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Die Elternzeit, in der Vergangenheit als „Erziehungsurlaub“ bezeichnet, ermöglicht es Eltern, sich zur Kinderbetreuung von der beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen, ohne dabei den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Doch wie erfolgt die Beantragung, welche Dauer ist vorgesehen, und welche Ansprüche bestehen hinsichtlich Teilzeitarbeit und Kündigungen? Ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht erläutert die wesentlichen Vorschriften und worauf besonders zu achten ist.
Die Elternzeit bezeichnet einen unbezahlten Anspruch auf berufliche Freistellung, um das eigene Kind zu betreuen und zu erziehen. In diesem Zeitraum ruht das Beschäftigungsverhältnis, bleibt jedoch bestehen, und im Anschluss besteht ein Anspruch auf Rückkehr sowie Weiterbeschäftigung. Sie unterscheidet sich von der finanziellen Unterstützung durch das Elterngeld, welches separat beantragt werden muss.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Neben leiblichen Eltern steht unter bestimmten Bedingungen auch Pflegeeltern sowie in speziellen Fällen Großeltern die Möglichkeit offen, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Die Elternzeit bedarf keiner Genehmigung, sondern stellt einen Rechtsanspruch dar und ist lediglich fristgerecht und in schriftlicher Form beim Arbeitgeber anzumelden. Entscheidend sind dabei die einzuhaltenden Fristen: Für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss die Anmeldung sieben Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen, für den Zeitraum vom dritten bis zum achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen.
Die Elternzeit erstreckt sich auf bis zu drei Jahre je Kind. Dabei können bis zu 24 Monate im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann die Elternzeit flexibel auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Ein dritter Abschnitt, der in den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag fällt, darf vom Arbeitgeber binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch darauf, exakt denselben Arbeitsplatz zurückzuerhalten, jedoch sehr wohl auf einen gleichwertigen, der Ihrer bisherigen Tätigkeit im Wesentlichen entspricht. Der Arbeitgeber darf Sie im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts (§ 106 GewO) sowie der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einsetzen, die neue Tätigkeit darf jedoch nicht grundlegend von der bisherigen abweichen.
Entscheidend sind Verantwortung und Qualifikation. Zwei Beispiele verdeutlichen dies: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst kann nicht ohne Weiteres in den Außendienst versetzt werden. Und wer über Jahre hinweg Führungsaufgaben ausgeübt hat, hat in der Regel Anspruch auf eine vergleichbare Aufgabe, sofern diese Praxis zur vertraglichen Übung geworden ist. Ob eine Versetzung zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei unzulässigen Versetzungen oder einer Änderungskündigung stehen Ihnen rechtliche Schritte offen.
Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte, damit Sie optimal auf die Rückkehr aus der Elternzeit vorbereitet sind! Ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht unterstützt Sie gerne bei allen Fragen!
In der Elternzeit ist Teilzeitarbeit zulässig. Zunächst sollten Sie eine einvernehmliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 5 BEEG anstreben. Scheitert eine solche Einigung, haben Sie unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung:
Während der gesamten Elternzeit können Sie den Teilzeitanspruch maximal zweimal in Anspruch nehmen. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss dies schriftlich, fristgerecht und begründet erfolgen, und zwar innerhalb von vier Wochen (bei den ersten drei Jahren) oder acht Wochen (zwischen dem dritten und achten Geburtstag). Lässt der Arbeitgeber die Frist verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt. Gegen eine fristgerechte Ablehnung können Sie gerichtlich vorgehen.
Ein Übergang zur Teilzeitarbeit ist auch im Anschluss an die Elternzeit realisierbar, wobei sich dieser Anspruch nicht aus dem BEEG ableitet, sondern seine Grundlage im Teilzeit- und Befristungsgesetz findet. Gemäß § 8 TzBfG müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Das Beschäftigungsverhältnis muss mindestens ein halbes Jahr bestehen, im Betrieb müssen gewöhnlich mehr als 15 Beschäftigte tätig sein, und die Antragstellung erfolgt schriftlich unter Angabe der gewünschten Arbeitszeitverteilung mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten vor dem beabsichtigten Start. Betriebliche Belange dürfen dem Anliegen nicht im Wege stehen, beispielsweise gravierende Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe oder nicht zumutbare Mehrkosten. Erfolgt keine schriftliche Ablehnung durch den Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn, kommt die Teilzeitvereinbarung zustande. Nachträgliche Anpassungen der Arbeitszeitgestaltung sind ausschließlich bei vorrangigem betrieblichem Erfordernis und unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist zulässig.
Wer lediglich eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung anstrebt, kann darüber hinaus die Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG in Erwägung ziehen, die in Unternehmen mit gewöhnlich mehr als 45 Beschäftigten zur Verfügung steht und eine spätere Wiederaufnahme des ursprünglichen Arbeitszeitumfangs gewährleistet.
Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei vollständiger Betriebsschließung oder außerordentlich schwerwiegenden Pflichtverstößen, kann eine Kündigung ausgesprochen werden, allerdings ausschließlich mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Dieser Schutz tritt bereits vor dem tatsächlichen Start der Elternzeit in Kraft: Wird Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre genommen, greift der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor deren Beginn, bei Inanspruchnahme zwischen dem dritten und achten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vorher. Nach Ablauf der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt kommen die regulären Bestimmungen zur Anwendung: Der Arbeitgeber muss einen sachlich gerechtfertigten Kündigungsgrund nachweisen, sei es betrieblicher, personenbedingter oder verhaltensbedingter Art, und dabei die vertraglichen sowie gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.
Die Elternzeit garantiert Eltern die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes und bietet eine flexible Gestaltung der Kinderbetreuung bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der lediglich form- und fristgerecht anzumelden ist, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Während dieser Zeit genießen Sie einen weitreichenden Kündigungsschutz, zudem bestehen sowohl währenddessen als auch im Anschluss eindeutige Ansprüche auf eine Teilzeitbeschäftigung. Durch die Einhaltung der Fristen und Kenntnis der eigenen Rechte lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten bezüglich der Rückkehr, einer Teilzeitregelung oder einer Kündigung kommen, steht Ihnen ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht bei der Wahrnehmung Ihrer Ansprüche zur Seite.
Bei der Elternzeit handelt es sich um einen unbezahlten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des eigenen Kindes. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit, bleibt jedoch bestehen, und nach Ablauf besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und es hauptsächlich selbst versorgen. Auch Pflegeeltern sowie unter bestimmten Voraussetzungen Großeltern haben die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Eine Genehmigung der Elternzeit ist nicht erforderlich, lediglich eine schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber. Für die ersten drei Lebensjahre beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen, für den Zeitraum vom dritten bis zum achten Geburtstag 13 Wochen vor dem geplanten Beginn.
Für jedes Kind können bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Davon lassen sich bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag nutzen. Die Aufteilung ist in bis zu drei Abschnitte möglich.
Nicht unbedingt auf den identischen, jedoch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der hinsichtlich Verantwortungsbereich und Qualifikationsanforderungen der vorherigen Tätigkeit im Wesentlichen entspricht.
Ja, im monatlichen Durchschnitt sind bis zu 32 Wochenstunden zulässig, sofern das Kind ab dem 1. September 2021 geboren wurde. Bei früheren Geburten liegt die Grenze bei 30 Stunden.
Ja, sofern die Bedingungen nach § 15 Abs. 7 BEEG erfüllt sind, also der Betrieb üblicherweise mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitszeit kann zwischen 15 und 32 Wochenstunden betragen.
Ja, dies bestimmt sich nach § 8 TzBfG. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn eingereicht werden. Erfolgt keine Ablehnung durch den Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn, gilt die Teilzeitvereinbarung als geschlossen.
Ja, gemäß § 18 BEEG greift ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung kommt lediglich in Ausnahmefällen und ausschließlich mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betracht. Dieser Schutz tritt acht beziehungsweise 14 Wochen vor dem Start der Elternzeit in Kraft.
Mit dem Ablauf der Elternzeit erlischt der besondere Kündigungsschutz. Anschließend greifen die üblichen Regelungen: Der Arbeitgeber benötigt einen rechtswirksamen Kündigungsgrund und hat die geltenden Kündigungsfristen zu beachten.
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