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Abgelehnt von der Wunschschule?

Fachbeitrag im Schulrecht

Von der Wunschschule abgelehnt – was kann man tun? 

Wenn eine überfüllte Grund- oder Oberschule keine Plätze mehr zur Verfügung hat, ist das nicht das Ende der Straße.
Eltern haben oft verschiedene Beweggründe, warum sie ihren Kindern den Besuch einer bestimmten Grundschule oder Sekundarschule in Berlin ermöglichen möchten. Dies könnte auf ein besonderes Bildungsprogramm, eine bessere Erreichbarkeit der Schule oder das Aufrechterhalten von Freundschaften zurückzuführen sein.
Wenn ein Kind nicht auf der gewünschten Schule aufgenommen wird, haben die Eltern das Recht, eine Entscheidungsprüfung durch das zuständige Amt zu beantragen. Sie können diese Entscheidung anfechten, indem sie Widerspruch einlegen oder eine Klage um einen Schulplatz einreichen. Man muss nicht unbedingt einen Anwalt beauftragen, um dies zu tun, aber es ist entscheidend, die Fristen einzuhalten und bestimmte Verfahren zu verstehen. Wenn das Schulamt oder die Schule Fehler bei der Platzvergabe gemacht haben, sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch oder eine Klage sehr gut.

Widerspruch einlegen

Frist:
Wenn der Antrag abgelehnt wurde, sollte man normalerweise Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides, üblicherweise nach dem Erhalt desselben beim zuständigen Schulamt, eingereicht werden. Wenn man diese Frist versäumt, ist man von der Überprüfung der Schulplatzvergabe ausgeschlossen und das Kind muss die zugewiesene Schule, also die Grundschule in seinem Wohnbereich oder eine andere als die gewünschte Sekundarschule, besuchen.
Form:
Für den Widerspruch ist keine spezielle Form einzuhalten. Es muss nur klar sein, dass man die Ablehnung nicht akzeptiert. Es ist nicht notwendig, den Widerspruch besonders zu begründen. Allerdings wird das Schulamt einen unbegründeten Widerspruch wahrscheinlich nicht lange prüfen und bei der Ablehnung bleiben. Der einzige Weg, die Aufnahme an der gewünschten Grundschule oder Sekundarschule zu erreichen, wäre dann eine Klage bzw. eine sogenannte „Schulplatzklage“ beim Verwaltungsgericht Berlin.
Begründung:
Daher sollte der Widerspruch nicht nur die im ablehnenden Bescheid genannten Gründe behandeln, sondern auch genau darlegen, warum die Ablehnung rechtswidrig ist und warum der gewünschte Schulplatz bereitgestellt werden sollte.
Akteneinsicht:
Die Prozesse rund um die Aufnahme an der gewünschten Grundschule oder Sekundarschule sind komplex. Fehler sind häufig und eine Ablehnung ist oft rechtswidrig. Diese Art von Fehlern können in der Regel erst im Widerspruchsverfahren aufgedeckt werden, was es notwendig macht, Einblick in die relevanten Unterlagen des Schulamts zu nehmen. Niemand ist dazu verpflichtet, dafür einen Anwalt zu engagieren, aber es ist ratsam, die Expertise eines erfahrenen Experten im Schulrecht in Anspruch zu nehmen.

Schutzplatzklage

Wenn das Schulamt den erhobenen Widerspruch ablehnt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage gegen die Ablehnung eingereicht und – im Falle der Dringlichkeit wegen des bevorstehenden Schuljahresbeginns sogar vor Klageerhebung – ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin eingeleitet werden. Ein Eilverfahren ist in diesem Kontext dasselbe wie eine „Schulplatzklage“. Der Begriff „Schulplatzklage“ ist nicht juristisch, sondern umgangssprachlich und bezieht sich auf das Eilverfahren.
Frist:
Eine Schulplatzklage kann eingeleitet werden, solange die Aufnahme in eine erste Klasse der Grundschule oder die Aufnahme in die weiterführende Schule noch sinnvoll erscheint. Dies könnte unter Umständen sogar noch nach Beginn des Schuljahres möglich sein, vorausgesetzt, dass die Ablehnung rechtzeitig angegriffen, also vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.
Antrag:
Die Schulplatzklage sollte mit einem Antrag eingereicht werden, in dem die Bereitstellung des gewünschten Schulplatzes durch „vorläufigen Rechtsschutz“ gefordert wird. Für die Einreichung der Schulplatzklage und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin selbst besteht keine Anwaltspflicht. Dies ändert sich jedoch, wenn die zweite Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin, angerufen wird.

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