Neben Abwehransprüchen gibt es im Verwaltungsrecht auch Leistungsansprüche, die vor Gericht durchgesetzt werden können. Diese Ansprüche ergeben sich aus spezifischen Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Verwaltung und betreffen beispielsweise den Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder eine fehlerfreie Neubescheidung.
Ansprüche aus Sonderrechtsbeziehungen
Sonderrechtsbeziehungen entstehen oft durch Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge. Wenn die Behörde eine zugesicherte Leistung verweigert, kann dieser Anspruch durchgesetzt werden. In vielen Fällen ist zunächst ein Widerspruchsverfahren erforderlich, bevor Klage erhoben werden kann.
Ansprüche aus einfachen Gesetzen
Leistungsansprüche können auch aus einfachen Gesetzen, wie dem Beamtenrecht oder anderen spezialgesetzlichen Regelungen, hervorgehen. In diesen Fällen muss die Behörde eine bestimmte Leistung erbringen, z. B. die Ausstellung eines Bescheids oder die Gewährung eines Rechtsanspruchs. Auch hier ist es oft erforderlich, zunächst Widerspruch einzulegen, bevor eine Klage eingereicht wird.
Leistungsansprüche aus dem Grundgesetz
In besonderen Fällen können Leistungsansprüche auch direkt aus dem Grundgesetz oder der jeweiligen Landesverfassung abgeleitet werden. Diese Ansprüche betreffen häufig Grundrechte, die unter bestimmten Umständen auch als Leistungsrechte gelten können, z. B. bei der Festsetzung von Sozialleistungen oder anderen behördlichen Leistungen.