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Prüfungsanfechtung – Eine Übersicht

Fachbeitrag im Schulrecht

Mitteilung der Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse werden in der Regel per Post versandt und enthalten eine Anleitung zur Rechtsmittelbehelfung. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar.
Es wird dringend geraten, Einsicht in die Prüfungsakten beim Prüfungsamt zu beantragen und, wenn gestattet, Kopien der Anmerkungen und Beurteilungen zu erstellen. Eine rechtliche Beratung kann hier bereits hilfreich sein, da der Rechtsanwalt die Akteneinsicht handhabt. Normalerweise erhält man das Original oder eine vollständige Kopie der Prüfungsakte.
Falls die Prüfung oder ein Teil davon, wie beispielsweise eine oder mehrere Klausuren, nicht bestanden wurde oder der Wunsch nach einer Notenverbesserung besteht, muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.
Beim Einspruch ist zu beachten: Je besser und detaillierter die Argumente dargelegt werden, warum der Prüfer einen Fehler gemacht hat oder die Leistung eine bessere Note verdient hätte, desto größer sind die Chancen auf Erfolg. Da dies jedoch eine genaue Kenntnis des Fachs und Feingefühl erfordert, ist es empfehlenswert, einen unabhängigen und objektiven Dritten hinzuzuziehen. Unsere Anwälte sind bestens darauf vorbereitet, Fehler zu entdecken oder Argumente für eine bessere Bewertung zu erarbeiten. Insbesondere bei wichtigen Abschlussprüfungen, wie dem Staatsexamen, fühlt man sich als Prüfungskandidat oft überwältigt und emotional belastet – das sollte dem Prüfer keinesfalls spürbar sein! Denken Sie daran, dass niemand gerne Kritik an seiner Beurteilung hört und eventuell Fehler zugibt. Daher ist es bei der Begründung des Widerspruchs wichtig, sachlich zu bleiben, die eigenen Stärken hervorzuheben und den Prüfer behutsam auf seine Fehltritte hinzuweisen. Zögern Sie nicht, Unterstützung bei der Formulierung und Identifizierung der Unzulänglichkeiten des Prüfers zu suchen.

Überdenkungsverfahren

Nach Eingang des begründeten Einspruchs beginnt eine Besonderheit im Prüfungsrecht – das Überdenkungsverfahren. Dies ist ein integraler Bestandteil des Einspruchsverfahrens, in dem die jeweiligen Prüfer die Stellungnahme des Prüflings berücksichtigen und ihre Bewertung erneut überprüfen. Der Prüfer hat nun zwei Optionen: Er kann entweder die gewünschte höhere Note vergeben oder bei seiner ursprünglichen Beurteilung bleiben bzw. kleinere Fehler anerkennen, aber seine ursprüngliche Note beibehalten.
Wenn der Prüfer die Note nicht anpasst, kann der Prüfling wie folgt vorgehen: Das Verfahren kann als abgeschlossen erklärt werden oder man kann beim Widerspruch bleiben.

Widerspruchsverfahren

Wenn das Verfahren nicht als abgeschlossen erklärt wird, berücksichtigt das Prüfungsamt die Einwände des Prüflings. Wenn es die Argumentation im Einspruch für schlüssig und die Einwände somit für gerechtfertigt hält, erfolgt eine Neubewertung. Diese kann zu einer besseren Bewertung führen, aber auch das Beibehalten der ursprünglichen Note ist möglich. Dagegen kann dann Klage erhoben werden.
Wenn das Prüfungsamt die Einwände des Prüflings für unbegründet hält, wird ein negativer Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den ebenfalls Klage erhoben werden kann.

Klage → Gerichtsverfahren

Es sollte vorausgeschickt werden, dass das Ausmaß der gerichtlichen Überprüfung und rechtlichen Erwägungen von dem behaupteten Fehler abhängt.
In Fällen von sogenannten „Verfahrensfehlern“, wie etwa Befangenheit des Prüfers oder unzumutbaren Prüfungsbedingungen durch (Bau-)Lärm, ist dringend darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Umstände nachträglich nicht mehr überprüft. Daher ist es immer notwendig, dass der Prüfling diese sofort beanstandet, was beispielsweise durch die Aufsicht bei der Klausur protokolliert werden muss. Eine nachträgliche Beschwerde über ungünstige Prüfungsbedingungen wird das Gericht ohne eine Notiz im Protokoll nicht mehr berücksichtigen.
Auf der anderen Seite gibt es noch „Beurteilungsfehler“. Hier unterscheidet das Gericht zwischen sogenannten „fachwissenschaftlichen Fehlern“ und der Anfechtung der Prüfung an sich.
Fachwissenschaftliche Fehler umfassen Willkür, sachfremde Erwägungen, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsstandards oder die Berücksichtigung eines falschen Sachverhalts. Hier besteht volle gerichtliche Kontrolle! So beschäftigt sich das Gericht auch mit der Frage, ob die gegebenen Antworten des Prüflings richtig bzw. (noch) vertretbar sind oder nicht. Es kommt nicht selten vor, dass Prüfer eine Antwort nicht berücksichtigen, nur weil das richtige Schlagwort fehlt. Wenn der Prüfling aber sonst schlüssig argumentiert hat, darf die Aufgabe trotz fehlender Nennung des Schlüsselworts nicht als falsch bewertet werden.
Es sollte vorausgeschickt werden, dass das Ausmaß der gerichtlichen Überprüfung und rechtlichen Erwägungen von dem behaupteten Fehler abhängt.
In Fällen von sogenannten „Verfahrensfehlern“, wie etwa Befangenheit des Prüfers oder unzumutbaren Prüfungsbedingungen durch (Bau-)Lärm, ist dringend darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Umstände nachträglich nicht mehr überprüft. Daher ist es immer notwendig, dass der Prüfling diese sofort beanstandet, was beispielsweise durch die Aufsicht bei der Klausur protokolliert werden muss. Eine nachträgliche Beschwerde über ungünstige Prüfungsbedingungen wird das Gericht ohne eine Notiz im Protokoll nicht mehr berücksichtigen.
Auf der anderen Seite gibt es noch „Beurteilungsfehler“. Hier unterscheidet das Gericht zwischen sogenannten „fachwissenschaftlichen Fehlern“ und der Anfechtung der Prüfung an sich.

Gerichtliche Entscheidung

Wenn die angeführten Fehler anerkannt werden, erfolgt durch ein Gerichtsurteil oder einen Vergleich eine Neubewertung der Aufsichtsarbeit. Wenn die Klage erfolglos bleibt, bleibt die ursprüngliche Note bestehen.
Es wird oft gefragt, ob eine Verschlechterung der Note möglich ist, was die Prüflinge natürlich am meisten fürchten. Grundsätzlich ist eine solche „Verschlechterung“ möglich, in der Praxis kommt dies jedoch fast nie vor, sodass die Befürchtung, nach einer Prüfungsanfechtung könnte man schlechter dastehen als zuvor, fast immer unbegründet ist.
Für alle Fragen rund um das Prüfungsrecht stehen Ihnen die Anwälte von Meyer Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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