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Ein Verkehrsunfall im Ausland kann häufig zu Unklarheiten führen: Welches Recht findet Anwendung, wenn zwei Deutsche in einem anderen EU-Land kollidieren? Das Landgericht Köln hat diese Frage nun klar beantwortet.
Im Sommer 2023 ereignete sich auf der B179 in Tirol ein Unfall zwischen zwei deutschen Autofahrern. Der Kläger beabsichtigte, mehrere Fahrzeuge zu überholen, während die entgegenkommende Fahrerin zum Abbiegen nach links ansetzte. Es kam zur Kollision, die erhebliche Sachschäden verursachte. Der überholende Fahrer forderte daraufhin Schadensersatz von der Versicherung der Unfallgegnerin.
Bevor jedoch ein Gericht über Schuld und Haftung entscheiden kann, muss zunächst geklärt werden, welches Recht bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland zur Anwendung kommt – ob deutsches Recht oder das des Unfallorts.
Das Landgericht Köln (Az.: 36 O 325/23, Urteil vom 26.06.2025) hat klargestellt: Entscheidend ist das Recht des Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Dies basiert auf Artikel 17 der Rom-II-Verordnung, die die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht bei Schadensfällen innerhalb der EU regelt.
Das bedeutet für mich: Für die Frage der Haftung galt hier das österreichische Straßenverkehrsrecht, da der Unfall in Österreich geschah.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes war jedoch deutsches Recht maßgeblich, da beide Beteiligten in Deutschland wohnen und der finanzielle Schaden dort letztendlich eintritt (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO).
In diesem Fall kam es zu einer Kombination zweier Rechtsordnungen:
Für Betroffene solcher grenzüberschreitenden Fälle ist es deshalb besonders wichtig, sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit Erfahrung im EU-Ausland zu wenden. Nur so lässt sich die komplexe Verknüpfung beider Rechtsordnungen richtig bewerten.
Verstoß gegen die Pflichten des Überholenden
Nach sorgfältiger Beweisaufnahme gelangte das LG Köln zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Blinker der abbiegenden Fahrerin bemerkt haben musste. Diese hatte ihre Geschwindigkeit reduziert und sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert. Für den Kläger hätte somit offensichtlich erkennbar sein müssen, dass ein Linksabbiegen unmittelbar bevorstand.
Gemäß § 15 Abs. 2 lit. a) der österreichischen Straßenverkehrsordnung (ÖStVO) hätte ich in dieser Situation nicht links überholen dürfen. Das Gericht stellte hierin einen klaren Verstoß gegen das Überholverbot fest – vergleichbar mit § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO in Deutschland.
Der Vergleich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Verkehrsrecht ist interessant.
In Deutschland ist beim Linksabbiegen die Pflicht zur sogenannten doppelten Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) erforderlich – sowohl vor dem Einordnen als auch unmittelbar vor dem Abbiegen.
In Österreich hingegen ist lediglich ein einziger Schulterblick vorgeschrieben, bevor man sich einordnet (§ 12 Abs. 1 ÖStVO).
Die Fahrerin hatte somit alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt: Sie setzte rechtzeitig den Blinker, reduzierte die Geschwindigkeit und ordnete sich korrekt ein. Eine zweite Rückschaupflicht bestand nach österreichischem Recht nicht.
Das Landgericht Köln stellte die alleinige Verantwortung für den Unfall beim überholenden Fahrer fest.
Er hätte den erkennbaren Abbiegevorgang beachten und den Überholvorgang abbrechen müssen. Da er dies unterließ, verstieß er gegen wesentliche Sorgfaltspflichten des Straßenverkehrsrechts.
Daher wies das Gericht die Klage vollständig ab. Der Kläger erhielt keinen Schadensersatz von der Versicherung der Unfallgegnerin.
Das Urteil des LG Köln macht deutlich, dass nationale Unterschiede im Straßenverkehrsrecht signifikante Auswirkungen auf die Haftung haben können. Wenn ich mich im Ausland ans Steuer setze, sollte ich nicht nur auf die Straße, sondern auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen achten.
Grundsätzlich gilt bei einem Verkehrsunfall im Ausland das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat (sogenanntes Tatortprinzip). Innerhalb der EU richtet sich dies nach der Rom-II-Verordnung. Maßgeblich ist also zunächst das Verkehrsrecht des Unfallortes.
Die Rom-II-Verordnung regelt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Schadensfällen innerhalb der EU anzuwenden ist. Bei einem Verkehrsunfall im Ausland bestimmt sie grundsätzlich das Recht des Unfallortes als maßgeblich für die Haftungsfrage.
Ja. In bestimmten Konstellationen wird das Verkehrsverhalten nach dem Recht des Unfallortes beurteilt, während sich die Schadenshöhe nach deutschem Recht richtet. Eine solche Kombination ist rechtlich zulässig und in der Praxis nicht ungewöhnlich.
Nach einem Verkehrsunfall im Ausland sollten Sie:
Polizei hinzuziehen,
Beweise sichern (Fotos, Zeugen),
einen europäischen Unfallbericht ausfüllen,
keine vorschnellen Schuldanerkenntnisse abgeben,
und frühzeitig rechtliche Beratung einholen.
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