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Eine behördliche Verfügung verbietet die Gewerbeausübung und gefährdet dadurch die wirtschaftliche Grundlage. Meist stützt sich dies auf den Vorwurf der Unzuverlässigkeit, beispielsweise aufgrund von Steuerrückständen oder nicht erfolgten Zahlungen. Wer sich mit einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit konfrontiert sieht, muss die Voraussetzungen und die maßgeblichen Fristen genau kennen. Dieser Beitrag erläutert, wann eine Untersagung rechtmäßig ist und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Die gesetzliche Grundlage der Gewerbeuntersagung findet sich in § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Gemäß § 35 Abs. 1 GewO muss die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagt werden, sofern Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich dieses Gewerbes nachweisen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten notwendig ist.
Wichtig: Die Behörde verfügt bei dieser Entscheidung über kein Ermessen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Untersagung zwingend auszusprechen. Die rechtliche Auseinandersetzung konzentriert sich daher typischerweise auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen, namentlich die Unzuverlässigkeit und die Erforderlichkeit, im konkreten Fall tatsächlich gegeben sind.
Ein Verschulden ist für die Untersagung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass Tatsachen vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit hindeuten. Dadurch grenzt sich die Gewerbeuntersagung von einer Sanktion ab. Ihr Zweck liegt nicht in der Bestrafung eines Fehlverhaltens, sondern im präventiven Schutz der Öffentlichkeit vor einem nicht vertrauenswürdigen Gewerbetreibenden.
Vor Erlass der Untersagungsverfügung muss der Gewerbetreibende angehört werden. In dieser Anhörung besteht die erste Möglichkeit, gegen die erhobenen Vorwürfe vorzugehen oder ein tragfähiges Sanierungskonzept zu präsentieren. Wer in diesem Stadium überzeugend argumentiert, kann die drohende Untersagung unter Umständen noch verhindern.
Die Zuständigkeit liegt üblicherweise beim Gewerbe- oder Ordnungsamt. Am Verfahren sind regelmäßig weitere Behörden beteiligt, beispielsweise das Finanzamt bezüglich offener Steuerforderungen, die Krankenkassen hinsichtlich rückständiger Sozialversicherungsbeiträge sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Deren Stellungnahmen bilden die tatsächliche Basis der Untersagungsentscheidung. Deshalb ist es von erheblicher Bedeutung, die im Bescheid angeführten Tatsachen sorgfältig zu prüfen und deren Aktualität sowie Richtigkeit zu überprüfen.
Lassen Sie sich bereits im Anhörungsverfahren von einem Rechtsanwalt beraten, denn in dieser frühen Phase werden die entscheidenden Weichenstellungen für den weiteren Verfahrensverlauf vorgenommen.
Als unzuverlässig gilt nach der Rechtsprechung, wer aufgrund des Gesamteindrucks seines Verhaltens keine Gewähr bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu führen. Die Unzuverlässigkeit stellt somit eine zukunftsgerichtete Prognose dar, die sich aus dem bisherigen Verhalten herleitet.
In der Praxis kommt der wirtschaftlichen Unzuverlässigkeit besondere Bedeutung zu. Sie liegt vor, wenn der Gewerbetreibende wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und kein tragfähiges Sanierungskonzept vorweisen kann. Erhebliche Schulden allein reichen dafür nicht aus, maßgeblich ist vielmehr das Fehlen einer erkennbaren Aussicht auf geordnete Verhältnisse.
Zu den häufigsten Anknüpfungspunkten der Unzuverlässigkeit gehören:
Ob diese Umstände im konkreten Fall tatsächlich die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, hängt von der Gesamtwürdigung ab. Nicht jede Zahlungsschwierigkeit rechtfertigt eine Untersagung. Maßgeblich sind Höhe, Dauer und Entwicklung der Rückstände sowie das Verhalten gegenüber Gläubigern und Behörden.
Von Bedeutung ist, dass ausschließlich objektive Tatsachen entscheidend sind und nicht die persönliche Vorwerfbarkeit. Selbst wenn den Gewerbetreibenden an seiner wirtschaftlichen Lage keine Schuld trifft, beispielsweise bei unverschuldeten Zahlungsausfällen von Kunden, kann die Prognose der Unzuverlässigkeit berechtigt sein, sofern keine geordnete wirtschaftliche Perspektive erkennbar ist. Der Schutzzweck der Norm ist zukunftsorientiert und fragt nach der künftig ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, nicht nach den Ursachen der Schwierigkeiten.
Lassen Sie die Vorwürfe im Untersagungsbescheid sorgfältig prüfen, weil sich eine Unzuverlässigkeit häufig entkräften lässt, wenn eine positive wirtschaftliche Entwicklung oder ein Sanierungskonzept nachgewiesen werden kann.
Die Behörde kann das Verbot auf Tätigkeiten ausdehnen, die über das konkret ausgeübte Gewerbe hinausgehen. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermöglicht eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die weitere oder andere Gewerbe sowie die Funktion als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter erfasst. Erforderlich ist dafür eine Unzuverlässigkeit, die sich nicht auf eine einzelne gewerbliche Tätigkeit beschränkt.
Zweck der erweiterten Untersagung ist es, zu verhindern, dass ein als unzuverlässig eingestufter Gewerbetreibender lediglich die Branche wechselt. Sie kommt zur Anwendung, wenn die der Unzuverlässigkeit zugrunde liegenden Umstände nicht auf ein bestimmtes Gewerbe begrenzt sind, sondern die ordnungsgemäße Führung jeder gewerblichen Tätigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Dies trifft bei Steuerrückständen und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit typischerweise zu.
Entscheidend ist der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung maßgeblich, also zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung oder des Widerspruchsbescheids. Spätere Veränderungen werden im Anfechtungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Diese Regelung zieht erhebliche Konsequenzen nach sich. Wer seine Verbindlichkeiten erst nach Erlass der Untersagung begleicht oder nachträglich ein Sanierungskonzept entwickelt, kann sich im Anfechtungsverfahren darauf üblicherweise nicht mit Erfolg berufen. Die nachträgliche Verbesserung der Verhältnisse entfaltet ihre Wirkung stattdessen im Rahmen des Verfahrens auf Wiedergestattung.
Lassen Sie den maßgeblichen Zeitpunkt beachten, weil eine spätere Schuldentilgung die Untersagung nicht rückwirkend rechtswidrig macht und deshalb frühzeitiges Handeln entscheidend ist.
Bewerten Sie die Untersagung als rechtswidrig, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sofern ein Vorverfahren vorgeschrieben ist, erfolgt der Einstieg über den Widerspruch, welcher innerhalb einer Monatsfrist ab Zustellung einzulegen ist. Fehlt ein solches Vorverfahren, ist direkt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist die sofortige Vollziehung. Behörden verfügen diese bei Gewerbeuntersagungen regelmäßig, wodurch die Untersagung ungeachtet eingelegten Widerspruchs oder erhobener Klage unmittelbar Wirkung entfaltet. Der Rechtsbehelf allein verhindert dann nicht die Betriebsschließung.
Hier wird zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht notwendig. Mittels Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vermag das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung vorläufig auszusetzen. Angesichts der existenziellen Tragweite stellt dieser Eilantrag häufig die wichtigste Maßnahme dar, um die Betriebsfortführung während des laufenden Verfahrens zu sichern.
Weil der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, gilt es sämtliche entlastenden Umstände möglichst zeitnah vorzutragen. Ein belastbares Sanierungskonzept, vereinbarte Ratenzahlungen mit dem Finanzamt oder der nachweisbare Schuldenabbau vermögen die Unzuverlässigkeitsprognose zu entkräften, sofern sie fristgerecht vorgelegt werden.
Neben der eigentlichen Untersagung beinhaltet der Bescheid häufig zusätzliche Verfügungen, beispielsweise die Anordnung zur Betriebseinstellung mit konkreter Fristsetzung sowie die Androhung von Zwangsmaßnahmen. Auch gegen diese Nebenbestimmungen besteht Anfechtungsmöglichkeit. Bei der rechtlichen Prüfung ist ferner zu untersuchen, ob die Begründung der sofortigen Vollziehung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da eine mangelhafte Begründung bereits im Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen kann.
Lassen Sie unverzüglich überprüfen, ob parallel zum Widerspruch ein Eilantrag zu stellen ist, da bei angeordneter sofortiger Vollziehung andernfalls die Betriebsschließung eintritt, noch bevor über die Hauptsache entschieden wird.
Wurde die Gewerbeuntersagung bestandskräftig, bedeutet dies nicht das endgültige Aus für die gewerbliche Tätigkeit. Gemäß § 35 Abs. 6 GewO besteht auf Antrag ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung, sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass die Unzuverlässigkeit zwischenzeitlich entfallen ist.
Frühestens ein Jahr nach Vollzug der Untersagung kann der Antrag auf Wiedergestattung gestellt werden. In diesem Verfahren sind gerade jene nachträglichen Entwicklungen maßgeblich, die im Anfechtungsverfahren keine Berücksichtigung fanden. Wurden Schulden getilgt, ein Sanierungskonzept realisiert oder geordnete wirtschaftliche Verhältnisse hergestellt, kann dies nun angeführt werden.
Die Wiedergestattung bildet somit den vorgesehenen Weg zurück in die gewerbliche Selbstständigkeit nach einer bestandskräftigen Untersagung. Der Antrag bedarf sorgfältiger Vorbereitung und sollte mit aussagekräftigen Nachweisen belegt werden, die den Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe dokumentieren. Hierzu zählen beispielsweise Bescheinigungen des Finanzamts über abgebaute Rückstände, Vereinbarungen mit Gläubigern sowie Nachweise über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
Lassen Sie den Antrag auf Wiedergestattung fundiert vorbereiten, weil die nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hier vollständig und lückenlos belegt werden muss.
Eine Gewerbeuntersagung bedroht die wirtschaftliche Existenz und ist durch unbestimmte Rechtsbegriffe, kurze Fristen und die Besonderheit des maßgeblichen Zeitpunkts gekennzeichnet. Ob die Unzuverlässigkeit rechtlich hinreichend begründet ist und welche Maßnahme die richtige ist, können Betroffene häufig nur schwer einschätzen. Rechtsanwaltliche Unterstützung ist daher in der Regel ratsam.
Besonders eilbedürftig ist juristische Begleitung, wenn die sofortige Vollziehung verfügt wurde und die Betriebsschließung bevorsteht. Auch bei einer erweiterten Untersagung, bei streitigen Steuerrückständen oder bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts ist fachkundige Beratung maßgeblich. Aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts ist zügiges Handeln erforderlich.
Ein Rechtsanwalt überprüft die Rechtmäßigkeit der Untersagung, trägt entlastende Umstände rechtzeitig vor, wahrt die Fristen für Widerspruch und Klage und stellt erforderlichenfalls den Eilantrag. Ist die Untersagung bestandskräftig geworden, bereitet er den Antrag auf Wiedergestattung vor.
Lassen Sie einen Untersagungsbescheid frühzeitig rechtlich einordnen, damit Sie die knappen Fristen einhalten und den Betrieb bei angeordneter sofortiger Vollziehung schützen können.
Bei der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage einer Zukunftsprognose. Der häufigste Ansatzpunkt ist die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen oder ausbleibenden Zahlungen ohne ein tragfähiges Konzept zur Sanierung. Da der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, müssen entlastende Tatsachen zeitnah vorgetragen werden.
Wird die sofortige Vollziehung verfügt, muss neben dem Widerspruch ein Eilantrag gestellt werden, um die Betriebsfortführung zu sichern. Wird die Untersagung bestandskräftig, eröffnet die Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO den Weg zurück in die selbstständige Tätigkeit. Aufgrund der existenziellen Tragweite und der kurzen Fristen ist eine rechtzeitige rechtliche Überprüfung ratsam. Wer die Vorwürfe kennt und frühzeitig widerlegt, hat die größten Chancen, die Untersagung abzuwenden oder deren Auswirkungen einzugrenzen.
Eine Gewerbeuntersagung muss nicht akzeptiert werden. Lassen Sie den Bescheid, die Erfolgsaussichten von Widerspruch, Klage oder Eilantrag sowie die Optionen einer späteren Wiedergestattung rechtlich überprüfen und schützen Sie Ihre berufliche Existenz.
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