Meyer Rechtsanwälte Ihre Kanzlei in Berlin

Ihr Anwalt für Schulrecht in Berlin

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Schulrecht - Ein Rechtsgebiet mit 16 Gesetzen

In Deutschland herrscht gemäß dem Grundgesetz (GG) eine Schulpflicht. Im Jahr 2021/22 betraf dies insgesamt rund 8,4 Millionen Kinder und Jugendliche. Ihnen standen knapp 800.000 Lehrer gegenüber. Das Schulrecht beschreibt die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten. Neben den Schülern und Lehrkräften kommen auch die Eltern sowie die Schulaufsicht und der Schulträger als weitere Akteure dazu. Dabei bildet die Schule einen Mittelpunkt in der Gesellschaft und im Alltag der Beteiligten. Die Schule ist der Grundstein für die berufliche und soziale Entwicklung. Doch häufig kommt es zu sozialen und rechtlichen Problemen – Stichwort: Brennpunktschule, Mobbing oder Schulverweis. Damit der schulische Erfolg garantiert ist, ist es wichtig, dass dies rechtlich reibungslos funktioniert. Hierbei sind insbesondere Fragen zum Schulzugang, zur Anfechtung von Prüfungen sowie die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen entscheidend. Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht kennen wir Ihre Rechte und Pflichten.

Schulrecht - was ist das alles?

Das Schulrecht besteht nicht nur aus einem Gesetz. Im Gegenteil: Aufgrund der Kulturhoheit der Länder regeln die Bundesländer die Schule selbst. Folglich haben die 16 Bundesländer jeweils ihre eigenen – zum Teil mehrere – Schulgesetze (SchulG) erlassen. Hinzu kommen ministeriale Erlasse der Kultusministerien, sowie Verordnungen und Richtlinien, die jeweils speziellere Bereiche regeln. Außerdem gibt es bundesweite Absprachen zwischen den Ländern, die auf der Kultusministerkonferenz (KMK) besprochen werden. Dieser Paragrafendschungel ist ohne professionelle Hilfe kaum zu durchblicken.

Für einen Überblick ist eine Aufteilung in folgende Teilgebiete hilfreich:

  • Schüler – Schulfahrten, Ordnungsmaßnahmen, Noten & Zeugnisse

  • Lehrer – Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Lehrerausbildung

  • Eltern – Schulkonferenz, Elternvertretung

  • Schule – Schulorganisation, Konferenzen, Klassenfahrten, Schulaufsicht, Abschlussprüfungen

  • Schulträger – Schulbezirke, Schulgeld

Schulrecht ist Verwaltungsrecht

Die meisten Maßnahmen von Schulen und Lehrern sind Verwaltungsakte. Im Verwaltungsverfahren muss die Behörde Grundsätze des Verwaltungsrechts beachten. Hierzu gehört, dass das Verwaltungshandeln auf Gesetzesgrundlage beruht und verhältnismäßig sein soll. Der Schüler und die Eltern dürfen also nicht ohne Grund übermäßig belastet werden. Sollte die Schulverwaltung die Rechte der Beteiligten verletzt haben, können diese sich mittels eines Widerspruchs bei der Behörde oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) wehren. Weitere Instanzen sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. 

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, also von Antragsstellung über das Widerspruchsverfahren bis hin zur Klage vor den Verwaltungsgerichten, richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die für ganz Deutschland gleich gilt. Dabei ist die Klage gegen den Träger der Erlassbehörde zu richten – der Schulträger ist in der Regel die Kommune, bei Privatschulen ist die Schulträgerschaft abweichend.

 

Was soll ich tun?

Ihr Kind erhielt eine Ordnungsmaßnahme? Es droht, nicht versetzt zu werden? Sie haben Fragen zum Schulsprengel? Schulrecht ist Verwaltungsrecht – als Fachanwälte für Verwaltungsrecht kennen wir die Rechte und Pflichten. Dabei erklären wir Ihnen, worauf zu achten und was zu tun ist.

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Der Sprengel - und wie man ihn umgeht

Der Schulträger ist die Einrichtung, die die Schule unterhält. Dabei wird zwischen öffentlichen und freien Schulträger unterschieden. Öffentliche Schulträger sind meist die Kommunen oder ein Zweckverband verschiedener Gemeinden. Die Wahl der richtigen Schule ist von großer Tragweite. Vorwiegend liegt die ideale Schule im eigenen Schulbezirk. Es kann aber sein, dass die Wunschschule außerhalb des eigenen Schulbezirks liegt. Dies kann problematisch sein, denn in den meisten Bundesländern (beispielsweise Baden-Württemberg, nicht mehr aber in Nordrhein-Westfalen) gilt die sogenannte Sprengelpflicht. Demnach müssen die Schüler in einer Schule in ihrem Sprengel (also in ihrem Schulbezirk) eingeschult werden. Sollte die Wunschschule außerhalb liegen, können die Eltern für ihr schulpflichtiges Kind einen Gastschulantrag stellen. Die Begründung des Antrags hat hinreichend darzulegen, warum wegen persönlicher Belange die Wunschschule Vorrang zur eigentlichen Schule hat. Wo der Antrag zu stellen ist, und wer darüber befindet, wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In jedem Fall werden das Schulamt und die betroffenen Schulen einbezogen.
Ihr Gastschulantrag wurde abgelehnt? Ihr Kind soll auf die Wunschschule? Gemeinsam erarbeiten wir eine gerichtsfeste Begründung.

Schulleitung als erster Ansprechpartner

Wenn die richtige Schule im richtigen Bezirk gefunden ist, entscheidet die Schulleitung über die Einschulung. Schulpflichtig ist grundsätzlich, wer ab dem Stichtag am 30. Juni 6 Jahre alt ist. Diese Einschulungsgrenze ist aber nicht starr. Sollte ein Kind schon vorher die Schulreife aufweisen oder ist noch nicht bereit für den Schulalltag, kann es bereits vorher eingeschult oder noch zurückgestellt werden. Ein Rückstellungsantrag ist jedoch ebenfalls mit wichtigen Gründen zu untermauern. Weiterhin ist die Schulleitung etwa auch für die Organisation der Schulkonferenz zuständig. Dies ist das oberste Mitwirkungs- und Beschlussgremium der Schule. Sowohl Lehrer als auch gewählte Vertreter für die Eltern und Schüler nehmen daran teil. Darin wird der Finanzhaushalt der Schule beschlossen, aber auch Schul- und Hausordnungen sowie weitere relevante Themen besprochen. Ebenso hat die Schulleitung das Hausrecht inne, kann Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Lehrern erwirken und wacht über die Einhaltung der Schulpflicht. Die Schulleitung macht, was sie will? Die Schule ihres Kindes versinkt im Chaos? Die Einschulung Ihres Kindes wurde zu Unrecht abgelehnt? Sie haben Rechte!
Die Schulleitung macht, was sie will? Die Schule ihres Kindes versinkt im Chaos? Die Einschulung Ihres Kindes wurde zu Unrecht abgelehnt? Sie haben Rechte!

Schüler haben Rechte, und auch Pflichten

Schüler sind der Mittelpunkt der Schule. Auch sie haben Rechte und Pflichten, die die Schulleitung und Lehrer im Schulbetrieb beachten und durchsetzen müssen. Immanent ist das Recht auf schulische Bildung laut UN-Kinderrechtskonvention. Diese gilt auch in Deutschland und kommt etwa in der Schulpflicht zum Ausdruck. Neben dem Bildungsauftrag steht im Schulrecht auch der Erziehungsauftrag. So dürfen etwa Lehrer pädagogische Erziehungsmaßnahmen oder die Schul-/oder Lehrerkonferenz Ordnungsmaßnahmen erlassen. Diese reichen etwa von Nachsitzen bis zum Schulverweis. Den Lehrern steht ein gewisser Ermessensspielraum zu, denen sie nach vernünftigen Erwägungen ausüben müssen. Es verstößt demnach gegen die Rechte des Schülers, wenn der Lehrer aus Willkür oder anderen unsachlichen Gründen handelt. Über die Ordnungsmaßnahmen können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Eltern sich bei der Schulleitung beschweren oder gegen diese eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einreichen. Weiterhin haben Schüler laut Grundgesetz (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Persönlichkeits- und Menschenrechte. Danach darf etwa der Toilettengang nicht grundsätzlich verweigert werden. Auch eine Kontrolle des Schulranzens oder des Spindes sind nur unter strengen Ausnahmen erlaubt, am Körper gar verboten. Allerdings dürfen Schüler auch nicht einfach dem Unterricht fernbleiben. Sie haben zwar wie jedermann ein Streikrecht, müssen dieses aber außerhalb der Unterrichtszeiten wahrnehmen. Sehr wohl dürfen sie sich aber in der Schülervertretung und durch Schülerzeitungen äußern. Auch den Eltern kommen solche Mitwirkungsrechte zugute. Ein Lehrer behandelt Ihr Kind falsch? Die Ordnungsmaßnahmen sind außerhalb jeder Grenze?
Ein Lehrer behandelt Ihr Kind falsch? Die Ordnungsmaßnahmen sind außerhalb jeder Grenze? Die Rechte Ihres Kindes werden missachtet? Die Schule ist kein rechtsfreier Raum – wir kümmern uns um Ihre Rechte!

Gegen Prüfungen und Noten kann man vorgehen

Regelmäßig werden die schulischen Leistungen bewertet. Schulnoten dienen unter anderem der Bewertung, dem Vergleich, der Selektion und der Prognose. Lehrer haben bei der Bewertung einen großen Ermessensspielraum und können also nach eigener Überzeugung benoten. Die Bundesländer können eigene Richtlinien zur Vergabe aufstellen. Gegen eine Einzelnote gibt es grundsätzlich nur begrenzte Rechtsmittel (in manchen Bundesländern können Aufsichtsbeschwerden eingelegt werden). Maßgeblich ist das Abschlusszeugnis, welches als Verwaltungsakt gilt. Dadurch kann dagegen mit einem Widerspruch und einer Verwaltungsklage vorgegangen werden. Das Gericht urteilte in der Prüfungsanordnung dabei jedoch nicht die materielle Richtigkeit, sondern vielmehr, ob die Note im Rahmen der Prüfungsordnung ordentlich ermittelt wurde. Die Noten bilden auch einen Teil der Bewertungsgrundlage, ob das Schulkind in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt wird. Über eine Versetzung wird in der Zeugniskonferenz durch die beteiligten Lehrer abgestimmt. Die Voraussetzungen sind ebenfalls Ländersache. Insbesondere beim Schulwechsel von der Grundschule oder von dem Übergang der Sekundarstufe I (also Förderschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium) in die Sekundarstufe II (der gymnasialen Oberstufe) sind rechtliche Rahmen entscheidend. Das Prüfungsrecht findet jedoch erst bei dem Abiturzeugnis Anwendung, weil dieses als Abschlusszeugnis eine berufsbezogene Auswirkung hat. Die Prüfung war unfair? Die Schulnote gefährdet die Versetzung? Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser. Wir prüfen, ob die Note rechtmäßig ist.

Langjährige Praxiserfahrung an Ihrer Seite

Nicht für die Schule, sondern fürs Leben lernt man – und im Leben gibt es viele rechtliche Probleme. Weil die Schule aber die Basis für den späteren Werdegang ist, ist es wichtig, dass alles rechtlich richtig abläuft. Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht wissen wir, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten im Schulrecht haben. Aus unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, wie unübersichtlich es sein kann: Von der Grundschule bis zum Gymnasium, von Einschulung bis zu finalen Noten – wir haben den Überblick. Wir klären Sie auf über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Sprengelpflicht oder zur Versetzung. Damit Ihre Begehren Erfolg haben, beraten wir Sie zum weiteren Vorgehen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um den Sachverhalt zu schildern. Wenn Sie unser Mandant sind, arbeiten wir umgehend an Ihrem Einzelfall. Selbstverständlich arbeiten wir dabei vertraulich mit Ihnen zusammen und übernehmen gerne sämtliche Korrespondenz mit den Schulämtern, Schulaufsichtsbehörden, Lehrkräften oder Gerichten. Gemeinsam versuchen wir, Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, zur Not vor Gericht, umzusetzen.

Unsere Tätigkeit für Sie

Als Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Schulrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) umfasst unsere Tätigkeit dabei folgende Leistungen:
  • Schulzugang
    • Rückstellung von der Einschulung 
    • Schulplatzklage
    • Gymnasialzugang erwirken
    • Gastschulantrag durchsetzen
  • Prüfungsanfechtung
    • Anfechtung der Abiturprüfung
  •  Ordnungsmaßnahmen
    • Anfechtung von Ordnungsmaßnahmen

Häufige Fragen (FAQ)

Über die Ordnungsmaßnahmen können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Eltern sich bei der Schulleitung beschweren oder gegen diese eine Aufsichtsbeschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einreichen.
Mit pädagogischen Einzelmaßnahmen übt der Lehrer seinen Erziehungsauftrag aus und sorgt für einen störungsfreien Ablauf des Schulbetriebs. Die weitreichenden Ordnungsmaßnahmen sind Maßnahmen der Konferenz, die als Verwaltungsakte gelten. Die Maßnahmen dürfen nicht willkürlich und müssen angemessen sein.
Die Schulempfehlung (auch Lehrerempfehlung) ist eine Empfehlung des Lehrers, welche Schulform im Anschluss an die Grundschule am besten für den Schüler geeignet ist. In den meisten Bundesländern können die Eltern selbst entscheiden, woanders ist sie bindend. Dagegen kann Widerspruch erhoben werden.
Ob ein schulpflichtiges Kind die Grundschule im Schulsprengel (also im Schulbezirk) besuchen muss, hängt davon ab, ob im Bundesland die Sprengelpflicht gilt. Ist im Bundesland die Einschulung außerhalb des Gebiets nicht vorgesehen, kann trotzdem ein Gastschulantrag an einer Wunschschule gestellt werden.
Weil in Deutschland die Schulpflicht gilt, kann eine Rückstellung des Kindes (als eine spätere Einschulung) nur erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine mangelnde Schulreife kann etwa aus gesundheitlichen Gründen vorliegen. Dies sollte rechtlich sauber begründet sein. Letztlich entscheidet die Schulleitung über die Einschulung.
Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in Deutschland kein einheitliches Schulgesetz. Vielmehr regeln die 16 Bundesländer in – zum Teil mehreren – Schulgesetzen das Schulrecht.
Eine einzelne Note kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Es gibt die Möglichkeit, gegen das Abschlusszeugnis vorzugehen, wenn es für eine Versetzung relevant ist oder berufsbezogene Auswirkungen hat. In einem Widerspruch bzw. eine Klage wird die Rechtmäßigkeit der Prüfungen nach der Prüfungsordnung beurteilt.
Unter dem Schulsprengel versteht man den Schulbezirk. In den meisten Bundesländern gilt eine sog. Sprengelpflicht nur für die Grundschule. In manchen Bundesländern wurde sie komplett abgeschafft. Mit einem Gastschulantrag können Kinder auch Schulen außerhalb des Schulbezirks besuchen.
Der Lehrer hat neben dem Bildungsauftrag auch einen Erziehungsauftrag. In diesem Rahmen darf er pädagogische Maßnahmen ergreifen, um die Schüler zu erziehen und die Ordnung des Unterrichts aufrechtzuerhalten. Dazu kann er etwa das Handy einkassieren. Er darf es aber nicht länger als den Schultag behalten.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können sie durch die gewählten Elternvertretungen in den Schulkonferenzen geltend machen. Auch dürfen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen, wie Versetzungen oder bei Ordnungsmaßnahmen äußern.

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