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Studienplatzklage - was ist das?

Fachbeitrag im Schulrecht

Was bedeutet eine Studienplatzklage?

Eine Studienplatzklage zielt darauf ab, Ihnen einen Platz in Ihrem gewünschten Studienfach zu sichern, ob es sich dabei um Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie oder um ein Bachelor- oder Masterprogramm handelt, etwa Psychologie. Mit der Studienplatzklage setzen wir Ihr Grundrecht auf freie Berufswahl und damit auch die freie Wahl des Studienganges durch, welches im Artikel 12 des Grundgesetzes verankert ist.
Dieses Grundrecht verhindert, dass Universitäten willkürlich die Anzahl der Studienplätze für Medizin oder andere zulassungsbeschränkte Studiengänge festlegen können. Beispielsweise müssen sie das verfügbare Bildungsangebot nutzen. Eine zu geringe Anzahl von Studienplätzen stellt eine Verletzung der Grundrechte der Studienbewerber dar. Daher sind die Universitäten verpflichtet, die Anzahl der Studienplätze nach dem in der Kapazitätsverordnung festgelegten Verfahren zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist die sogenannte Zulassungszahl, d. h. die Anzahl der Studienplätze, die im nächsten Semester belegt werden müssen, um die vorhandene Kapazität auszuschöpfen. Diese Zulassungszahl wird für alle Studiengänge, für die der Zugang beschränkt werden soll, wie z. B. Zahnmedizin oder Psychologie, in einer Satzung der Hochschule oder in einer Verordnung des Bundeslandes festgelegt.
Mit der Studienplatzklage überprüfen wir und das zuständige Verwaltungsgericht in einem Gerichtsverfahren die Berechnung der Universität. Wenn das Gericht Fehler findet, die zu einer zu niedrigen Zulassungszahl geführt haben, werden diese korrigiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Studienplätze werden an die Kläger vergeben.
Mit einer Studienplatzklage nehmen Sie also keinem anderen Studenten den Platz weg. Sie tragen sogar dazu bei, dass die Universitäten die aus Steuermitteln geschaffenen Kapazitäten vollständig für die Ausbildung nutzen.

Wie läuft eine Studienplatzklage ab?

Die erste Voraussetzung: 
Für eine erfolgreiche Studienplatzklage ist in vielen Bundesländern die „reguläre“ Bewerbung für Ihr Studienfach an der Universität direkt oder über Hochschulstart unerlässlich.  Bei Hochschulstart bewerben Sie sich für das erste Fachsemester der zentralen Studiengänge
  • Humanmedizin,
  • Zahnmedizin,
  • Tiermedizin und
  • Pharmazie.

Inzwischen sind viele Bachelorstudiengänge in das dialogorientierte Serviceverfahren bei Hochschulstart integriert, zum Beispiel:

  • Psychologie,
  • Architektur,
  • BWL,
  • Lehramt,
  • Erziehungswissenschaften,
  • Kommunikationswissenschaften,
  • Soziale Arbeit und viele mehr.

Auch für viele Masterstudiengänge ist eine reguläre Bewerbung unerlässlich, um erfolgreich eine Studienplatzklage durchführen zu können.  Setzen Sie sich am besten vor Ihrer Bewerbung mit uns in Verbindung. Dann können wir Ihnen unsere Hinweise zur „regulären“ Bewerbung in Ihrem Wunschstudiengang zukommen lassen. Aber selbst wenn Sie die Bewerbungsfrist verschwitzt haben oder Ihre Bewerbungsunterlagen in der Post hängen geblieben sind, fragen Sie uns! Studienplatzklagen sind in einigen Bundesländern auch ohne reguläre Bewerbung möglich.

Die zweite Voraussetzung:
Für eine erfolgreiche Studienplatzklage sind rechtzeitige Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität nötig. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Antragsstellung in Ihrem gewünschten Studiengang. Für diese Anträge gelten in den Bundesländern unterschiedliche Fristen. Manchmal unterscheiden sich diese Fristen in einem Bundesland je nach Studiengang oder Universität. So gelten in Nordrhein-Westfalen beispielsweise andere Fristen für Humanmedizin, Zahnmedizin und Pharmazie als für Bachelorstudiengänge wie Psychologie. Um alle Chancen zu wahren, sollten Sie daher rechtzeitig vor dem 15. Juli für ein Wintersemester und vor dem 15. Januar für ein Sommersemester mit uns in Kontakt treten. Aber keine Sorge! Auch nach Ablauf dieser Fristen sind Studienplatzklagen in vielen Bundesländern weiterhin möglich, manchmal sogar noch nach Vorlesungsbeginn. Seien Sie jedoch darauf vorbereitet, dass gerade an Ihrer Wunschuniversität oder in Ihrem bevorzugten Bundesland eine Studienplatzklage möglicherweise nicht mehr möglich ist. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie mit Ihrer Bewerbung beginnen!

Verfahren vor dem Gericht

Sobald wir die Zulassung zu Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität an den Universitäten beantragt haben, beispielsweise im Fach Psychologie, ist der nächste Schritt die Einleitung eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Ein reguläres Verfahren dauert oft zu lange, unter Umständen sogar länger als drei Jahre, und kann daher nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Eilverfahren ist die Universität verpflichtet, ihre Berechnung der Kapazität offenzulegen. Diese wird sowohl von uns als auch von den zuständigen Richtern genau untersucht. Werden dabei Fehler entdeckt, zeigt sich die Universität möglicherweise bereit, die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu akzeptieren. Insbesondere in Verfahren, in denen wenige Studienplatzkläger beteiligt sind, wie zum Beispiel bei Lehramt oder anderen Bachelorstudiengängen, schlagen viele Universitäten schnell einen Vergleich zur Zulassung vor. Ansonsten trifft das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Anzahl und Vergabe weiterer Studienplätze, was zwischen zwei bis sechs Monate dauern kann. Sollten mehr Kläger vorhanden sein als Studienplätze verfügbar sind, was typischerweise im ersten Fachsemester der Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie der Fall ist, leiten fast alle Gerichte ein Losverfahren zur Verteilung der zusätzlichen Plätze ein. Die Abiturnote spielt dabei nur selten eine Rolle. Wenn das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Schluss kommt, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule korrekt ist, wird der von uns eingereichte Antrag abgelehnt.
In diesem Fall unterziehen wir die Entscheidung einer genauen Überprüfung. Bei festgestellten Fehlern des Verwaltungsgerichts empfehlen wir die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (zweite Instanz des Eilverfahrens), wobei wir Sie über die Erfolgschancen und potenzielle Kosten aufklären. Die endgültige Entscheidung liegt dann bei Ihnen. Da in diesem Verfahrensschritt vor dem Oberverwaltungsgericht in der Regel weniger Kläger beteiligt sind als beim Verwaltungsgericht, erhöhen sich hier die Chancen auf einen Studienplatz in Ihrem gewünschten Studiengang, beispielsweise Humanmedizin. Im Beschwerdeverfahren wird das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut geprüft und gegebenenfalls durch das Oberverwaltungsgericht korrigiert, falls dieses zu einem anderen Schluss kommt und zusätzliche Studienplätze feststellt.

Kann man an jeder Universität einen Studienplatz einklagen?

  • Die Möglichkeit, einen Studienplatz einzuklagen, besteht prinzipiell an jeder staatlichen Hochschule und für jeden Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen. Dies betrifft eine breite Palette von Fachbereichen, darunter:
  • Humanmedizin
  • Zahnmedizin
  • Tiermedizin
  • Pharmazie
  • Psychologie
  • Architektur
  • BWL
  • Lehramt
  • Erziehungswissenschaften
  • Kommunikationswissenschaften
  • Soziale Arbeit
  • sowie diverse Bachelor- und Masterstudiengänge.
Ausgenommen hiervon sind jedoch private und kirchliche Hochschulen, da das grundgesetzlich verankerte Recht auf freie Wahl des Studienplatzes nur gegenüber dem Staat durchsetzbar ist, nicht jedoch gegenüber privaten Einrichtungen oder Kirchen.
Es spielt für eine Studienplatzklage keine Rolle, ob Sie in einem Bachelor-, Master- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität oder sonstigen Hochschule studieren möchten. Ausnahmeregelungen gelten für Studiengänge, die eine Zugangsprüfung vorschreiben. In diesen Fällen kann eine Studienplatzklage nur dann erfolgreich sein, wenn Sie die Prüfung bestanden haben, aber aufgrund fehlender Kapazitäten abgelehnt wurden.
Falls Sie Interesse an einer Studienplatzklage an einer Berliner Hochschule haben, beraten wir Sie gerne. Sie können uns unter der Nummer 0309245588 erreichen oder uns eine E-Mail an RechtMeyer@aol.com senden.

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