sowie die finale Eintragung in das Vereinsregister.

Vereinsgründung als Grundrecht – rechtlich abgesichert durch das Vereinsrecht

Artikel 9 des Grundgesetzes sichert allen Deutschen die Vereinigungsfreiheit zu: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Diese verfassungsrechtlich garantierte Freiheit erlaubt es grundsätzlich jedem, einen Verein zu gründen – vorausgesetzt, bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen werden eingehalten.

Ein Verein ist rechtlich gesehen ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einem gemeinsamen Zweck dient und eine eigene Organisationsstruktur besitzt. Charakteristisch ist dabei: Der Verein besteht unabhängig vom Mitgliederwechsel weiter, und die Willensbildung erfolgt in geordneten Strukturen.

Die rechtlichen Grundlagen für Vereine finden sich im Vereinsrecht – einem Teilgebiet des Zivilrechts, das insbesondere durch die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Ergänzt wird es durch das Vereinsgesetz (VereinsG), das insbesondere die öffentlich-rechtlichen Aspekte behandelt, etwa die verfassungsrechtlichen Schranken der Vereinigungsfreiheit.

 

Verbotene Vereine – Grenzen der Vereinigungsfreiheit

So umfassend die Vereinigungsfreiheit auch ist – sie findet dort ihre Grenze, wo demokratische Grundwerte gefährdet werden. Nach Artikel 9 Absatz 2 GG können Vereinigungen verboten werden, wenn ihre Ziele oder Aktivitäten strafbar sind oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung beziehungsweise den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Das betrifft insbesondere extremistische oder kriminelle Vereinigungen.

 

Der Idealverein – die häufigste Vereinsform in Deutschland

In der Praxis ist der Idealverein die gängigste Vereinsform. Er verfolgt keine wirtschaftlichen, sondern vorwiegend ideelle Ziele – etwa im Sport, im kulturellen Bereich oder im sozialen Engagement. Auch wenn ein Idealverein in begrenztem Rahmen wirtschaftlich tätig sein darf (z. B. durch einen Vereinsgastbetrieb), muss der ideelle Zweck stets im Vordergrund stehen – dies wird als „Nebenzweckprivileg“ bezeichnet.

Wird der Idealverein ins Vereinsregister eingetragen, erhält er den Zusatz „e.V.“ und wird rechtsfähig. Im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein bestehen beim e.V. unter anderem Vorteile im Haftungsrecht sowie beim Erwerb von Immobilien.

 

Vereinsrechtliche Grundlagen zur Vereinsgründung

Eintragung ja oder nein?
Diese Frage stellt sich zu Beginn jeder Vereinsgründung – und sie hat praktische wie rechtliche Konsequenzen. Ein nicht eingetragener Verein lässt sich mit geringem Aufwand gründen: Bereits zwei Personen können ohne formale Hürden einen solchen Zusammenschluss ins Leben rufen. Das bietet sich an, wenn der Verein schnell handlungsfähig sein und kurzfristige Projekte umsetzen soll.

Allerdings birgt ein nicht eingetragener Verein erhebliche Haftungsrisiken: Die Mitglieder haften im Zweifel persönlich – auch mit ihrem Privatvermögen.

 

Vorteile des eingetragenen Vereins (e.V.)
Die Eintragung ins Vereinsregister verleiht dem Verein den Status einer juristischen Person. Der Verein wird damit rechtlich selbstständig – er kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht auftreten. Die Haftung liegt in der Regel beim Verein selbst und – unter bestimmten Voraussetzungen – beim Vorstand. Die übrigen Mitglieder haften nicht persönlich.

Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist mit mehr Aufwand verbunden, lohnt sich aber vor allem für längerfristig angelegte oder größere Vereinsprojekte.

 

In fünf Schritten zum eingetragenen Verein (e.V.):

  1. Gründungsversammlung durchführen

  2. Satzung beschließen – unterzeichnet von mindestens sieben geschäftsfähigen Gründungsmitgliedern

  3. Vorstand wählen

  4. Gründungsprotokoll erstellen – mit Dokumentation der Satzungsverabschiedung und Vorstandswahl

  5. Anmeldung beim Vereinsregister – inklusive notariell beglaubigter Unterschrift des anmeldenden Vorstands

Was gehört in die Vereinssatzung?
Die Satzung ist das grundlegende Regelwerk des Vereins. Sie muss unter anderem enthalten:

  • Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • Angaben zur Eintragung ins Vereinsregister

  • Anzahl und Aufgaben des Vorstands

Gründungsmitglieder – wer darf mitmachen?
Gründungsmitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z. B. GmbH, AG, andere Vereine oder Gemeinden) sein. Wichtig ist, dass mindestens sieben der Beteiligten voll geschäftsfähig sind.

 

Tipp:
Ein Verein kann zunächst formlos mit zwei Personen gegründet werden. Bis zur Anmeldung beim Vereinsregister ist es möglich, weitere Mitglieder aufzunehmen. Sobald sieben geschäftsfähige Mitglieder beteiligt sind, kann die Satzung rechtsgültig unterzeichnet und die Eintragung beantragt werden.

Die Satzung – Fundament eines jeden Vereins

Die Satzung ist das zentrale Regelwerk eines Vereins – und gesetzlich verpflichtend. Ohne Satzung keine Vereinsgründung: Sie bildet das Fundament für die Organisation, Entscheidungsfindung und den rechtlichen Rahmen der Vereinsarbeit. Deshalb ist das Erstellen einer Satzung einer der ersten und wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Vereinsgründung.

Auch später kann die Satzung angepasst werden – etwa, wenn sich die Ziele des Vereins weiterentwickeln oder neue Herausforderungen entstehen. Wichtig dabei: Änderungen sind nur unter Beachtung formaler und gesetzlicher Vorgaben möglich.

Obwohl Vereine ihre Satzung weitgehend individuell gestalten können, müssen bestimmte Inhalte zwingend enthalten sein. Darüber hinaus gibt es empfohlene sowie optionale Regelungen, die die Satzung sinnvoll ergänzen können.

Kurz gesagt:

  • Die Satzung ist Pflicht.
  • Sie regelt die Grundstruktur des Vereins.
  • Es gelten Mindestanforderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
  • Änderungen sind möglich, aber an formale Anforderungen gebunden.

Pflichtbestandteile der Vereinssatzung – das schreibt das Gesetz vor

Nach § 57 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss jede Satzung eines eingetragenen Vereins bestimmte Mindestangaben enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich.

Folgende Punkte sind zwingend in der Satzung zu regeln:

  1. Name des Vereins
    Der Vereinsname muss eindeutig sein und sich klar von bestehenden Vereinsnamen unterscheiden.

  2. Sitz des Vereins
    Der Ort, an dem der Verein seinen Verwaltungssitz hat – entscheidend für die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts.

  3. Zweck des Vereins
    Eine klare Beschreibung der ideellen Ziele, die der Verein verfolgt (z. B. Förderung von Sport, Kultur oder Umwelt).

  4. Hinweis auf die Eintragung
    Die Satzung muss enthalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

Pflichtorgane und besondere Vertreter im Vereinsrecht

Wer übernimmt im Verein welche Aufgaben – und wer trifft die Entscheidungen? Damit ein Verein handlungsfähig und geordnet arbeiten kann, schreibt das Vereinsrecht eine klare Organisationsstruktur vor.

Zwei Organe sind gesetzlich vorgeschrieben (§§ 26, 32 BGB): Der Vorstand und die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Vorstand ist – neben der Mitgliederversammlung – eines der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Organe jedes Vereins. In der Regel wird er durch die Mitgliederversammlung gewählt („bestellt“) und ins Vereinsregister eingetragen (§ 64 BGB). Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen – die Mehrpersonenbesetzung ist jedoch üblich, da sie eine interne Beratung und Kontrolle ermöglicht.

Besteht der Vorstand nur aus einer Person, droht im Krankheits- oder Todesfall eine Handlungsunfähigkeit des Vereins. In solchen Fällen kann das zuständige Amtsgericht gemäß § 29 BGB eine Notbestellung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, um die Vereinsführung vorübergehend zu sichern.

Übrigens: Auch Personen, die nicht Mitglied im Verein sind, können ein Vorstandsamt übernehmen – es sei denn, die Satzung schließt dies ausdrücklich aus.

Rechte und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist laut § 26 BGB das zentrale Geschäftsführungsorgan des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die dem Vereinszweck dienen, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ (z. B. der Mitgliederversammlung) zugewiesen sind.

Zudem vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese sogenannte Vertretungsmacht kann durch die Satzung eingeschränkt werden – jedoch nur insoweit, dass die Handlungsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet wird. Solche Beschränkungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurden.

 

Haftung und Rechenschaftspflicht

Mit dem Vorstandsamt gehen nicht nur Rechte, sondern auch weitreichende Pflichten einher.

  • Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  • Er muss regelmäßig Bericht erstatten und eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorlegen.

  • Er unterliegt einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern.

Verstößt der Vorstand gegen seine Pflichten – etwa durch fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten – kann er persönlich haftbar gemacht werden. Dabei droht im schlimmsten Fall eine Haftung mit dem Privatvermögen, zum Beispiel bei steuerlichen Vergehen des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung

Neben dem Vorstand ist die Mitgliederversammlung eines der beiden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtorgane eines Vereins (§ 32 BGB) – und zugleich das höchste Entscheidungsgremium. Sie ist für alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Ein Verein ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Wie häufig sie stattfinden muss – in der Regel mindestens einmal jährlich – sowie Form und Frist der Einladung legt die Satzung fest.

Typische Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins

  • Entgegennahme von Berichten und Entlastung des Vorstands

Formvorschriften: Einladung und Wirksamkeit
Wichtig: Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen werden – gemäß den Vorgaben der Satzung. Andernfalls sind auf der Versammlung gefasste Beschlüsse unwirksam.

 

Beschlussfassung – Mehrheiten nach BGB

Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

  • Einfache Beschlüsse: relative Mehrheit der anwesenden Stimmen

  • Satzungsänderungen / Vereinsauflösung: ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  • Änderung des Vereinszwecks: Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich

Für Änderungen am Vorstand, an der Satzung oder am Vereinszweck ist ein notariell beglaubigtes Protokoll notwendig, das zusammen mit dem Antrag auf Eintragung beim Vereinsregister eingereicht werden muss.

 

Virtuelle Mitgliederversammlung – rechtlich zulässig

Mit einer entsprechenden Satzungsregelung kann die Mitgliederversammlung auch online bzw. virtuell durchgeführt werden. Während der Jahre 2020 und 2021 wurde dies durch Sonderregelungen auch ohne Satzungsgrundlage ermöglicht, um Vereinen in der Corona-Pandemie flexibles Handeln zu ermöglichen.

Grundsätzlich gilt: Eine virtuelle Versammlung ist rechtlich der Präsenzveranstaltung gleichgestellt – sofern die Satzung dies zulässt und die Durchführung technisch zuverlässig gewährleistet ist.

 

Besondere Vertreter (§ 30 BGB):

Der besondere Vertreter ist – wie der Vorstand oder die Mitgliederversammlung – ein Vereinsorgan. Im Gegensatz zu diesen beiden handelt es sich jedoch nicht um ein gesetzlich vorgeschriebenes Pflichtorgan, sondern um ein fakultatives Organ, das durch die Satzung geschaffen werden kann (§ 30 BGB).

Abgegrenzte Aufgabenbereiche
Ein besonderer Vertreter übernimmt ausschließlich bestimmte, klar definierte Aufgaben im Namen des Vereins. Die Satzung muss seinen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich genau festlegen. Typische Beispiele sind:

  • die Leitung einer Abteilung (z. B. einer Tennis- oder Jugendabteilung in einem Sportverein)

  • die Führung eines nicht selbstständigen Orts- oder Regionalverbands

  • die Organisation eines bestimmten Sachgebiets in der Vereinsverwaltung

  • die Leitung eines wirtschaftlichen Nebenbetriebs (z. B. Vereinsgaststätte oder Shop)

Wichtig: Ein besonderer Vertreter darf nicht für sämtliche Geschäfte des Vorstands bestellt werden – seine Zuständigkeit muss immer auf einen Teilbereich beschränkt bleiben.

Selbstständigkeit und Weisungsbindung
Besondere Vertreter handeln innerhalb ihres Aufgabenbereichs eigenverantwortlich, können aber – anders als der Vorstand – den Weisungen anderer Vereinsorgane (meist des Vorstands) unterliegen.

Eintragung ins Vereinsregister
Sowohl die Bestellung des besonderen Vertreters als auch der Umfang seiner Vertretungsmacht müssen im Vereinsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.

Der besondere Vertreter bietet eine flexible Möglichkeit, Aufgaben im Verein delegiert zu organisieren – besonders bei größeren oder komplex strukturierten Vereinen. Damit entlastet er den Vorstand, ohne dessen Gesamtverantwortung aufzuheben.

Vereinsrecht im laufenden Betrieb – Was Vereine beachten müssen

Nach der erfolgreichen Gründung – und ggf. Eintragung ins Vereinsregister – beginnt die eigentliche Vereinsarbeit. Dabei steht stets die Verwirklichung des Vereinszwecks im Mittelpunkt: Ob Bildung, Jugendsport, Brauchtumspflege oder soziale Unterstützung – die Formen des Engagements sind vielfältig. Doch auch im laufenden Betrieb gilt: Ohne rechtlichen Rahmen geht es nicht. Das Vereinsrecht stellt klare Vorgaben für zahlreiche Aspekte des Vereinslebens bereit – vom Mitgliederwesen bis hin zu finanziellen Themen.

 

Mitgliedschaft: Eintritt & Austritt rechtssicher gestalten

Eintritt in den Verein
Möchte ein Verein neue Mitglieder aufnehmen, kommt ein Beitrittsvertrag zustande. Dazu reicht ein Aufnahmeantrag, den der Vorstand – oder ein anderes zuständiges Organ – annimmt. Grundsätzlich kann ein Verein über die Aufnahme frei entscheiden und Anträge auch ohne Begründung ablehnen. Wichtig: Die Satzung sollte klare Regeln zu Aufnahme, Austritt und Kündigungsfristen enthalten (§ 58 BGB).

Austritt & Kündigung der Mitgliedschaft (§ 39 BGB)
Jedes Mitglied kann den Verein jederzeit verlassen – das ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Einschränkungen sind nur im Rahmen der Satzung zulässig.

  • Eine Kündigung kann z. B. an das Ende des Geschäftsjahres oder eine Kündigungsfrist von max. zwei Jahren geknüpft werden.

  • Der Austritt darf nicht vom Ausgleich rückständiger Beiträge abhängig gemacht werden.

  • Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis – wohl aber dürfen entstandene Auslagen oder zeitlicher Aufwand entschädigt werden:

Zulässige Formen:

  • Ehrenamtspauschale: bis zu 840 € jährlich

  • Übungsleiterpauschale: bis zu 3.000 € jährlich
    Beide Pauschalen gelten für alle ehrenamtlich Tätigen – auch für Nichtmitglieder. Die Beträge dürfen vereinssübergreifend nicht überschritten werden.

Für Vorstandsmitglieder gilt:

  • Aufwandsersatz ist gegen Beleg erstattbar.

  • Pauschale Vergütung ist nur möglich, wenn sie in der Satzung vorgesehen ist.

Achtung bei Aufwandsspenden:
Verzichtet ein Vorstandsmitglied auf einen Erstattungsanspruch und möchte stattdessen eine Spendenbescheinigung, muss der Verein wirtschaftlich in der Lage gewesen sein, die Zahlung zu leisten – sonst wird die Spende steuerlich nicht anerkannt.

 

Beschäftigung von Angestellten

Ein eingetragener Verein ist rechtsfähig und kann wie jedes Unternehmen Verträge abschließen – auch Arbeits- und Dienstverträge. Der Vorstand übernimmt in diesem Fall die Rolle des Arbeitgebers. Das schafft neue Möglichkeiten für eine professionelle Vereinsarbeit – bringt aber auch Pflichten im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht mit sich.

 

Spendenbescheinigungen rechtssicher ausstellen

Spenden sind für viele Vereine essenziell – egal ob Geld- oder Sachzuwendungen oder der Verzicht auf Entgelte.

Voraussetzungen für das Ausstellen von Spendenquittungen:

  • Der Verein muss gemeinnützig sein und über einen gültigen Freistellungsbescheid verfügen.

  • Die Spende muss dem ideellen Zweckbetrieb zufließen.

  • Die Zuwendung muss freiwillig erfolgen – ohne Gegenleistung.

Formvorgaben beachten:
Spendenbescheinigungen müssen exakt dem amtlichen Muster der Finanzverwaltung entsprechen. Änderungen am Wortlaut oder Aufbau sind unzulässig.

Haftung bei Fehlern:

  • Der Verein haftet für fehlerhafte Bescheinigungen oder Zweckentfremdung mit pauschal 30 % des Spendenbetrags zzgl. ggf. Gewerbesteuer.

  • Bei grober Pflichtverletzung haftet auch der Vorstand persönlich mit seinem Privatvermögen.

Fazit:
Auch nach der Gründung bleibt das Vereinsrecht zentraler Leitfaden für die tägliche Vereinsarbeit. Es sorgt für klare Strukturen, schützt Engagierte vor Haftungsrisiken – und sichert das Vertrauen von Mitgliedern, Förderern und Behörden.

Vereinsauflösung – Rechtssicheres Vorgehen nach dem BGB

Die Auflösung eines Vereins ist ein geregelter rechtlicher Prozess, für den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) klare und größtenteils zwingende Vorgaben macht. Auch ohne besondere Satzungsregelungen ist eine ordnungsgemäße Auflösung jederzeit möglich – individuelle Satzungsbestimmungen können den Ablauf allerdings konkretisieren oder modifizieren.

 

1. Auflösungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung

Die Entscheidung über die Auflösung eines eingetragenen Vereins trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung (§ 41 BGB).

  • Begründungspflicht besteht nicht – auch ohne konkreten Anlass ist ein Auflösungsbeschluss zulässig.

  • Erforderliche Mehrheit: Gesetzlich vorgesehen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • Satzungsfreiheit: Die Satzung kann eine abweichende Mehrheit (z. B. einfacher oder einstimmiger Beschluss) vorsehen und so die Auflösung erleichtern oder erschweren.

2. Liquidation des Vereinsvermögens

Nach dem Auflösungsbeschluss befindet sich der Verein in der sogenannten Liquidation. Er besteht weiterhin, allerdings ausschließlich zur Abwicklung seiner Angelegenheiten.

Aufgaben der Liquidatoren (§ 49 BGB):

  • Beendigung laufender Geschäfte

  • Begleichung von Verbindlichkeiten

  • Einzug offener Forderungen

  • Verwertung des verbleibenden Vermögens (z. B. Verkauf von Inventar)

Wer übernimmt die Liquidation?

  • Standardfall: Die bisherigen Vorstandsmitglieder

  • Abweichung möglich: Wenn die Satzung oder die Mitgliederversammlung andere Personen als Liquidatoren bestimmt

Ausnahme: Hat der Verein kein Vermögen, entfällt die Liquidation.

 

3. Bekanntmachung und Gläubigeraufruf

Die Vereinsauflösung muss öffentlich bekannt gemacht werden – inklusive der Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Ansprüche geltend zu machen.

  • Medium: Falls die Satzung kein spezielles Bekanntmachungsorgan nennt (z. B. Tageszeitung), erfolgt die Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts.

4. Verteilung des Vereinsvermögens

Nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres erfolgt die Verteilung des verbleibenden Überschusses:

  • Die Satzung kann Anfallberechtigte benennen (z. B. gemeinnützige Organisationen).

  • Alternativ kann die Mitgliederversammlung bestimmen, wer das Vermögen erhalten soll.

  • Fehlen solche Regelungen, fällt das Vermögen an:

    • die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitglieder (gleichmäßig), oder

    • das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hatte

Die Liquidation gilt erst mit der vollständigen Verteilung des Vermögens als abgeschlossen.

 

5. Eintragung der Auflösung im Vereinsregister

Die Auflösung sowie das Ende der Liquidation müssen im Vereinsregister eingetragen werden.

  • Einzureichende Unterlagen beim Amtsgericht:

    • Notariell beglaubigte Anmeldung durch den Vorstand

    • Benennung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis

    • Kopie des Auflösungsbeschlusses

Ausnahme: Bei Insolvenz erfolgt die Eintragung durch das Gericht von Amts wegen.

 

Wichtiger Hinweis zum Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz des Vereins – insbesondere für Vorstandshaftung – sollte nicht vorzeitig gekündigt werden. Er sollte bis zum Abschluss der Liquidation und der vollständigen Löschung aus dem Vereinsregister bestehen bleiben, um Nachhaftungsrisiken zu vermeiden.

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